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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 6/10
vom
9. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
9. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Dezember 2009 wird auf Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.185,44
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
554 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).
1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte
Vorbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Soweit die Beschwerde ferner eine Ver-1
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kennung der Darlegungslast rügt und insoweit einen symptomatischen Rechts-fehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem zur Ausführung dieser Rüge gebotenen Obersatzvergleich (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, Rn.
6 zVb).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2008 -
5 O 3343/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.12.2009 -
3 [X.]/08 -
3
Meta
09.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 6/10 (REWIS RS 2011, 5841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5841
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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