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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 100/11
vom
14. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
14. Februar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird aue-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Eintritt eines Scha-dens wegen Nichteinhaltung der Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 [X.] verneint, ist zwar falsch. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, weil sich eine entsprechende Pflichtverletzung
nicht feststellen lässt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2009 -
5 O 29/09 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.07.2011 -
8 [X.] -
3
Meta
14.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZR 100/11 (REWIS RS 2013, 8172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8172
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