Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017, Az. X R 51/14

10. Senat | REWIS RS 2017, 16762

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Steuerliche Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse


Leitsatz

1. NV: Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers in der Schweiz (§ 3 Nr. 62 EStG; hier: Beiträge zu einer privatrechtlichen Pensionskasse) ist zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen zu differenzieren.

2. NV: Die nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG vorzunehmende Kürzung des Sonderausgaben-Höchstbetrags um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss ist auf den tatsächlich geleisteten steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. Zuschuss beschränkt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], [X.], vom 7. August 2013  14 K 160/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.], [X.], zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die im [X.] wohnhaften Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 als Grenzgänger zur [X.] Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der [X.] (steuerpflichtiger Arbeitslohn 247.648 [X.] bzw. umgerechnet 200.595 €). Anlässlich dieses Beschäftigungsverhältnisses leisteten der Kläger und die [X.] Beiträge zur Alters- und Hinterlassenen- bzw. Invalidenversicherung in der [X.] ([X.]) in Höhe von jeweils 9.388,71 € (sog. "Säule 1" des [X.] "[X.]" der Altersvorsorge); außerdem zahlten sie 11.399,13 € (Kläger) bzw. 24.359,13 € ([X.]) in die privatrechtliche Pensionsstiftung der [X.] ([X.], vom Finanzgericht --[X.]-- als Pensionskasse behandelt) ein (sog. "Säule 2").

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) hatte dem Kläger auf Basis dieser --der Sache nach unstreitigen-- Altersvorsorgeaufwendungen einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 1.532 € gewährt. Dagegen wandten die Kläger ein, das [X.] habe den [X.] nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.[X.] (EStG) falsch berechnet. Die in Satz 5 dieser Vorschrift angeordnete Kürzung um den "nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung" sei auf maximal 20.000 € beschränkt.

3

Dem folgte das Finanzgericht ([X.]) nicht. Es erkannte mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1999 veröffentlichtem Urteil, das [X.] habe zu Recht den tatsächlich geleisteten (im Streitfall 20.000 € übersteigenden) Arbeitgeberanteil angesetzt. Eine gesetzliche Grundlage für die von den Klägern begehrte "Deckelung" des Kürzungsbetrags bestehe nicht.

4

Gleichwohl sei die Berechnung des [X.] teilweise fehlerhaft. [X.] Altersvorsorgebeiträge des Arbeitgebers dürften in die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG nicht miteinbezogen werden, da die Beiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG nur "soweit" steuerfrei seien, als "der Arbeitgeber dazu (...) verpflichtet" gewesen sei, es sich also um obligatorische Beiträge der [X.] gehandelt habe. Folglich sei der Sonderausgabenabzug des Klägers um den überobligatorischen Beitragsteil der [X.] zur betrieblichen Vorsorge bei der [X.] zu erhöhen (im Streitfall nach den Berechnungen der Beteiligten und des [X.] um 6.480 € bzw. 6.481 €).

5

Gegen diese Erhöhung wendet sich das [X.] mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Es rügt Verstöße gegen materielles Bundesrecht und gegen Verfahrensrecht. Letzteres habe das [X.] verletzt, indem es entschieden habe, ohne zuvor auf die Möglichkeit der aus Sicht des [X.] überraschenden Erhöhung des [X.] hinzuweisen (§ 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

6

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger haben im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O).

9

Die Vorentscheidung hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung bereits aus materiell-rechtlichen Gründen nicht stand, sodass es auf die Verfahrensrüge des [X.] nicht mehr ankommt.

Das [X.] hat seiner Bestimmung des überobligatorischen Teils der Altersvorsorgebeiträge der [X.] nur denjenigen Teil des Arbeitslohns des Klägers zugrunde gelegt, der innerhalb des "koordinierten Lohns" liegt (nach den Feststellungen des [X.] im Streitfall 24.570 [X.] bis 84.240 [X.], vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 i.d.[X.] --[X.]--). Das angefochtene Urteil lässt indes offen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch auf den darüber hinausgehenden Teil des Arbeitslohns des Klägers überobligatorische Altersversorgungsbeiträge entfallen. Da dies jedoch für die Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG --und damit auch des diese Vorschrift in Bezug nehmenden § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG-- gleichfalls maßgeblich ist, stellt sich die erstinstanzliche Entscheidung als lückenhaft dar (dazu unter 1.). Im Übrigen lässt die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG durch das [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen (dazu unter 2.).

1. Vorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nach Maßgabe der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte in § 10 Abs. 3 EStG nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Der nach den Vorgaben in § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG zu ermittelnde Jahreshöchstbetrag ist im letzten Berechnungsschritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG "um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers" zu vermindern.

a) Obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer [X.] privatrechtlichen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf der Grundlage der [X.] Alters- und Hinterlassenenversicherung und der [X.] Invalidenversicherung sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 24. September 2013 [X.] R 6/11, [X.], 210, BStBl II 2016, 650, für die Jahre bis 2001). In Abgrenzung dazu sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer solchen Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG und nach Maßgabe der [X.] des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG steuerfrei. Dem ist der [X.]. Senat des [X.] für die Streitjahre nach Inkrafttreten des [X.] vom 5. Juli 2004 ([X.], 1427, BStBl I 2004, 554) --und damit auch für das vorliegende Streitjahr 2011-- gefolgt (Urteile vom 26. November 2014 [X.] R 39/10, [X.]E 249, 39, BStBl II 2016, 665, Rz 63, und vom 2. Dezember 2014 [X.] R 40/11, [X.]E 249, 60, BStBl II 2016, 675, Rz 45). Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 1. Oktober 2015 [X.] ([X.]E 251, 313, BStBl II 2016, 685, Rz 38) dieser Rechtsprechung angeschlossen.

b) Nach Maßgabe dieser, erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils entwickelten [X.]-Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers in [X.] gemäß § 3 Nr. 62 EStG schon im Grundansatz streng zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen zu differenzieren. Die notwendige Prüfung durch das [X.] erstreckt sich auf den gesamten Lohn des betroffenen Arbeitnehmers (vorliegend 247.648 [X.]) und nicht nur auf den "koordinierten Lohn" i.S. von Art. 8 [X.] (im Streitfall bis 84.240 [X.]). Denn innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber, die durch die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers (hier die [X.]) gewährleistet wird, wird gewöhnlich zwischen der gesetzlichen [X.] durch die Pensionskasse (Obligatorium; sog. "Säule 2a") und einer weitergehenden freiwillig übernommenen Vorsorgeverpflichtung (Überobligatorium; sog. "Säule 2b") unterschieden. Im Bereich der gesetzlichen verpflichtenden betrieblichen Altersversorgung sind in diesem Fall alle Arbeitnehmer in den Versicherungsschutz einzubeziehen, deren Lohn innerhalb einer bestimmten Bandbreite ("koordinierter Lohn") liegt. Für Arbeitnehmer, die, wie der Kläger, einen höheren Lohn beziehen, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle des --sich dann nach dem [X.] Obligationenrecht richtenden-- Angebots einer überobligatorischen Absicherung durch die Pensionskasse freiwillig höhere Beiträge (s. z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 249, 39, BStBl II 2016, 665, Rz 6 f.).

c) Die bisher vom [X.] getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um im Streitfall abschließend beurteilen zu können, in welchem Umfang die [X.] obligatorische und in welchem Umfang sie überobligatorische Vorsorgeleistungen erbracht hat. Auch die vom [X.] gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 [X.]O durch Bezugnahme zum [X.] gemachte "[X.]" der [X.] lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die dort aufgelisteten Beitragszahlungen in das Obligatorium und das Überobligatorium geleistet wurden. Die Sache muss daher mangels Spruchreife zur weiteren Sachaufklärung an das [X.] zurückgehen. Im zweiten Rechtsgang wird das [X.] zudem Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen [X.]-Rechtsprechung insgesamt eine Neuberechnung des zutreffenden Bruttolohns sowie der vom Kläger als Sonderausgaben abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen vorzunehmen (zusammenfassend [X.], Internationales Steuerrecht 2015, 900, 905 ff.).

2. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG durch das [X.] ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

a) Die nach dieser Regelung vorzunehmende Kürzung des [X.] um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss ist nicht auf 20.000 € beschränkt. Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine solche Begrenzung nicht entnehmen.

Ungeachtet dessen korrespondiert die Vorschrift als Teil eines Gesamtkonzepts zur Berechnung des jeweiligen [X.] unmittelbar mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erfasst daher den steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. -zuschuss folgerichtig ohne betragsmäßige Einschränkungen (s. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006 [X.] 166/05, [X.]E 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.9.; Senatsurteil vom 18. November 2009 [X.], [X.]E 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 53 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 10 EStG Rz 145, 359). Folgte man hingegen der Auffassung der Kläger, würde die gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethode insgesamt unstimmig.

b) Ausgehend von der erstmals vom [X.]. Senat des [X.] in [X.], 210, BStBl II 2016, 650 aufgezeigten Gesetzessystematik hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, die im Streitfall von der [X.] überobligatorisch geleisteten Pensionskassenbeiträge seien nicht steuerfrei i.S. von § 3 Nr. 62 EStG.

aa) Anders als das [X.] meint, resultiert die Steuerpflicht der überobligatorischen Pensionskassenbeiträge nicht unmittelbar daraus, dass § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nur Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erfasst, "soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist". Solchen Ausgaben werden in § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG bestimmte nicht verpflichtend geleistete Zuschüsse gleichgestellt, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freigestellt worden ist. Diese Gleichstellung gilt nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG "sinngemäß" für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet. Soweit die davon abweichende Auffassung des [X.] auf die Rechtsprechung des 3. Senats des [X.] Baden-Württemberg (zuletzt Urteil vom 18. November 2010  3 K 273/07, nicht veröffentlicht) zurückzuführen ist, sind die dortigen Ausführungen zur teleologischen Reduktion des § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG durch das jener Entscheidung nachgehende [X.]-Urteil in [X.], 210, BStBl II 2016, 650 überholt (s. dazu [X.], [X.] 2014, 200, 201).

bb) Nach dieser [X.]-Rechtsprechung, der der erkennende Senat bereits --auch für das [X.] ausdrücklich gefolgt ist (s.o., 1.a), ist § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG hinsichtlich der von der [X.] überobligatorisch an die [X.] geleisteten Arbeitgeberbeiträge grundsätzlich anwendbar. Im Streitfall führt indes die in § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG getroffene Anrechnungsanordnung dazu, dass die von der [X.] aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Zukunftssicherungsleistungen gegenzurechnen sind.

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 51/14

25.01.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. August 2013, Az: 14 K 160/13, Urteil

§ 3 Nr 62 EStG 2009, § 10 Abs 3 S 5 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017, Az. X R 51/14 (REWIS RS 2017, 16762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16762

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII R 39/10 (Bundesfinanzhof)

Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger ab dem Jahr 2005


VIII R 40/11 (Bundesfinanzhof)

Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger - Zufließen von Einnahmen


VI R 46/20 (Bundesfinanzhof)

Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse


X R 10/15 (Bundesfinanzhof)

Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die zum Ausgleich von Rentenminderungen wegen vorzeitigen …


VI R 6/11 (Bundesfinanzhof)

Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.