Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. XII ZR 21/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4493

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1361 Abs. 1 a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im [X.] an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 351 und vom 22. April 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 899). b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind [X.] der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen [X.] als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - [X.] - [X.], 950). c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten [X.] regelmäßig in voller Hö-he (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und [X.] dieses Ehegatten. [X.], Urteil vom 28. März 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 6. Mai 2004 aufgehoben. Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 18. Juli 2003 wird [X.]. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der [X.] zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die [X.] ab Oktober 2002. Sie sind seit Mai 1985 verheiratet. Aus der Ehe ist der im Mai 1990 gebo-rene [X.] hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im [X.] 2002 bei der Klägerin wohnt und von ihr betreut wird. Nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Amtsgerichts schuldet der [X.] für den [X.] Unterhalt in Höhe von 142 % der dritten Altersstufe der [X.] abzüglich hälftigen Kindergeldes. 1 - 3 - Der [X.] bezieht monatliche [X.], die sich abzüglich [X.] Ausgaben, des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigenbonus im Jahre 2002 auf durchschnittlich 2.042 • und in der [X.] von Januar bis Juni 2003 auf durchschnittlich 1.660 • beliefen. Seit Juli 2003 beträgt dieses unter-haltsrelevante Einkommen monatlich 1.641 •. Die Klägerin erzielt monatliche [X.], die abzüglich berufsbedingter Ausgaben und eines [X.] 592 • betrugen und sich wegen des Wechsels der Steuerklasse seit Januar 2003 auf 868 • belaufen. Sie lebt mit dem gemeinsa-men [X.] in ihrer Eigentumswohnung, die bis zur Trennung als Ehewohnung genutzt wurde und erspart dadurch Mietkosten, die die Parteien übereinstim-mend mit monatlich 500 • bemessen. Auf die Belastungen für die [X.] zahlte die Klägerin im Jahre 2002 monatliche Kreditraten von 1.007,26 • sowie insgesamt weitere 111 • für zwei Bausparverträge. Seit [X.] 2003 zahlt sie auf den Kredit nur noch monatliche Raten von 750 •. Die [X.] für Oktober bis Dezember 2002, die die Klägerin zunächst nicht erfüllt hatte, wurden ihr bis Juni 2004 gestundet. Aus einer weiteren - kleineren - Ei-gentumswohnung erzielt die Klägerin keine Einkünfte, weil sie von ihrer Mutter bewohnt wird, der daran ein Nießbrauchsrecht zusteht. 2 Das Amtsgericht hat der Klägerin neben einem Unterhaltsrückstand für die [X.] von Oktober 2002 bis Juni 2003 laufenden Trennungsunterhalt ab Juli 2003 in Höhe von monatlich 567 • zugesprochen. Dabei ist es von den unter-haltsrelevanten Einkünften der Parteien in der vorgenannten Höhe und dem hinzuzurechnenden [X.] der Klägerin ausgegangen und hat davon die vollen Kreditbelastungen der Klägerin abgesetzt, die es für das [X.] mit insgesamt 1.118 • monatlich und für die [X.] ab 2003 mit insgesamt 861 • mo-natlich zugrunde gelegt hat. Auf die Berufung des [X.]n hat das Oberlan-desgericht die Entscheidung abgeändert und den [X.]n unter Berücksichti-gung seiner Zahlungen lediglich zu monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe 3 - 4 - von 77 • ab Juli 2003 verurteilt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revi-sion der Klägerin. Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgericht-lichen Entscheidung. [X.] Das [X.], dessen Entscheidung auszugsweise in [X.], 801 veröffentlicht ist, hat der Klägerin nur geringen Trennungsunterhalt zuerkannt. Zwar habe das Amtsgericht das Einkommen der Parteien zutreffend ermittelt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine weite-ren Einkünfte aus ihrer zweiten Eigentumswohnung zugerechnet werden könn-ten, weil ihre Mutter diese als Nießbrauchsberechtigte nutze. Zutreffend habe das Amtsgericht die Vorteile des mietfreien Wohnens im Rahmen des Tren-nungsunterhalts nach der ersparten Miete für eine angemessene Wohnung bemessen, die von den Parteien unstreitig mit 500 • beziffert worden sei. Eine objektive Marktmiete für die genutzte Eigentumswohnung könne nur in Aus-nahmefällen, z.B. bei außergewöhnlich langer Ehe- und Trennungszeit, [X.] gelegt werden. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien auch dadurch ge-prägt, dass die Klägerin Vermögen gebildet und hierfür an Zins und Tilgung für die belastete Ehewohnung monatlich 1.007,26 • sowie weitere 111 • aufge-wendet habe. Während der Ehezeit habe dies nicht zu einer zu dürftigen [X.] geführt und könne deswegen nicht unberücksichtigt bleiben. [X.] - 5 - wohl die Klägerin mit einigen Kreditraten in Rückstand geraten sei, sei ihre Dar-lehensbelastung für die gesamte unterhaltsrelevante [X.] mit monatlich 1.118 • zu berücksichtigen, zumal die ausstehenden Darlehensraten nur bis Juni 2004 gestundet seien und die sich im Trennungszeitraum ergebenden Schwankun-gen anders nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise aufgefangen werden könn-ten. Zwar sei der [X.] auch im Rahmen der Bedürftigkeit der Klägerin zu berücksichtigen, soweit er die tatsächlichen Belastungen übersteige. Umge-kehrt könne die Kreditbelastung der Klägerin allenfalls den [X.] von monatlich 500 • aufheben; soweit sie den Wohnwert übersteige, könne sie im Rahmen der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden. Denn Unterhalt werde grundsätzlich nicht gezahlt, um Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen. So-weit das Amtsgericht in der Schuldentilgung eine Vermögensmehrung erblickt habe, an der auch der [X.] im Zugewinnausgleich teilhabe, überzeuge dies nicht, weil die Vermögensbildung wegen der Höhe des Darlehens (noch) ver-hältnismäßig gering sei und mit den monatlichen Raten überwiegend Zinsen getilgt würden. Aus der Verpflichtung des [X.]n, mit dem [X.] auch den angemessenen Wohnbedarf der Klägerin abzudecken, könne kein Anspruch hergeleitet werden, ihr den Erwerb von Wohnungseigentum zu ermöglichen. 6 I[X.] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. 7 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat schon den Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteile [X.] 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685, [X.] 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 und vom 28. Februar 2007 - [X.] ZR 37/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. 8 9 a) Zutreffend ist es dabei allerdings von den unstreitigen [X.]n der Parteien ausgegangen und hat davon zunächst berufsbedingte Ausgaben, den rechtskräftig zugesprochenen Kindesunterhalt und einen Erwerbstätigen-bonus abgesetzt. Ebenso zutreffend hat es bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) berücksichtigt, die die Parteien dadurch gehabt haben, dass sie die im Eigentum der Klägerin [X.] mietfrei nutzen konnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert derartiger Nut-zungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen (Senatsurteile vom 18. März 1992 - [X.] ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1049 und vom 30. November 1994 - [X.] ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 [zum nachehelichen Unterhalt], vom 22. April 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 899, 901 [zum Trennungsunterhalt] und vom 19. März 2003 - [X.] ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 [zum Familienunterhalt]). Allerdings kommt der Wohnwert der insgesamt rund 100 m² großen Wohnung, der [X.] des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihre Lebensstellung geprägt hat, seit dem Auszug des [X.]n aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst nicht gehalten ist, die Wohnung anderweit zu verwerten, ist der 10 - 7 - Wohnwert in dieser [X.] nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein ver-bliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regel-mäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Woh-nungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemes-sene kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteile [X.] 154, 247, 252 f. = FamRZ 2003, 1179, 1180, vom 20. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 351, 353, vom 22. April 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 899, 901 und vom 12. Juli 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1160, 1162 f.). Bei der Bemessung des ersparten Mietzinses für eine den ehelichen [X.] entsprechende angemessene kleinere Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Senats eine strikte Anknüpfung an durchschnittliche Miet-kosten (sog. Drittelobergrenze) nicht zulässig. Vielmehr sind die ersparten an-gemessenen Mietkosten nach den individuellen Verhältnissen der Parteien in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln (Senatsurteil vom 22. April 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 899, 902). Auch dies hat das Berufungsgericht beachtet, indem es den von den Parteien unstreitig als angemessen benannten Mietwert für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende kleinere Wohnung berücksichtigt hat. 11 b) Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des [X.] der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die gesamte Dauer monatliche Belastungen in Höhe von 1.008 • und weiteren 111 • berücksichtigt hat, trägt dies dem Sach- und Streitstand allerdings nicht hinreichend Rech-nung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die [X.] ab Oktober 2002 nicht mehr regelmäßig und auch nicht mehr in der ursprünglich geschuldeten Höhe gezahlt. 12 - 8 - Die Kreditraten für die Monate Oktober bis Dezember 2002 hatte die Klägerin nicht gezahlt; diese Rückstände sind ihr allerdings - ausweislich der in Bezug genommenen Bescheinigung der R.-Bank - lediglich bis Juni 2004 [X.] worden. Deswegen ist das Berufungsgericht mit zutreffender [X.] davon ausgegangen, dass diese Raten - gegebenenfalls mit dem rück-ständigen Unterhalt - noch während der Trennungszeit der Parteien gezahlt werden müssen. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, dass es auch diese Darlehensraten als Belastungen der Klägerin gewertet hat. Ebenso verhält es sich mit einzelnen Raten ab Januar 2003, die die Klägerin ebenfalls nicht [X.] hat, weil die Höhe des ihr zustehenden [X.] noch nicht feststand. 13 Das gilt aber nicht gleichermaßen für die Höhe der ab Januar 2003 ge-schuldeten Kreditraten. Denn unstreitig zahlt die Klägerin seit dieser [X.] zur Darlehenstilgung nicht mehr monatlich 1007,26 •, sondern nur noch Raten in Höhe von 750 •. Dafür, dass dem keine abweichende [X.] zugrunde liegt, sondern auch der jeweilige Restbetrag nur befristet gestundet wurde, ist nichts ersichtlich. Zu Lasten der Klägerin würden sonst fällige Rück-stände anwachsen, die sie nach ihren Einkommensverhältnissen auch später nicht aufbringen könnte. Das Amtsgericht war deswegen zu Recht davon aus-gegangen, dass die R.-Bank seit Januar 2003 eine Darlehenstilgung in dieser geringeren Höhe akzeptiert, was - ebenso wie im Falle einer Umschuldung - nur noch zu einer geringeren monatlichen Darlehensbelastung führt. Für die [X.] ab Januar 2003 sind deswegen bei der Ermittlung der ehelichen [X.] monatlich nur noch Kreditraten in Höhe von 750 • neben den Zahlungen für die Bausparverträge in Höhe von 111 • zu berücksichtigen. 14 c) Insgesamt ergibt sich deswegen für die Klägerin folgender [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen: 15 - 9 - [X.]) 2002: unterhaltsrelevantes Einkommen des [X.]n 2.042 • unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin 592 • [X.] der Klägerin 500 • [X.] (1007 • + 111 •) - 1.118 •Gesamteinkünfte 2.016 • Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) 1.008 • bb) Januar bis Juni 2003: unterhaltsrelevantes Einkommen des [X.]n 1.660 • unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin 868 • [X.] der Klägerin 500 • [X.] (750 • + 111 •) - 861 •Gesamteinkünfte 2.167 • Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) 1.084 • cc) [X.]raum ab Juli 2003 unterhaltsrelevantes Einkommen des [X.]n 1.641 • unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin 868 • [X.] der Klägerin 500 • [X.] (750 • + 111 •) - 861 •Gesamteinkünfte 2.148 • Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) 1.074 • 2. Auf diesen Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht ihr eigenes Einkommen und den [X.] durch die ersparte Miete infolge der Nutzung der eigenen Ei-gentumswohnung angerechnet. Zu Unrecht hat es die unterhaltsrechtlich gebo-tene Berücksichtigung der Darlehenslasten im Rahmen der Bedürftigkeit aller-dings auf die Höhe des [X.] begrenzt. 16 - 10 - Zu Recht ist Berufungsgericht allerdings von dem Grundsatz ausgegan-gen, dass eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Allein-eigentümers durch Tilgung der Darlehen unterhaltsrechtlich nicht unberücksich-tigt bleiben kann. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenun-terhalt zu unterscheiden. 17 a) Nach der Scheidung der Ehe besteht grundsätzlich keine Veranlas-sung, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung mit den sich daraus ergebenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen im Eigentum eines Ehegatten zu belassen. Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die [X.] - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwä-gung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 269, 271). Zudem wird der Wertzuwachs für das im Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere [X.] dann nicht mehr über den Zugewinn ausgeglichen und kommt nur noch dem Eigentümer allein zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, im Rahmen des nachehelichen [X.] deswegen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - [X.] - [X.], 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 - [X.] ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 f.). Dann sind dem - dann relevanten - objektiven Mietwert bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüberzustellen. 18 - 11 - Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nach-ehelichen [X.] eine Vermögensbildung durch Zahlung von [X.] bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berück-sichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 211/02 - [X.], 1817, 1822). 19 b) Für den Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Senats hingegen schon im Ansatz eine abweichende Beurteilung geboten. 20 [X.]) Insoweit sind die noch in der Ehezeit regelmäßig gezahlten Beträge, einschließlich eines Tilgungsanteils, unterhaltsrechtlich grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn während dieser [X.] ist es einem Ehegatten in der Regel nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein bewohnt, zur Steigerung seiner Einkünfte oder zur Verringerung der dadurch entstehenden Belastungen zu verwerten. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft soll nämlich nicht zusätzlich erschwert werden (Senatsur-teile vom 5. April 2000 - [X.] - [X.], 950, 951 und vom 12. Juli 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1160, 1162). Hinzu kommt, dass der [X.] Ehegatte während der Trennungszeit zunächst weiterhin von der Tilgung pro-fitiert, weil die Reduzierung der Schulden den Zugewinn des Alleineigentümers erhöht. Soweit das Berufungsgericht diesem - schon vom Amtsgericht berück-sichtigten - Argument damit begegnen will, dass gegenwärtig wegen der Höhe der Belastung vornehmlich Zinsen und nur in verhältnismäßig geringem Umfang Leistungen zur Tilgung des Darlehens gezahlt werden, überzeugt dies nicht. Denn Zinsen sind jedenfalls während der Trennungszeit der Parteien erst recht in vollem Umfang zu berücksichtigen, weil sie nicht zu einer einseitigen Vermö-gensbildung führen und es dem Ehegatten in dieser [X.] noch nicht zumutbar ist, das Wohneigentum zu verwerten. 21 - 12 - bb) Allerdings ergibt sich im Rahmen der Bedürftigkeit [X.] wie die nachfol-gende Berechnung für die [X.] von Oktober bis Dezember 2002 aufzeigt [X.] eine andere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten. Denn insoweit stellt sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den eheli-chen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile ge-deckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann hingegen durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Einkünften und sonstigen [X.] übersteigen, nicht weiter erhöht werden. Deswegen können Kreditraten im Rahmen der [X.] immer nur die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvortei-len kompensieren, also auch nur bis zu deren Höhe berücksichtigt werden. 22 3. Damit ergibt sich auf der Grundlage des [X.] der Kläge-rin nach den ehelichen Lebensverhältnissen folgende Unterhaltsberechnung: 23 a) Oktober bis Dezember 2002: Unterhaltsbedarf der Klägerin: 1008 • abzüglich eigenes Einkommen - 592 • abzüglich [X.] in eigener Eigentumswohnung - 500 • zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung (1.118 •) allerdings begrenzt auf die Summe aus dem Einkommen und dem [X.] der Klägerin + 1.092 • verbleibender Unterhaltsanspruch 1.008 • b) Januar bis Juni 2003: Unterhaltsbedarf der Klägerin: 1084 • abzüglich eigenes Einkommen - 868 • abzüglich [X.] in eigener Eigentumswohnung - 500 • zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung + 861 • verbleibender Unterhaltsanspruch 577 • - 13 - c) ab Juli 2003: Unterhaltsbedarf der Klägerin: 1074 • abzüglich eigenes Einkommen - 868 • abzüglich [X.] in eigener Eigentumswohnung - 500 • zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung + 861 • verbleibender Unterhaltsanspruch 567 • 24 Unter Berücksichtigung der nach den Feststellungen des Berufungsge-richts vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlten Beträge für die [X.] von Ok-tober 2002 bis Juni 2003 ergeben sich somit Unterhaltsrückstände auf den Trennungsunterhalt, die den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag annä-hernd erreichen. Weil auch der ab Juli 2003 geschuldete Trennungsunterhalt dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag entspricht, ist auf die Revision der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil insgesamt wiederherzustellen. Hahne
[X.] [X.] Bundesrichter [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

[X.]Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.07.2003 - 33 F 51/03 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2004 - 16 UF 151/03 -

Meta

XII ZR 21/05

28.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. XII ZR 21/05 (REWIS RS 2007, 4493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4493

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