Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZR 141/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3078

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 4. Juli 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensver-hältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Le-bensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu füh-ren, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und [X.] als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des [X.] vom 20. November 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 281, 284). b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des [X.] vom 16. Januar 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 357, 359). [X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] und die [X.] der Klägerin wird das Urteil des 3. [X.] des [X.] vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die [X.] von Dezember 1998 bis zum 17. April 2000 sowie um nachehelichen Unterhalt für die [X.] ab dem 18. April 2000. 1 Die 1946 geborene Klägerin und der 1943 geborene Beklagte hatten am 1. April 1966 die Ehe geschlossen, aus der zwei volljährige Kinder hervorge-gangen sind. Im [X.] 1998 trennten sie sich; seit dem 18. April 2000 sind sie rechtskräftig geschieden. 2 - 3 - Während der Ehezeit betrieb der Beklagte bis 1996 als [X.] einen Kfz-Betrieb. Seit Dezember 1998 bezieht er eine monatliche Erwerbs-unfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich von 2.462,26 [X.] brutto in der [X.] bis Juni 1999 mehrmals auf zuletzt 1.159,65 • netto für die [X.] ab Januar 2004 erhöhte. Daneben bezieht er eine monatliche Berufsunfähigkeitszusatzrente, die ursprünglich 625 [X.] betrug und über 362,45 • ab Januar 2002 auf zuletzt 373,70 • für die [X.] ab Januar 2003 an-stieg. Außerdem erhält er rückwirkend ab Mitte Mai 2000 eine Zusatzversor-gung aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von monat-lich 33 •. Der Beklagte ist Eigentümer eines [X.] mit insgesamt drei Wohnungen. Die Erdgeschosswohnung mit einer Größe von 91 m² diente zunächst als Ehewohnung; seit der Trennung der Parteien wird sie vom [X.] allein genutzt. Eine weitere Wohnung war bis Ende 2000 für 400 [X.] monat-lich (293,42 [X.]) an die Tochter der Parteien vermietet und wurde - wie die dritte Wohnung - sodann fremd vermietet. 3 Während der Ehezeit hatte der Beklagte erhebliches Kapital auf Bank-konten, zunächst in [X.] und später in [X.], angesammelt, das sich im Jahre 1995 auf 1.291.818 [X.] belief. Die Zinseinkünfte daraus, die sich 1992 auf 99.485 [X.], 1993 auf 76.449 [X.], 1994 auf 91.083 [X.], 1995 auf 57.551 [X.], 1996 auf 27.767 [X.] und 1997 auf 27.386 [X.] beliefen, setzte der Beklagte allerdings nicht für den Familienunterhalt ein. Im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen hatte der Beklagte 1996 Beträge zwischen 600.000 [X.] und 700.000 [X.] von seinen [X.]er Konten abgehoben und dieses Geld versteckt. Später transferierte er es nach [X.] zurück; Ende Februar 1999 verfügte er wieder über ein Anlagevermögen im Wert von min-destens 1.290.000 [X.]. 4 - 4 - Die Klägerin lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den [X.] des Hauses, teilweise in der Wohnung der Tochter. Anfang 2001 zog sie mit der gemeinsamen Tochter in deren inzwischen fertig gestellten Neubau. Schon während der letzten Ehejahre erzielte die Klägerin eigene Ein-künfte aus Tätigkeiten in drei fremden Haushalten, die sich während der Tren-nungszeit auf monatlich 656 [X.] (268 [X.] + 268 [X.] + 120 [X.]) beliefen. Diese Tätigkeiten gab sie mit Rechtskraft der Scheidung auf. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ließ die körperliche Leistungs-fähigkeit der Klägerin seinerzeit eine regelmäßige und vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. Während der gesamten unterhaltsrele-vanten [X.] unterstützte die Klägerin ihre Tochter in der Haushaltsführung, auch nach dem Umzug in deren neu errichtetes Haus. Über den Zugewinnausgleich einigten sich die Parteien abschließend mit Vergleich vom 9. April 2002. Nach-dem die Klägerin um den Jahreswechsel 2000/2001 einen Betrag in Höhe von 256.000 [X.] und Anfang Januar 2002 weitere 150.000 [X.] erhalten hatte, [X.] ihr der Beklagte vereinbarungsgemäß Ende April 2002 weitere 290.000 [X.]. 5 Der Beklagte zahlte an die Klägerin auf den Trennungsunterhalt im [X.] und Februar 1999 jeweils 1.000 [X.], im März 1999 2.000 [X.], im April 1999 535,72 [X.] und in der [X.] von Mai 1999 bis April 2000 monatlich 935 [X.]. Zudem lässt sich die Klägerin für die [X.] von Dezember 1998 bis April 1999 monatliche Beträge in Höhe von 400 [X.] auf ihren Unterhaltsanspruch anrech-nen, die ihre Tochter an sie leistete, um damit die dem [X.] in gleicher Höhe geschuldete Miete zu erfüllen. Auf den nachehelichen Unterhalt zahlte der Beklagte der Klägerin für die [X.] von Mai bis Oktober 2000 monatlich 935 [X.] sowie im Oktober 2000 weitere 1.126,91 [X.]. Weiteren Unterhalt leistete er nicht. 6 - 5 - Das Amtsgericht hat den [X.] verurteilt, an die Klägerin [X.] sowie nachehelichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zu-letzt ab Oktober 2002 in Höhe von monatlich 83 • zu zahlen. In ihrer Beru-fungsbegründung vom 8. März 2004 hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch hilfsweise auch auf [X.]- und [X.] gestützt, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 mit monatlich 107,06 • (Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt) und monatlich 200 • (Altersvorsorgeun-terhalt) beziffert hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil abgeändert und den [X.] zur Zahlung höheren Trennungs- und nachehelichen Unterhalts, zuletzt für die [X.] ab Mai 2005 in Höhe von 870 •, verurteilt. Die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des [X.] und die unselbständige [X.] der Klägerin, mit denen sie ihre Berufungsan-träge weiter verfolgen. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] und die [X.] der Klägerin sind begründet und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der [X.] ergebe sich für die Trennungszeit der Parteien aus § 1361 Abs. 1 BGB 9 - 6 - und für die nacheheliche [X.] als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) stehe der 1946 geborenen Klägerin, die somit zum [X.]punkt der Scheidung 54 Jahre alt gewe-sen sei, nicht zu, weil von ihr auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen sei. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) scheide aus, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu kei-nem [X.]punkt dauerhaft außerstande gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Sachverständige, eine Fachärztin für Arbeitsmedizin, habe aufgrund der Untersuchung vom 9. Oktober 2002 als Diagnose lediglich ein leichtes Übergewicht, einen nicht ausreichend therapierten Bluthochdruck sowie eine ausreichend therapierte reaktive Depression diagnostiziert. Im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen sei von einer körperlichen Leistungsfä-higkeit der Klägerin für vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen [X.] auszugehen, wovon lediglich Nachtarbeit, Arbeit unter besonderem [X.]-druck, ständiger Publikumsverkehr, besondere Anforderungen an Aufmerksam-keit und Verantwortung, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg sowie Überkopfarbeiten ausgenommen seien. Die depressive Erkrankung der Klägerin stehe einer weiteren Erwerbstätigkeit ab Mai 2000 ebenfalls nicht ent-gegen, nachdem die seit 1999 durchgeführte ambulante Therapie eine psychi-sche Stabilisierung ergeben hatte. Allerdings stehe der Klägerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, zumal sie nicht auf eine vollschichtige Berufstätigkeit verwiesen werden könne. Die Klägerin sei während der mehr als 30 Jahre dauernden Ehe nur in den letz-ten neun Jahren stundenweise tätig gewesen. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit scheide jetzt schon wegen der finanziellen Verhältnisse der Parteien aus. Im Hinblick auf den [X.] Zu-schnitt der ehelichen Lebensgemeinschaft und das ihn mitbestimmende eigene Verhalten der Unterhaltsberechtigten bei bestehender Ehe sei eine Haushalts-10 - 7 - tätigkeit im Umfang von etwa acht [X.]stunden pro Woche zumutbar. Daraus könne die Klägerin Einkünfte in Höhe von monatlich rund 520 [X.] brutto steuer- und sozialversicherungsfrei erzielen, wovon nach Abzug eines Erwerbstätigen-bonus 446 [X.] unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. 11 Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien zuletzt nicht mehr durch die selbständige Tätigkeit des [X.] geprägt gewesen, zumal er [X.] Tätigkeit im Einvernehmen mit der Klägerin schon Ende 1996 aufgegeben habe. Anhaltspunkte für eine leichtfertige Aufgabe dieser Tätigkeit seien nicht ersichtlich. Stattdessen seien die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings durch die Renteneinkünfte des [X.] geprägt. Dabei handele es sich um die [X.] Erwerbsunfähigkeitsrente, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die rückwirkend ab Mitte 2000 hinzugetretene Zusatzversorgung. Dem eheprägenden Einkommen des [X.] seien nur die tatsächlich erlangten [X.] hinzuzurechnen, zumal es dem [X.] nicht vorzuwerfen sei, dass die Wohnungen in nicht unerheblichen [X.]räumen leer gestanden hätten. Wegen der wechselnden Vermietung sei jeweils von einem Mehrjahresdurch-schnitt auszugehen. Die Zahlungen der Tochter in Höhe von monatlich 400 [X.], die diese direkt an die Klägerin geleistet habe, seien hingegen nicht als eheprä-gend zu berücksichtigen, sondern auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin an-zurechnen. Der Wohnvorteil des [X.] in der Erdgeschosswohnung seines [X.] belaufe sich für die Trennungszeit der Parteien als erspar-te Miete auf 500 [X.] und für die nacheheliche [X.] als objektiver Mietwert auf 865 [X.]. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien außerdem durch die Kapitaleinkünfte des [X.] geprägt. Dabei sei für die [X.] bis einschließ-lich Februar 1999 von jährlichen Zinseinkünften des [X.] auszugehen, wie sie mit 27.386 [X.] jährlich für das [X.] nachgewiesen seien. Für die [X.] 12 - 8 - ab März 1999 habe der Beklagte wieder über Kapital in Höhe von 1.290.000 [X.] verfügt, das bei einem Zinssatz von 5 % Einkünfte in Höhe von 5.375 [X.] monatlich habe erbringen können. Das Kapital und somit die ent-sprechenden Zinseinkünfte habe sich erst in der Folgezeit durch die Zahlungen auf den Zugewinnausgleich vermindert. Auch wenn die Kapitalerträge selbst nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Ende 1996 nicht zur [X.] eingesetzt worden seien, müsse der Beklagte sich diese als eheprägend anrechnen lassen. Denn die ehelichen Lebensverhältnis-se dürften sich nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientie-ren. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse sich deswegen eine unan[X.] einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten lassen, auch wenn sie während des Zusammenlebens der Ehegatten widerspruchslos hin-genommen worden sei. An einem zugunsten der Vermögensbildung gewählten Konsumverzicht müsse sich der Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe somit nicht festhalten lassen, wobei für die Bemessung der ehelichen [X.] ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Hier sei von einer solch unangemessen sparsamen Lebensführung [X.]. Denn die Beklagte habe während der Ehezeit lediglich ein Wirt-schaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 [X.] sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich 200 [X.] erhalten. Demgegenüber habe der Beklagte in den [X.] 1990 bis 1994 überdurchschnittliche Einkünfte in Höhe von monatlich 11.000 [X.] und in der hier relevanten [X.] ab Dezember 1998 jedenfalls in [X.] von monatlich rund 6.000 [X.] verfügt. Weil davon monatlich mehr als 2.000 [X.] aus Zinseinkünften herrührten, seien die objektiv zu bestimmenden Lebensverhältnisse auch von diesen Einkünften entscheidend mitbestimmt. Ob die Klägerin während intakter Ehe von dem entsprechenden Kapital und den Zinseinkünften gewusst habe, sei nicht erheblich. 13 - 9 - Die Zinseinkünfte des [X.] seien aber auch deswegen eheprägend, weil sie zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzu-ziehen seien. Nachdem an die Stelle des höheren Erwerbseinkommens ein er-heblich niedrigeres Renteneinkommen getreten sei, sei die Grundlage für eine weitere Vermögensbildung auf bisherigem Niveau nach allgemeiner Lebensan-schauung ohnehin entfallen. Die Ersparnisse bzw. die daraus zu ziehenden Früchte seien vielmehr zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminde-rung heranzuziehen und bereits aus diesem Grunde eheprägend. 14 Weiter seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit geprägt worden. Dadurch habe sie zwar nicht die vom [X.] behaupteten Einkünfte von 1.200 [X.] monatlich erzielt, wohl aber monatlich 656 [X.]. Die Klägerin habe solche Haushaltstätigkeit auch in der [X.] ab Rechtskraft der Ehescheidung weiter ausüben und dadurch - nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - monatlich rund 446 [X.] erzielen [X.]. Die zunächst nur sporadische Haushaltstätigkeit für ihre Tochter sei mit eheprägenden Einkünften von monatlich 100 [X.] und - seit dem gemeinsamen Umzug in das neue [X.] - mit monatlich 200 [X.] zu bemessen. Der Wohnvorteil der Klägerin von der [X.] der Trennung der Parteien bis Ende 2000 im Souterrain des [X.] sei lediglich mit 100 [X.] monatlich zu bewerten, zumal die Wohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken ver-füge und eine Kochgelegenheit nicht vorhanden sei. Das gelegentliche [X.] der Ehewohnung könne den Wohnwert nicht erhöhen. Soweit die Klägerin sich in der Wohnung der Tochter aufgehalten habe, habe diese ihr das nicht gestattet, um den unterhaltspflichtigen [X.] zu entlasten. Die von der Tochter in der [X.] von Dezember 1998 bis April 1999 geleisteten Zahlungen in Höhe der dem [X.] geschuldeten Miete (monatlich 400 [X.]) seien auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen, ohne dass dadurch ihr Unter-haltsbedarf geprägt werde. 15 - 10 - Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin schon im [X.]punkt der Trennung über ein eigenes Vermögen in Höhe von 84.342,05 [X.] verfügt habe, aus dem sie Kapitalerträge habe erzielen können. Die Klägerin sei dem substantiierten Vortrag des [X.], wonach sie eigenes Guthaben in dieser Höhe u.a. bei der [X.] und der [X.] un-ter dem Namen der Tochter angelegt habe, nicht in gleicher Weise substantiiert entgegen getreten. Die Einlassung der Klägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie noch im Jahre 1995 bei der [X.] eigene Mittel angelegt habe und könne auch nicht sagen, wohin diese Gelder transferiert worden seien, überzeuge nicht. Die Aussage der Tochter, wonach nie Geld der Mutter auf ihren Namen angelegt worden sei, sei schon dadurch widerlegt, dass nach Auskunft der [X.] im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als [X.] auf ein Konto der Tochter geflossen seien. Durch Anlage des vorhandenen Kapitals von 84.342,05 [X.] habe die Klägerin bei einem Zinssatz von jährlich 4 % monatlich 281 [X.] bzw. 144 • erzielen können. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte aus den später erhaltenen Abschlagsbeträgen auf den Zugewinnausgleich. Auch diese seien in der Folgezeit mit 4,5 % bzw. 4 % anzulegen gewesen. 16 Der von der Klägerin hilfsweise begehrte Kranken- und Altersvorsorgeun-terhalt stehe ihr erst für die [X.] ab dem 14. April 2005 zu, nachdem sie diese Ansprüche konkret beziffert habe. 17 Weder der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt noch ihr [X.] auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt sei verwirkt. Allerdings habe die Klägerin zunächst unzutreffend behauptet, sie habe monatlich nicht mehr als 200 [X.] aus ihrer Putz- und Haushaltstätigkeit erzielt. Dass diese Angaben unzutreffend gewesen seien, habe die Klägerin im Senatstermin vom 14. April 2005 selbst eingeräumt. Der ursprünglich bewusst falsche Vortrag erfülle die Voraussetzungen eines versuchten [X.], der geeignet sei, sich auf 18 - 11 - Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs auszuwirken. Zudem habe die Klägerin den [X.] unzutreffend einer Urkundenfälschung bezichtigt, indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 geäußert habe, der [X.] habe die Unterschrift unter einer Glückwunschkarte der Familie S. ge-fälscht, um so den Erhalt einer besonderen Zuwendung zu belegen. Weil die Klägerin diese Behauptung nicht belegen könne, sei von einer Straftat gegen den [X.] auszugehen. Ein versuchter Prozessbetrug der Klägerin liege auch darin, dass sie in erster Instanz abgestritten habe, ihrer Tochter [X.] in nennenswertem Umfang zu erbringen. Die Relevanz dieses Verhaltens sei allerdings "nicht sehr hoch" einzuschätzen, zumal ihr letztlich nur eine eingeschränkte Mitarbeit im Haushalt der Tochter nachweisbar sei. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, wonach sie wegen ihrer gesundheitlichen Si-tuation ab Mai 2000 keine Einkünfte mehr erzielt habe, sei wahrheitswidrig er-folgt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie noch bis Ende 2000 Reinigungsarbeiten erledigt. Im Haushalt S. habe sie die Arbeiten Ende Mai/Anfang Juni 2000 zudem mit der Bemerkung eingestellt, [X.] spioniere ihr hinterher. Ein betrügerisches Verhalten sei in der Erklärung zur Arbeitsauf-gabe allerdings nicht zu sehen, weil sie sich im Frühjahr 2000 einer Operation unterzogen und unter psychischen Problemen gelitten habe. Auch sei nicht er-sichtlich, dass das Verschweigen der noch fortdauernden Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung der Klägerin gehabt habe. Trotz des versuchten [X.] und der weiteren Straftat gegen den [X.]n sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings nach einer umfas-senden Würdigung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien nicht verwirkt. Dem vorsätzlichen schädigenden Verhalten der Klägerin stehen die Dauer der Ehe und das seinerseits verschleiernde Verhalten des [X.] im [X.] mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsan-sprüchen entgegen. - 12 - Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der [X.] in mehreren Punkten nicht stand. 19 [X.] 20 Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass sich sowohl die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsun-terhalt nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen bestimmt. Die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse widerspricht allerdings in mehreren Punkten der Rechtsprechung des Senats. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von dem [X.] Arbeitseinkommen des [X.], sondern von den an dessen Stelle getre-tenen Renten geprägt sind. Dabei kommt es nicht auf die neuere Rechtspre-chung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen an, wo-nach grundsätzlich auch eine nachehelich eingetretene Einkommensminderung bei der [X.] zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - [X.] ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 m.w.[X.]). Denn der Beklagte hatte seine Erwerbstätigkeit bereits im Jahre 1996 und somit zwei Jahre vor der Trennung der Parteien im Einvernehmen mit der Klägerin aufgegeben. Damit sind die Renten des [X.] als Surrogat an die Stelle des früheren Er-werbseinkommens des rentenberechtigten Ehegatten getreten (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - [X.] ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480). Zwar war der im Jahre 1943 geborene Beklagte bei Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 21 - 13 - 1996 erst 53 Jahre alt und hatte somit noch keinen Anspruch auf Vollrente we-gen Alters. Gleichwohl beruht der Wegfall seiner [X.] nicht auf einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit. Denn der Beklagte hatte seine Erwerbstätigkeit schon während der intakten Ehe im Einvernehmen mit der Klä-gerin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Entsprechend erhält er ab der hier relevanten [X.] seit Dezember 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente der [X.] sowie Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversi-cherung. Außerdem wurde ihm später Rente aus der Zusatzversorgung des Baugewerbes bewilligt. Damit sind die Renten schon für den Anspruch auf Trennungsunterhalt als eheprägend an die Stelle des früher erzielten Er-werbseinkommens getreten. Ob und in welchem Umfang der Beklagte den [X.] bedingten Rückgang seines Einkommens durch zumutbaren Einsatz [X.] auffangen kann, wird unabhängig davon zu prüfen sein. 2. Weil das Dreifamilienhaus des [X.] bereits im Jahre 1990 fertig gestellt war und seither als weitere Einkommensquelle diente, hat das [X.] zu Recht auch die daraus erzielten Mieten abzüglich der Kosten als eheprägend berücksichtigt. Zutreffend und von der [X.] der Klägerin auch nicht weiter angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte sich insoweit nur die tatsächlich erzielten Einkünfte zurech-nen lassen muss, weil es ihm nicht vorwerfbar ist, dass die Wohnungen zeitwei-lig leer standen. 22 Soweit das Berufungsgericht die Höhe der in den einzelnen [X.] erzielten Mieten allerdings nicht konkret, sondern nach einem Mehrjahresdurchschnitt ermittelt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft stets auf einer Einkommensprognose beruht (Senatsurteil vom 3. November 2004 - [X.] ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.), ist für die in der [X.] - 14 - heit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser [X.] tatsächlich er-zielten Einkünften auszugehen, wobei zur Vereinfachung der Berechnung von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden kann. Von durchschnittlichen Einkünften aus mehreren Jahren darf das Gericht hingegen nur dann ausge-hen, wenn es den rückständigen Unterhalt für diese Gesamtzeit ermittelt oder der laufende Unterhaltsanspruch auf der Grundlage einer Einkommensprogno-se ermittelt werden muss. 3. Den eheprägenden Wohnvorteil des [X.] durch mietfreie Nut-zung der Erdgeschosswohnung in seinem Dreifamilienhaus hat das Berufungs-gericht zutreffend für die Trennungszeit der Parteien mit einer ersparten Miete (Senatsurteil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881) und für die nacheheliche [X.] mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsur-teil vom 5. April 2000 - [X.] ZR 96/98 - [X.], 950, 951) bemessen. So-weit das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens die ersparte angemessene Miete mit monatlich 500 [X.] und den objektiven [X.] der 91 m² großen Wohnung mit monatlich 865 [X.] ermittelt hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht. 24 4. Soweit das Berufungsgericht für die gesamte unterhaltsrelevante [X.] Zinseinkünfte aus dem Vermögen des [X.] als eheprägend berücksichtigt hat, hält auch dies den Angriffen der Revision nicht stand. 25 a) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die sowohl für die Bemessung des [X.] (§ 1361 Abs. 1 BGB) als auch für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) relevant sind, richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Allerdings wird das verfügbare Einkommen - gerade bei gehobenen [X.] - 15 - ten - häufig nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf ver-braucht, sondern teilweise auch der Vermögensbildung zugeführt. Solche der Vermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 149, 151). Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl bei der Bemessung des [X.] als auch bei der Bemessung des nach-ehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derje-nige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Dabei hat, [X.] am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 20. November 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 281, 284, vom 12. Juli 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1160, 1161 und vom 24. Juni 1987 - [X.] - FamRZ 1989, 838, 839). 27 Soweit das Berufungsgericht die Lebensführung der Parteien als unan-gemessen sparsam beurteilt hat, weil die Klägerin lediglich ein Wirtschaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 [X.] sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich 200 [X.] erhielt, während der Beklagte ursprünglich 11.000 [X.] monatlich erzielt hatte und über Vermögen in Höhe von rund 1,3 Mio. [X.] verfügte, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 28 - 16 - b) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des [X.] steht der eheprä-genden Berücksichtigung von Zinseinkünften auch nicht entgegen, dass er sein Vermögen in thesaurierenden Fonds angelegt hat, die keine laufenden Erträge abwerfen. Diese Anlageform steht der Berücksichtigung von Zinseinkünften schon deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte mit Blick auf die objektiv geprägten ehelichen Lebensverhältnisse aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehal-ten war, laufende [X.] für die allgemeine Lebensführung vor-zuhalten. Wenn er nach der Trennung gleichwohl im Februar 1999 erhebliche Teile seines Vermögens in thesaurierenden Fonds angelegt hat, ist er nicht [X.] zu behandeln, als wenn die Erträge laufend ausgeschüttet und von ihm selbst wieder angelegt worden wären. Er ist deswegen fiktiv so zu behandeln, als wären seine [X.] laufend verfügbar gewesen (Senatsurteil vom 4. November 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 145, 149; vgl. auch [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 425, 428 ff.). Allein durch die Anlageform kann der Beklagte also nicht bestimmen, ob Gewinne eines erheblichen Vermögens den unterhaltsrelevan-ten Einkünften zuzuordnen sind oder ob sie einer Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorbehalten bleiben. 29 c) Mit der Feststellung einer unangemessen sparsamen Lebensführung steht allerdings noch nicht abschließend fest, in welchem Umfang Vermögens-einkünfte des [X.], die er in der Vergangenheit gerade nicht für den [X.] Lebensbedarf eingesetzt hatte, gleichwohl eheprägend sind. Denn auch unter Berücksichtigung des gebotenen objektiven Maßstabs ist ein [X.] - insbesondere bei erheblichen Vermögensbeträgen - nicht gehalten, sämtliche [X.] dem Verbrauch zuzuführen. Der für eine Korrektur der unangemessenen Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf nämlich nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Le-bensverhältnisse verlassen und Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als prägend 30 - 17 - zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die Kosten der allgemeinen Lebensführung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 281, 284). In welchem Umfang solches hier der Fall ist, hängt von den gesamten Umständen des [X.] ab. Das Berufungsgericht hat eine solche Gesamtwürdigung bisher nicht vorgenommen, sondern hat pauschal alle erzielbaren Zinseinkünfte zugrunde gelegt. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Berück-sichtigung der Kapitaleinkünfte des [X.] schließlich zwischen dem [X.] und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden: 31 aa) [X.] Unterhalt schuldet der Beklagte lediglich unter Be-rücksichtigung der nach Durchführung des Zugewinnausgleichs noch vorhan-denen [X.]. Umgekehrt muss sich die Klägerin für diesen Un-terhaltsanspruch das im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltene Vermögen und somit die daraus erzielbaren Einkünfte entgegenhalten lassen. Weil der unterhaltspflichtige Beklagte nach § 1581 Satz 2 BGB grundsätzlich nur die [X.] und nicht den Vermögensstamm einsetzen muss, führt dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung ein und desselben Vermögensbe-trages im Zugewinnausgleich und im Unterhaltsrecht. 32 [X.]) Insoweit unterscheidet sich die Situation allerdings von derjenigen beim Trennungsunterhalt, was das Berufungsgericht verkannt hat. Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nur deswegen in der vereinbar-ten Höhe durchsetzen, weil der Beklagte die Vermögensgewinne während der Ehezeit und auch später nicht für die eheliche Lebensführung verwendet, son-dern damit sein Vermögen gemehrt hatte. Auch während der hier relevanten Trennungszeit sind die [X.] also dem Vermögen zugeflossen, 33 - 18 - das für die [X.] bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits über den Zugewinn ausgeglichen worden ist. Ist ein und dieselbe Vermögensmasse allerdings bereits durch den Zugewinn ausgeglichen, steht das Verbot der [X.] einem erneuten Ausgleich dieses Betrages im Wege des Unterhalts entgegen (vgl. zur arbeitsrechtlichen Abfindung Senatsurteil vom 21. April 2004 - [X.] ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353). Jedenfalls für die [X.] bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durfte das Berufungsge-richt deswegen nur von dem sonstigen Einkommen des [X.] abzüglich der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung ausgehen. Kapitaleinkünfte konnten die ehelichen Lebensverhältnisse für diese [X.] hingegen nicht rückwir-kend prägen (zur Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f.) 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Unterhaltsberechnung al-lerdings ein (fiktives) Erwerbseinkommen der Klägerin berücksichtigt. Nach sei-nen Feststellungen hat die Klägerin während der Trennungszeit [X.] in drei verschiedenen Haushalten verrichtet und daraus monatlich insge-samt 656 [X.] erzielt. Gegen die Angemessenheit dieses Einkommens bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Klägerin schon wäh-rend der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens gleiche Arbeiten ver-richtet hatte (§ 1361 Abs. 2 BGB). Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für den nachehelichen Aufstockungsunterhalt. 34 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit von der [X.] auch nicht angegriffen werden, war die Klägerin auch in der Folgezeit körperlich in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzu-gehen. Die festgestellten Einschränkungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit (keine Nachtarbeit, kein zusätzlicher [X.]druck, kein ständiger [X.] - 19 - kehr, keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel und keine Überkopfarbeit) standen der Fortsetzung der zuvor ausgeübten [X.] jedenfalls nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der schon zuvor während der Ehe und der Tren-nungszeit ausgeübten Haushaltstätigkeit, war diese Tätigkeit auch für die nach-eheliche [X.] angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteil vom 26. September 1990 - [X.] ZR 84/89 - FamRZ 1991, 170, 171). Weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Bemühungen der Klägerin um (Wieder-)Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit feststellen konnte, hat es ihr zu Recht im Rahmen des nachehelichen Aufstockungsunterhalts ein fiktives Einkommen als eheprägend zugerechnet (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. September 2005 - [X.] ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981). b) Entgegen der Auffassung der [X.] entfällt die [X.] eines fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin auch nicht wegen einer fehlenden Beschäftigungschance. Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Er-werbseinkünfte grundsätzlich neben nicht ausreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit auch eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt voraus (Senatsurteil vom 8. April 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 912, 913). Insoweit obliegt dem Unterhaltsberechtigten, der trotz seiner Erwerbslo-sigkeit Unterhalt beansprucht, allerdings die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit ([X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 531). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin insbe-sondere unter Berücksichtigung der vorliegenden gutachtlichen Stellungnah-men zu ihrem Gesundheitszustand nicht hinreichend nachgekommen. Die bloß pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbar-keit liefe deswegen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Das Berufungsgericht hat es deswegen zu Recht 36 - 20 - abgelehnt, ein weiteres Gutachten zur realen Beschäftigungschance der Kläge-rin einzuholen. 37 c) Unabhängig davon kann die Erwerbslosigkeit der Klägerin die Höhe ih-res Unterhaltsanspruchs auch aus einem weiteren Grund nicht zu ihren Guns-ten beeinflussen. Denn nach § 1579 Nr. 3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit der [X.] seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dabei muss es sich zwar nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten handeln, son-dern es genügt auch eine leichtfertige Handlungsweise. Denn der Bereich der ehelichen Solidarität, die § 1579 BGB gegen grob unbillige Unterhaltsforderun-gen abgrenzt, würde auch verlassen, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen [X.] unterhaltsrechtlich mittragen müsste. Das Verhalten muss aber zu der Un-terhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in bloßer Ursäch-lichkeit erschöpft; erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Leichtfertig-keit (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts ebenfalls erfüllt. Denn die Klägerin, die während der letzten Ehejahre und auch während der Trennungszeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, hat diese Tätigkeit trotz fortbestehender Erwerbsfähigkeit aufgegeben. Auch der [X.] dieser leichtfertigen Aufgabe des Arbeitsplatzes steht außer Zweifel. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl für den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 446 [X.] (6/7 von 520 [X.]) und nicht das zuvor erzielte Einkommen von 562 [X.] (6/7 von 656 [X.]) berücksichtigt hat, belastet dies - entgegen der [X.] - die Klägerin jedenfalls nicht. - 21 - 6. Soweit das Berufungsgericht weitere Einkünfte der Klägerin für Leis-tungen im Haushalt der Tochter berücksichtigt hat, bestehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - [X.] ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174 f. zu Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft). Auch die Höhe des fiktiven monatlichen Entgelts von zunächst 100 [X.] und - ab dem gemeinsamen Umzug in das [X.] - später 200 [X.] wird von der [X.] der Klägerin nicht an-gegriffen. 38 7. Rechtliche Bedenken bestehen allerdings, soweit das Berufungsge-richt - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - die monatlichen Zahlungen der gemeinsamen Tochter an die Klägerin in Höhe von 400 [X.] während der [X.] von Dezember 1998 bis April 1999 nicht als [X.] hat. Zu Recht und im Einvernehmen mit der Klägerin hat das [X.] ihr diese Zahlungen zwar als Einkommen angerechnet, weil sie als Mietzahlungen an den [X.] geschuldet waren und mit dieser einvernehm-lichen Regelung der Anspruch des [X.] erfüllt sein soll. Dann haben die Zahlungen, die ihren Rechtsgrund in der geschuldeten Miete finden, aber auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sind deswegen auch bei der Be-darfsermittlung der Klägerin zu berücksichtigen. 39 8. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin für die Trennungs- und nacheheliche [X.] bis Ende 2000 wegen ersparter Mietkosten den Wohnwert der von ihr genutzten Souterrainwohnung zugerechnet. 40 Zur Höhe ist die tatrichterliche Ermittlung der ersparten Wohnkosten vom Revisionsgericht zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Bemessung der ersparten Wohnkosten auf lediglich 100 [X.] monatlich allerdings nicht. Selbst wenn die Souterrainwohnung nur 41 - 22 - über eine Toilette mit Waschbecken und nicht über eine Kochgelegenheit ver-fügte, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin zum Ausgleich gelegentlich auch die Ehewohnung aufsuchte und damit in der Trennungszeit jedenfalls höhere Mietkosten erspart hat (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - [X.] ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Auch ist nicht nach-vollziehbar, aus welchem Grund das Berufungsgericht den Wohnwert hinsicht-lich des nachehelichen Unterhalts für die [X.] von Mai bis Dezember 2000 mit dem gleichen Betrag angesetzt hat, obwohl nach der Rechtsprechung des Se-nats für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr auf ersparte Wohnkosten, sondern auf den objektiven Mietwert abzustellen ist (Senatsurteil vom 5. April 2000 - [X.] ZR 96/98 - [X.], 950, 951). 9. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hingegen, soweit das [X.] der Klägerin Zinseinkünfte aus einem ursprünglich eigenen [X.] in Höhe von 84.342,05 [X.] zugerechnet hat. Das Berufungsurteil wider-spricht insoweit - entgegen der Auffassung der [X.] - auch nicht der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, sondern stützt sich auf weitere, vom Amtsgericht nicht berücksichtigte, Umstände, insbesondere den Vortrag der Parteien und die Auskunft der [X.]. Danach sind im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als [X.] auf ein Konto der Tochter geflossen, ohne dass die Klägerin dies im Einzelnen erklären konnte oder wollte. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag des [X.], wonach es sich weiterhin um Vermögen der Klägerin in dieser Größenordnung handelte, ist das pauschale Bestreiten der Klägerin teilweise widerlegt und insgesamt unerheblich. Dass die Klägerin aus diesem - nach wie vor ihr zurechenbaren - Vermögen jedenfalls Zinsgewin-ne erzielen konnte und diese für ihren eigenen Unterhalt einsetzen muss, steht deswegen außer Zweifel, wobei es auf die Herkunft des [X.] nicht ankommt (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 403 ff. m.w.[X.]). 42 - 23 - 10. Schließlich hat das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls zu Recht Zinseinkünfte zugerechnet, die sie aus den sukzessive gezahlten Beträgen auf den Zugewinnausgleich erzielen kann. 43 44 a) Unstreitig hat die Klägerin auf ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich um den Jahreswechsel 2000/2001 256.000 [X.], Anfang Januar 2002 weitere 150.000 [X.] und Ende April 2002 nochmals 290.000 [X.] erhalten. Aus unter-haltsrechtlicher Sicht obliegt es ihr, diese Beträge möglichst zinsträchtig anzu-legen und jedenfalls die [X.] für den eigenen Unterhalt zu [X.] (§ 1577 Abs. 1, 3 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um [X.] handelt, dass schon zuvor im Eigentum des Unterhaltsberechtigten stand, oder ob das Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs erworben wurde (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 357, 359). b) Auch insoweit hält die Bemessung der zu berücksichtigenden Kapital-einkünfte der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings nicht stand. Während das Berufungsgericht dem [X.] durchweg Kapitaleinkünfte auf der Grundlage eines erzielbaren Zinssatzes von 5 % zurechnet, geht es bei den [X.] Klägerin nur hinsichtlich eines Anfang 2001 anzulegenden Betrages in Höhe von 200.000 [X.] von 4,5 % und sonst durchweg lediglich von einem erzielbaren Zinssatz in Höhe von 4 % aus. Die unterschiedliche Behandlung lässt sich jedenfalls nicht durch die Höhe der anzulegenden Beträge [X.], zumal die Klägerin auf den Zugewinnausgleich insgesamt 696.000 [X.] erhalten hat, was auch ihr entsprechend günstige Konditionen ermöglichen müsste. Zudem weist das Berufungsgericht selbst darauf hin, dass der Beklagte ein Angebot der [X.] vom 12. Juni 2002 vorgelegt hat, wonach seinerzeit jedenfalls noch Zinsen in Höhe von 4,3 % jährlich erzielbar waren. 45 - 24 - c) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht den Stamm ihres Vermögens für [X.] muss. Nach § 1577 Abs. 3 BGB muss der Unterhaltsberechtigte den Vermögensstamm nicht verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Be-rücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Das ist hier der Fall. Denn nach Durchführung des Zugewinnausgleichs verfü-gen beide Parteien über ganz erhebliche Vermögenswerte, die hinreichende [X.] abwerfen. Wegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags des [X.] ist das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem [X.] nach Durchführung des Zugewinnausgleichs jedenfalls Vermögen verblieben ist, das den [X.] der Klägerin erreicht. 46 d) Soweit der Klägerin Zinseinkünfte aus ihrem ursprünglichen Vermögen und insbesondere aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zuge-rechnet wurden, sind diese Einkünfte nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats auch als eheprägend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, "ob angesichts des [X.] vom 13. Juni 2001 ([X.] ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unter-haltsberechnung als eheprägend anzusehen und mithin in die Differenzberech-nung einzustellen" seien. Wenn das entsprechende Vermögen allerdings - wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die [X.] (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Le-bensverhältnisse geprägt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach [X.] des Zugewinnausgleichs - auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden [X.] prägen die dann zu berücksichtigenden [X.] auch die ehe-47 - 25 - lichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zum Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). 48 11. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin den hilfsweise geltend ge-machten Vorsorgeunterhalt für die [X.] von März 2004 bis zum 13. April 2005 mit der Begründung versagt, diese Unterhaltsansprüche seien erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 beziffert worden, hält auch dies den Angriffen der [X.] nicht stand. a) Nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gemäß § 1360 a Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt gilt, sowie nach § 1585 b Abs. 2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit u.a. von dem [X.]punkt an gefordert werden, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Jedenfalls von diesem [X.]punkt an wird der [X.] vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er das Unterhaltsbegehren kennt und ggf. Rücklagen bilden muss (zur [X.] durch ein bloßes Auskunftsverlangen beim Trennungsunterhalt, dessen Regelung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.] in § 1585 b Abs. 2 [X.] [BT-Drucks. 16/1830 S. 21 f.] auch für den nachehelichen Unterhalt übernehmen will, vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - [X.] ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195 f.). 49 b) Der [X.] gehört ab Beginn des Monats, in dem die Scheidungsklage rechtshängig wird (hier: August 1999), gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des [X.]. Das [X.] sorgt auf diese Weise für eine lückenlose [X.] Biografie, da der [X.] gemäß § 1587 Abs. 2 BGB nur die [X.] bis zum Ende des [X.] umfasst, der der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und 50 - 26 - § 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem [X.] der Scheidung eingreift. Dabei sind der Elementar- und [X.] nicht Gegenstand ei-genständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesam-ten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 22. No-vember 2006 - [X.] ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196). 51 Nach § 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflege-bedürftigkeit. Zwar entstehen regelmäßig mit der Trennung der Ehegatten - [X.] sie noch nicht geschieden sind - noch keine zusätzlichen Krankenversi-cherungskosten, sofern die [X.] durch die Mitversicherung bei dem erwerbstätigen Ehegatten sichergestellt ist. Eine solche Mitversicherung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 [X.], bei [X.] und Privatkassen nach Maßgabe der jeweiligen Satzung. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte eine eigene private Krankenversicherung unterhält, um-fasst sein Unterhaltsbedarf auch schon während der Trennungszeit nach § 1361 BGB die Kosten der [X.]. Auch dieser Anspruch bildet mit dem Anspruch auf Elementarunterhalt einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. c) Mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruchs reicht es für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus, wenn von ihm ein ein-heitlich bezifferter Unterhaltsanspruch geltend gemacht ist. Eines gesonderten Hinweises, es werde damit auch [X.]- bzw. Altersvorsorgeunter-halt in bestimmter Höhe verlangt, bedarf es dabei nicht. Ob der [X.] letztlich auch Vorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann. Weil die Klägerin ihren bezifferten Unterhaltsanspruch später hilfsweise auch auf [X.]- und [X.] ge-stützt hat, stand ihr im Rahmen dieses Antrags von Beginn an der Anspruch auf 52 - 27 - Vorsorgeunterhalt zu, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - [X.] ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196). 53 12. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine Verwirkung des [X.]s auf Trennungsunterhalt nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2, 4 und 7 BGB abgelehnt hat, hält seine tatrichterliche Ermessensentscheidung den Angriffen der Revision stand. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 und 4 BGB festgestellt, zumal die Klägerin ihr eigenes Ein-kommen aus Putz- und Haushaltstätigkeit bewusst erheblich niedriger darge-stellt hat, als es den Tatsachen entsprach. Ebenso hat die Klägerin den [X.] ohne haltbare Begründung einer Urkundenfälschung bezichtigt. Auch den Umfang ihrer Haushaltstätigkeit zugunsten der Tochter hatte die Klägerin falsch dargestellt, um dadurch - wenn auch geringe - unterhaltsrechtliche Vorteile zu gewinnen. 54 Wenn das Berufungsgericht trotz der erfüllten [X.] im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Trennungsunterhalt weder zu versagen, noch herabzusetzen, noch zeitlich zu begrenzen sind, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Ehe bis zur Trennung der Parteien 32 Jahre und bis zur Scheidung 34 Jahre gedau-ert hat und dass auch der Beklagte durch unrichtigen Sachvortrag versucht hat, sich der Unterhaltsforderung der Klägerin zu entziehen. Insoweit stellt die Revi-sion des [X.] lediglich ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Berufungsgerichts, was ihr versagt ist. 55 b) Soweit das Berufungsgericht mit der gleichen Begründung auch eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, wird aus der [X.] - 28 - scheidung allerdings nicht hinreichend deutlich, ob es sich des Grundsatzes der nachehelichen Eigenverantwortung aus § 1569 BGB hinreichend bewusst war. Denn dadurch gewinnt auch die Bedeutung der Verwirkungsgründe für den nachehelichen Unterhalt stärkeres Gewicht, als es für den Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3 BGB) der Fall ist. Weil der Unterhalt, auch wenn die Vorausset-zungen der Ziff. 1-7 des § 1579 BGB erfüllt sind, ohnehin nicht zwingend in vol-lem Umfang zu versagen ist, sondern auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, hätte das Berufungsgericht auch diese Möglichkeiten in seine Billigkeitsprüfung einbeziehen müssen. I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deswegen keinen [X.] haben. Weil das angefochtene Urteil Rechtsfehler teils zu Lasten des [X.]n und teils zu Lasten der Klägerin enthält, ist es auf die Revision und die [X.] insgesamt aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlan-desgericht zurückzuverweisen, weil ergänzende tatrichterliche Feststellungen 57 - 29 - zu den ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird darüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden haben. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 3 [X.]/99 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 UF 10/04 -

Meta

XII ZR 141/05

04.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZR 141/05 (REWIS RS 2007, 3078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3078

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