Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZR 267/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2131

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 267/02
vom 23. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 31. Ok-tober 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 157.829,15 • (308.687 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. a) Soweit der Kläger geltend macht, der titulierte [X.] sei nachträglich infolge des Erlöschens des Steueranspruchs gemäß § 232 [X.] in Höhe von 119.518 DM entfallen, hat die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß der Schuldner dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB nicht nur Ein-- 3 - wendungen entgegenhalten kann, deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Abtretung vorlagen, sondern auch solche, die sich erst aus der [X.] ergeben haben ([X.], [X.]eil vom 23. März 1983 - [X.], NJW 1983, 1903, 1905; vom 23. Mai 1989 - [X.], [X.], 1384, 1386). Greift der Einwand der Schadensverringerung im Verhältnis des [X.] zu seinem ursprünglichen Gläubiger ([X.]) durch, hat er daher materiell-rechtlich auch gegenüber den [X.] als neuen Gläubigern Erfolg.

b) Zwar hat das Berufungsgericht den Umfang der nach § 404 BGB möglichen Einwendungen im Streitfall zu eng bestimmt. Dies beruht jedoch le-diglich auf einem Subsumtionsfehler, der keine allgemeine, über den Fall hin-ausreichende Bedeutung hat. Davon abgesehen ist das angefochtene [X.]eil im Ergebnis richtig; denn der Beklagte ist nach materiellem Recht schon dem [X.] gegenüber mit diesem Einwand ausgeschlossen, weil der Eintritt der Verjährung hätte vermieden werden können, wenn der Kläger mit seiner Ver-pflichtung zum Schadensersatz nicht säumig geblieben wäre. Auch diese [X.] ist im Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. [X.]Z 66, 239, 245; [X.], [X.]. v. 29. Oktober 1957 - [X.], LM Nr. 2 zu § 249 ([X.]) BGB; v. 28. Oktober 1993 - [X.], NJW 1994, 314).

2. Entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt die Rechtskraft des [X.]eils des [X.] vom 8. Juli 1997 zweifelsfrei zugun-sten aller Beklagten, weil die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbst dann im Erstprozeß prozeßführungsbefugt blieben, wenn sie infol-ge der Zession nicht mehr aktivlegitimiert waren. Die in § 218 BGB a.F. nor-mierte 30-jährige Verjährung gilt daher zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten. - 4 -

3. [X.] an den Zedenten ist offensichtlich unzulässig, weil dieses Geschehen nach dem [X.] des [X.] im November 1994, also lange vor dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, eingetreten sein soll.

Kreft [X.] Ganter

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 267/02

23.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZR 267/02 (REWIS RS 2004, 2131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2131

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