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Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG - Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfahrensbevollmächtigten [X.] wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine [X.] in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des [X.] nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des [X.], die gegen andere Aktionäre erging, wird er nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft. Darüber hinaus wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G.
Die Auferlegung einer [X.] in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]G.
1. Ein Missbrauch der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das [X.] muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die [X.] kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. [X.], 219 f.; 10, 94 <97 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.10.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Bonn, 24. Juli 2014, Az: 6 T /14, Beschluss
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2015, Az. 2 BvR 1809/14 (REWIS RS 2015, 3275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3275
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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