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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 479/14
vom
17. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mi[X.]brauchs eines Kindes u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 17.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlo[X.]en:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des [X.] vom 30.
April 2014
im Strafau[X.]pruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mi[X.]brauchs
eines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Mi[X.]brauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheit[X.]trafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte [X.]
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on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafau[X.]pruch Erfolg. Im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Strafkammer hat bei der Beme[X.]ung der Einzelstrafen fehlerhaft zu [X.] er bereits mehrfach, wenn auch Kindes (Fälle
II.
2.
a und b der Urteilsgründe) lagen im Januar und im Februar 2008, die drei Taten des schweren sexuellen Mi[X.]brauchs eines
Kindes (Fäl-le
II.
2.
c bis e der Urteilsgründe) ereigneten sich im Zeitraum von Februar 2008 bis zum 27.
April 2008, die weiteren vom 4.
November 2009 und vom 19.
Oktober 2010. Zum Zeitpunkt der beiden ersten ausgeurteilten Taten war der Angeklagte mithin nicht [X.]. Aber auch für die Taten unter II.
2.
c bis e der Urteilsgründe ist dies zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen.
Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten
verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Au[X.]pruchs über die Gesamtstrafe
e-ßen, da[X.] die Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Der neue
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Tatrichter wird mit Blick auf §
55 StGB auch Gelegenheit haben festzustellen, ob die Vorverurteilungen erledigt sind.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 479/14 (REWIS RS 2014, 268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 268
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Sexueller Missbrauch von Kindern: Voraussetzungen der Strafbarkeit sexueller Handlungen vor einem Kind
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