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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 155/12
2 AR 111/12
vom
31. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
[X.].: 621 Js 1037/10 Staatsanwaltschaft Wuppertal
[X.].: 53 Ds 160/11 Amtsgericht Essen
[X.].: 402 [X.]/12 Amtsgericht Düsseldorf
[X.].: 23 [X.]7/11 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 31. Mai 2012
beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht -
Schöffengericht
-
Velbert anhängige Verfahren 23
Js
17/11 wird mit dem bei dem Amtsgericht -
Straf-richter
-
Essen anhängigen Verfahren 53
Ds
160/11 verbunden, wobei das bei dem [X.] rechtshängige Verfahren führend ist.
Der weiter gehende Antrag auf Verbindung mit dem bei dem Amtsgericht -
Schöffengericht
-
Düsseldorf anhängigen Verfahren 402
Ls
1/12 wird abgelehnt.
Gründe:
Das [X.], das in der Sache 23
Js
17/11 das [X.] eröffnet hat, ist dazu bereit, das bei dem Amtsgericht -
Strafrichter
-
Essen anhängige Verfahren zu übernehmen. Diese Amtsgerichte liegen in verschie-denen [X.]en, so dass der [X.] das ge-meinsame obere Gericht ist. Er ist zur Verbindung der Verfahren nach §
4 Abs.
2 Satz 2 StPO zuständig. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Sachaufklärung zweckmäßig.
Soweit der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem [X.] auch die Verbindung des bei ihm rechtshängigen Verfahrens mit dem Ver-1
2
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3
-
fahren des im gleichen [X.] gelegenen Amtsgerichts -
Schöffengericht
-
Düsseldorf 402
Ls
1/12 beantragt hat, liegen die Vorausset-zungen für eine Entscheidung des [X.] nach §
13 Abs.
2 Satz
2 StPO nicht vor.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Meta
31.05.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 2 ARs 155/12 (REWIS RS 2012, 5952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5952
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