Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 StR 140/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1218

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 10. Februar 2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2021 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Senates vom 7. Dezember 2022 gegenstandslos.

Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine am 22. Dezember 2021 schriftsätzlich eingelegte Revision, die von seinem Pflichtverteidiger mit einem durch Telefax übermittelten Schriftsatz am 15. März 2022 mit der Sachrüge begründet wurde.

2

Der Senat hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 7. Dezember 2022 als unzulässig verworfen, weil es nicht in der Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprechend begründet worden sei, ein Ausnahmefall gemäß § 32d Satz 3 und 4 StPO nicht vorgelegen habe, ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von Amts wegen gewährt werden könne.

3

Dagegen richtet sich ein Antrag des Pflichtverteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. Januar 2023, mit dem dieser seine Bemühungen um Klärung der Frage erläutert hat, ob es zur Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg zusätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedürfe oder ob dann eine einfache Signatur genüge. Letzteres sei ihm erst durch eine als E-Mail übersandte Auskunft der [X.] vom 5. Januar 2023, die er am 12. Januar 2023 zur Kenntnis genommen habe, klargeworden. Der Angeklagte sei über seine Probleme bei der Übermittlung der [X.] als elektronisches Dokument nicht unterrichtet gewesen.

4

Am 10. Februar 2023 haben zwei Wahlverteidiger jeweils über besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] gestellt und die Begründung der Revision mit der Sachrüge nachgeholt. Sie verweisen auf die Untätigkeit des Pflichtverteidigers, von welcher der Angeklagte erst durch den Zugang des [X.] am 3. Februar 2023 erfahren habe.

5

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist form- und fristgerecht eingereicht worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, steht dem unbeschadet der damit einhergehenden formellen Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, [X.]St 25, 89, 91).

6

Der Antrag führt zur Anordnung der Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]. Ihn trifft an der Versäumung der Frist durch den Pflichtverteidiger auch kein Mitverschulden, weil ihm dessen unzureichende technische Ausstattung nicht bekannt war. Der Wegfall der Rechtskraft der Verurteilung hebt die Vollstreckbarkeit des Urteils auf.

Franke     

  

Appl     

  

Eschelbach

  

Grube     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 140/22

02.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 7. Dezember 2022, Az: 2 StR 140/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 StR 140/22 (REWIS RS 2023, 1218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1218

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