Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 270/05 vom 8. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Frage der ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Berufungsurteils (§ 547 Nr. 1 ZPO) durfte mangels einer entsprechenden Rüge nicht geprüft werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.000,00 • [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 5 O 1816/04 - [X.], Entscheidung vom 12.09.2005 - 21 U 2323/05 -
Meta
08.01.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. II ZR 270/05 (REWIS RS 2007, 5911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5911
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.