Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. XII ZB 610/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8042

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 610/11

vom

20. Februar 2013

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1836 Abs. 1; [X.] §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 11
Zur Höhe des dem [X.] gemäß §
3 Abs.
1 [X.] zu erstattenden Stun-densatzes.

[X.], Beschluss vom 20. Februar 2013 -
XII [X.] 610/11 -
LG [X.]

AG [X.]-Tempelhof-

Kreuzberg

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Februar 2013 durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina und die Richter
Schilling,
Dr. Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 87.
Zivilkammer des [X.] vom 2.
November 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
[X.]: 734

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 zum Vormund der beiden minderjährigen Betroffenen bestellt. Bei seiner Verpflichtung gab er an, von Beruf Juristsein. Tatsächlich hat er das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss abgebrochen;
er
verfügt auch über keine andere abgeschlossene Berufsausbil-dung.
Für den Abrechnungszeitraum Juni 2008 bis August 2009 beantragte der Beteiligte zu 1 auf der Grundlage des ihm zuvor im vereinfachten Verwaltungs-verfahren
zuerkannten Stundensatzes von 25

ü-tung für 112 Stunden und 10 Minuten sowie Ersatz seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 3.516,46

.
Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stunden-satzes von 19,50

ich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1
2
3
-
3
-
2.782,94

es angeordnet, dass hiervon ein Betrag in Höhe von 1.181,72

bringen sei, weil
mit der in dieser Höhe im Vorjahr zu viel ausgezahlten Vergü-tung aufzurechnen sei.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] -
unter Zu-rückweisung der Beschwerde im Übrigen -
den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit das Amtsgericht gegen den Vergütungsanspruch des [X.] wegen mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.181,72

erachteten Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 nicht zur [X.] hat. Mit der vom [X.]
zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
70 Abs.
1 FamFG),
und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der
Sa-che keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung
ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1 kein höherer Stunden-satz als 19,50

vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des §
3 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]. Auch der durch die Fort-
und Weiterbildung erlangte Ausbildungsstand des Beteiligten zu 1 rechtfertige keine Erhöhung des Stundensatzes.

4
5
6
-
4
-
Schließlich habe der Beteiligte zu 1 auch keine Prüfung nach §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] beziehungsweise §
2 [X.] abgelegt. Ein Antrag auf Zulas-sung zu einer
Prüfung zur Nachqualifikation von [X.] gemäß §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] habe in [X.] bis zum 30.
Juni 2004 gestellt werden [X.]. Von dieser Möglichkeit habe der Beteiligte zu 1, der seit 1999 Pflegschaf-ten und seit 2002 Vormundschaften führe, keinen Gebrauch gemacht.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Vergütung des [X.]s erfolgt gemäß §
3 Abs.
1 Satz
1 [X.] nach Zeitaufwand zu einem Mindeststundensatz von 19,50

n-densatz erhöht sich auf 25

r-mundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§
3 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]) und auf 33,50

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§
3 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]).
Die Höhe der Vergütung des [X.]s ist daher nicht allein davon abhängig, ob er über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt. Seine Qualifikation wird im Interesse problemloser Handhabbarkeit auch von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
14, 28).
b) Ob ein [X.] im Einzelfall die Voraussetzungen für eine er-höhte Vergütung gemäß §
3 Abs.
1 Satz
2 [X.] erfüllt, unterliegt einer [X.] Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewür-digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein 7
8
9
10
11
-
5
-
anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. für die Betreuung Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2011
XII
[X.] 312/11
FamRZ 2012, 113 Rn.
10).
c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] stand, nach der der Beteiligte zu 1
nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

Abgeschlossen ist eine Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der hierfür vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle vorgesehenen Prüfung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011

XII [X.] 312/11

FamRZ 2012, 113 Rn 13). Der Beteiligte zu 1 hat das Studium der Rechtswissenschaf-ten ohne Abschluss beendet und hat auch keine andere einer Lehre oder einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung durch die Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgeschlossen.
Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 1 über keine Ausbildung verfügt, die den Anforderungen des §
3 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 und Nr.
2 [X.] genügt.
3. Das Beschwerdegericht
war entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ver-pflichtet, an dem für das vorausgegangene Jahr im vereinfachten Verwaltungs-verfahren von der Rechtspflegerin zugebilligten Stundensatz von 25

u-halten. Diese war nämlich bei der Festsetzung des beantragten Stundensatzes von der unzutreffenden Angabe des Beteiligten zu 1 ausgegangen, er sei Jurist und habe das erste juristische Staatsexamen abgelegt. Der Beteiligte zu 1 konnte schon deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Stundensatz auch in Zukunft zuerkannt werden würde.
12
13
14
15
-
6
-
4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus, dass in [X.] und den anderen Bundesländern eine Prüfung zur Nachqualifizie-rung gemäß §
11 [X.] inzwischen nicht mehr angeboten wird, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Die Landesgesetzgeber sind nicht dazu verpflichtet, entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen.
Die [X.] aus denen das [X.] die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des §
2 Berufs-vormündervergütungsgesetz ([X.]) für verpflichtet gehalten hat, Nachqua-lifizierungen zu
ermöglichen ([X.] FamRZ 2000, 1277) gelten für §
11 [X.] nicht. Denn §
3 [X.] hat an der bereits am 1.
Januar 1999 durch §
1 [X.]
eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
Februar 2012

XII
[X.] 231/11
juris Rn. 17 ff).
5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, eine Vergütung mit einem Stun-densatz von 19,50

in das Recht des Beteiligten zu 1 auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein, fehlt es hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten.
Zwar können
Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entschei-dungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht [X.] Einfluss sind, in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen
und dürfen nicht dazu führen, dass eine wirtschaftliche Existenz nicht möglich ist (vgl. [X.]E 101, 331, 347, 350
ff.). Dabei ist aber eine generalisierende Betrach-tungsweise geboten, die auf den gesamten Berufszweig abstellt (vgl. [X.]E 70, 1, 30).
Dafür,
dass durch die in § 3 Abs. 1 [X.] festgelegten Stundensätze 16
17
18
19
-
7
-
den Vormündern generell unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet wer-den, gibt es
keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Dose

Vézina

Schilling

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom [X.] -

50 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 02.11.2011 -
87 [X.]/09 -

Meta

XII ZB 610/11

20.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. XII ZB 610/11 (REWIS RS 2013, 8042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8042

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 610/11

XII ZB 312/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.