Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. XII ZB 319/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3780

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

22. August
2012

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
Zu den die Betreuervergütung gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] erhöhenden be-sonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen.
[X.], Beschluss vom 22. August 2012 -
XII [X.] -
LG [X.] (Oder)

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
August
2012
durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Dr.
Vézina
und
die [X.]
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder) vom 31.
Mai 2011 wird auf Kos-ten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
[X.]: 510

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
1 wurde 2003 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen be-stellt. Ihre
Aufgabenkreise umfassen die Gesundheits-
und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pflegegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimange-legenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten.
Die Beteiligte hatte in der ehemaligen [X.] einen Studienabschluss in der Fachrichtung "Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektro-technischen und elektronischen Industrie" erworben.
Am 22.
April 1999 erkannte
das Kultusministerium des [X.] ihr
die Berechtigung zu, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen.
Gleichzeitig bescheinigte es die Gleichwertigkeit des
Studienabschlusses
im 1
2
3
-
3
-
Sinne von Art.
37 Abs.
1 Satz
2 des [X.] mit einem Fachhoch-schulabschluss.

Für den Abrechnungszeitraum vom 28.
September 2009 bis zum 27.
September 2010 beantragte die Betreuerin
die Festsetzung einer pauscha-len,
aus
dem Vermögen des
Betroffenen zu erstattenden Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44

, der ihr seit Inkrafttreten des [X.] am 1.
Juli 2005 zugebilligt worden war.
Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stunden-satzes von 27

im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete
Beschwerde der Betreuerin
ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsan-trag in voller
Höhe weiter.

II.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft

70 Abs.
1 FamFG) und
auch im Übrigen zulässig. Sie
hat jedoch
in der Sa-che keinen Erfolg.
1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der von der Betreuerin
abgelegte Fachschulabschluss stehe zwar nach der Ur-kunde des Kultusministeriums des [X.] vom 22.
April 1999 einem Studium an einer Fachhochschule gleich. Dieses Studium
sei jedoch in seinem Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung nutzbarer Fachkenntnisse, sondern allgemein darauf gerichtet gewesen, wirtschaftliche Fragen und Zusammenhänge, Fragen der Organisation und Planung unter Ein-beziehung technischer und politischer Aspekte der elektrotechnischen und 4
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6
7
-
4
-
elektronischen Industrie zu erlernen. Folgende Themen seien die Schwerpunkte im Fach Sozialistische Betriebswirtschaft gewesen: Wissenschaftlich-techni-sche Vorbereitung der Produktion, die konstruktive, technologische und organi-satorische Vorbereitung der Produktion, Finanzierung und Stimulation wissen-schaftlich-technischer Leistungen, Planung der wissenschaftlich-technischen Vorbereitung der Produktion und Durchführung der Produktion. Es erschließe sich nicht, dass dadurch besondere betreuungsrelevante Kenntnisse erworben worden seien. Allein daraus, dass in einzelnen Fächern des Studiums teilweise für die Betreuung nutzbringendes Wissen vermittelt worden sei, folge nicht, dass
durch die Ausbildung eine besondere Kenntnisvermittlung im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] erfolgt sei. Es fehle insoweit an einer konkreten Schwerpunktbildung. Dass ein Hochschulstudium den Absolventen regelmäßig besondere Fähigkeiten verleihe, die das Verständnis komplexerer Zusammen-hänge und ein präzises, zielorientiertes Arbeiten ermöglichten, werde nicht ver-kannt. Diese Fähigkeiten
könnten
aber nicht zur Erhöhung der Vergütung füh-ren, solange nicht feststehe, dass der Gegenstand des Studiums gerade auch auf die Vermittlung von für das Betreuungsverfahren unmittelbar nutzbarem
Wissen bzw. nutzbarer Fertigkeiten gerichtet gewesen sei.

2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung
stand.
a) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine er-höhte Vergütung gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewür-digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt
und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. [X.] vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZB
312/11
-
FamRZ 2012, 113
Rn.
10).

8
9
-
5
-
b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be-schwerdegerichts, nach der die Betreuerin
die Voraussetzungen für eine Erhö-hung des Stundensatzes gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht erfüllt, stand.
Nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] erhält der Betreuer einen auf 44

erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwor-ben hat.
aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von der Betreuerin
in der ehemaligen [X.] erzielte Studienabschluss in der Fachrichtung [X.] Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der [X.] und elektronischen Industrie einem Fachhochschulabschluss gleichsteht.
Nach Art.
37 Abs.
1 des [X.] (EV) stehen in der ehemali-gen [X.] erworbene Bildungsabschlüsse den in den alten Bundesländern ab-geschlossenen Ausbildungen gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn die Ausbildungen gleichwertig sind, wobei die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt wird.
Eine solche Feststellung ist hier erfolgt. Das Kultusministerium des [X.] hat bescheinigt, dass der von der Betreuerin
in der ehema-ligen [X.] erzielte Studienabschluss in der Fachrichtung [X.] Betriebswirt-schaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie im Sinne von Art.
37 Abs.
1 Satz
2 EV einem Fachhochschulabschluss gleich-steht
und die Betreuerin
berechtigt den Grad einer Diplom Betriebswirtin zu füh-ren.

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12
13
14
-
6
-
bb) Auch die
Annahme
des [X.], die durch das Studium der Betreuerin
vermittelten Kenntnisse seien nicht für die Betreuung nutzbar, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das je-dermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer
in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten bes-ser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss
vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
409/10
-
FamRZ 2012, 629 Rn.
10;
vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
14, 15).
Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreu-ung um eine rechtliche Betreuung handelt (§
1901 Abs.
1 BGB),
regelmäßig Rechtskenntnisse. Auch sind angesichts der
Pflichten des Betreuers,
auf den
Willen des Betreuten einzugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§
1901 Abs.
2, Abs.
3 BGB)
Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psy-chisch Kranken oder Behinderten fördern, als für die Betreuung nutzbar anzu-sehen ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
11). Im Übrigen sind Fachkenntnisse, die die Betreuung für einen Aufgabenkreis erleichtern, wie medizinische Kenntnisse für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und wirtschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vermögenssorge für die Betreuung nutzbar.
Nach Sinn und Zweck des §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist ein erhöhter Stun-densatz jedoch nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande
auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die [X.] solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreuungsre-15
16
17
18
-
7
-
levante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. Senatsbe-schlüsse
vom 8.
Februar 2012 -
XII
ZB
231/11 -
juris Rn.
10
und vom 2.
Mai 2012 -
XII
ZB 393/11
-
juris Rn.
11).
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht zu Recht die von der Beteiligten durch das Studium vermittelten Kenntnisse als nicht betreuungsrelevant bewertet.
Nach den Feststellungen des [X.] entfiel kein erhebli-cher Teil der -
auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde technisch ausgerichte-ten
-
Ausbildung auf betreuungsrelevante Fächer. Es ist deshalb nicht zu bean-standen, dass das Beschwerdegericht die nur in untergeordnetem Umfang be-treuungsrelevanten
Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.
(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsge-richt auch nicht nach [X.] und Glauben unter dem Gesichtspunkt des [X.] verpflichtet, an den in früheren Festsetzungsbeschlüssen der [X.] zugebilligten Stundensatz von 44

Es musste vielmehr auf den neu gestellten [X.] erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung [X.]. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Er-gebnis gelangt ist, dass die Beteiligte die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. Senatsbe-schluss vom 8.
Februar 2012
-
XII
ZB
231/11
-
juris Rn.
14
ff.). Die Beteiligte konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihr der einmal vergütete Stunden-satz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird. Sie musste auch schon früher stets 19
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22
-
8
-
damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2010 -
20 XVII 152/03 -

LG [X.]
(Oder), Entscheidung vom 31.05.2011 -
19 [X.] -

Meta

XII ZB 319/11

22.08.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. XII ZB 319/11 (REWIS RS 2012, 3780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3780

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