Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.03.2020, Az. XI B 30/19

11. Senat | REWIS RS 2020, 3412

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Gegenstand

Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung


Leitsatz

NV: Wirtschaftliche Interessen (z.B. Möglichkeit der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen) reichen für einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13.03.2019 - 6 K 1030/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Vorder- und einem [X.] bebauten Grundstücks. Das [X.] besteht aus drei Wohnungen, von denen zwei zu Wohnzwecken vermietet sind. Im Vorderhaus hat der Kläger Räumlichkeiten unter Ausweis der Umsatzsteuer an einen Imbissbetrieb vermietet. Ferner befindet sich in diesem Objekt noch eine kleine Dachgeschosswohnung, die ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet ist.

2

Die Umsatzsteuererklärung des [X.] ging beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) am 05.05.2017 ein. Danach ergab sich ein Vorsteuerüberhang von ... €. Das [X.] folgte den Angaben des [X.] nicht und setzte die Umsatzsteuer 2015 durch Bescheid vom 17.10.2017 abweichend auf ... € fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das [X.] mit Einspruchsentscheidung vom 28.05.2018 als unbegründet zurück. Es war der Ansicht, dass die steuerpflichtig vermietete Fläche mit 11,81 % der Gesamtfläche zu berücksichtigen sei und nicht --wie der Kläger meint-- mit 14,39 %. Die vom Kläger ansonsten geltend gemachten vorsteuerbelasteten Kosten seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig.

3

Das [X.] ([X.]) wies mit Urteil vom 13.03.2019 - 6 K 1030/18 die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es folgte dem Verteilungsschlüssel des [X.] in Höhe von 11,81 %. Die Flächenanteile des [X.] könnten wegen Widersprüchen zu anderen Erklärungen nicht berücksichtigt werden. Die zur Aufklärung angeforderten Nachweise seien nicht vorgelegt worden.

4

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) des [X.] zuzulassen.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind teilweise nicht hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

6

1. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 [X.]O, § 76 Abs. 2 [X.]O) vor.

7

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. u.a. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 10.12.2012 - VI B 135/12, [X.], 569, Rz 6; vom 15.05.2019 - IX B 105/18, [X.], 922, Rz 7, m.w.N.). Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das [X.] sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt stützt und dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom [X.] erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (vgl. [X.] vom 23.10.2015 - IX B 92/15, [X.], 217, Rz 2; in [X.], 922, Rz 7).

8

b) Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor; denn nach dem berichtigten Protokoll (s. Beschluss des [X.] vom 29.04.2019) hat das [X.] die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass wegen einer Vorlage von Belegen eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht komme. Es war somit der Prozessbevollmächtigten bekannt, dass das [X.] nicht beabsichtigt hatte, weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht vorzunehmen, so dass von einer verbotenen Überraschungsentscheidung des [X.] nicht ausgegangen werden kann. Überdies wurde der Prozessbevollmächtigten vom [X.] mit Verfügung vom 11.01.2019 aufgegeben, die streitigen Vorsteuerbeträge nachzuweisen und zu den vom [X.] vorgelegten klägerischen Materialien, die zur Schätzung des streitbefangenen Vorsteueransatzes geführt haben, Stellung zu nehmen.

9

Der rechtskundig vertretene Kläger hatte daher in der mündlichen Verhandlung und vorher hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast darzulegen, dass sich aus den noch vorzulegenden Belegen ein anderer Vorsteueransatz ergibt. Da die Prozessbevollmächtigte insoweit beim [X.] "rügelos" zur Sache verhandelt hat, hat der Kläger darüber hinaus sein [X.] verloren (§ 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. allgemein [X.] vom 07.10.2010 - IX B 83/10, [X.]/NV 2011, 61, Rz 4; in [X.], 217, Rz 4).

2. Soweit der Kläger eine Verletzung der dem [X.] obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.]O rügt, weil sich das [X.] ohne Sachaufklärung der Behauptung des [X.] zum [X.] angeschlossen habe, hat seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

a) [X.] dient dazu, die [X.] der Klage herbeizuführen. Somit hat das [X.] nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. [X.] vom 05.08.2011 - III B 144/10, [X.]/NV 2011, 1915, Rz 8; vom 18.07.2012 - V B 99/11, [X.]/NV 2012, 1818, Rz 6; vom 12.10.2012 - XI B 51/12, [X.], 220, Rz 10). Um einen [X.] hinreichend darzulegen, hätte der fachkundig vertretene Kläger vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das [X.] habe aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen habe erheben müssen, weshalb er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und weshalb sich die Beweiserhebung dem [X.] auch ohne besonderen Antrag als erforderlich habe aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom [X.], [X.]/NV 2010, 919, Rz 6; in [X.]/NV 2012, 1818, Rz 6; in [X.], 220, Rz 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

b) Die Sachaufklärungsrüge ist auch nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim [X.] hätte stellen können (vgl. z.B. [X.] vom 18.04.2012 - I B 123/11, [X.]/NV 2012, 1299, Rz 18; in [X.]/NV 2012, 1818, Rz 7). Ein umsichtiger [X.] muss vielmehr stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel abweichend würdigt, und er ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung gegebenenfalls rechtzeitig zu rügen (vgl. z.B. [X.] in [X.]/NV 2012, 1299, Rz 19; in [X.]/NV 2012, 1818, Rz 7). Auch dies ist nicht geschehen.

3. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O liegt ebenfalls nicht vor.

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O liegt nicht bereits deshalb vor, weil das [X.] --wie im [X.] den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht indes um einen [X.] (vgl. [X.] vom 19.01.2006 - VIII B 113/05, [X.]/NV 2006, 803, unter 1., Rz 7; vom 05.05.2014 - III B 156/13, [X.]/NV 2014, 1208, Rz 25; vom 24.06.2014 - XI B 45/13, [X.]/NV 2014, 1584, Rz 47; vom 03.02.2016 - XI B 53/15, [X.], 954, Rz 36). Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. [X.] vom 20.06.2012 - X B 1/12, [X.]/NV 2012, 1616, Rz 9; vom 19.09.2013 - III B 47/13, [X.]/NV 2014, 72, Rz 13; vom 09.04.2014 - XI B 89/13, [X.]/NV 2014, 1228, Rz 22; in [X.], 954, Rz 36).

4. Mit seinem Beschwerdevorbringen rügt der Kläger im [X.], dass das [X.] aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente hätte entscheiden müssen, dass die Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug objektiv vorliegen. Damit legt der Kläger aber keinen Revisionsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 09.04.2014 - XI B 128/13, [X.]/NV 2014, 1224, Rz 20; vom 21.01.2015 - XI B 88/14, [X.]/NV 2015, 864, Rz 29; jeweils m.w.N.; in [X.], 954, Rz 37).

5. Des Weiteren hat der Kläger auch einen Verstoß des [X.] gegen § 74 [X.]O nicht schlüssig dargelegt.

a) Nach § 74 [X.]O kann das [X.], wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine möglichst ökonomische Prozessführung zu gewährleisten, ist das Merkmal des sog. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 [X.]O weit auszulegen. Es erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 07.05.2014 - I R 59/13, [X.]/NV 2014, 1752, Rz 11, m.w.N.; [X.]-Beschluss vom 02.10.2017 - VI B 9/17, [X.]/NV 2018, 200, Rz 4; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 [X.]O Rz 7, m.w.N.).

b) Im Streitfall fehlt es daran, dass ein anderes Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Die Auswirkungen der beim [X.] anhängigen Verfahren des Klägers zur Einkommensteuer 2004 bis 2014 und zu den gesonderten Verlustfeststellungsbescheiden zum 31.12.2004 bis 31.12.2014 ([X.]. 4 K 343/17) auf das hier streitige Verfahren stellen sich [X.] überhaupt-- als rein wirtschaftlich dar (durch gegebenenfalls mögliche Aufrechnungen). Wirtschaftliche Interessen sind indes nicht geeignet, eine Aussetzung des Verfahrens zu erreichen (z.B. [X.]-Beschluss vom 02.09.1986 - VII B 52/86, [X.]/NV 1987, 172; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 74 Rz 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 74 [X.]O Rz 51).

6. Ebenso wenig liegt wegen der körperlichen Behinderung des Klägers eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) vor.

a) Das [X.] ([X.]) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht" ab. Danach muss der [X.] das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. [X.]-Beschlüsse vom [X.], Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 2044, Rz 8, m.w.N.; vom 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205, Rz 20, m.w.N.; [X.]-Beschluss vom 05.02.2014 - X B 138/13, [X.]/NV 2014, 720, Rz 25; Lange in [X.], § 115 [X.]O Rz 243).

b) Im Streitfall liegt eine solche Rechtsverletzung nicht vor. Der Kläger mag aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage gewesen sein, die vom [X.] festgestellten Widersprüche selbst aufzudecken; jedoch war er durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten, deren Aufgabe es im Streitverfahren war, diese Widersprüche gegebenenfalls aufzuklären. Eine Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens ergibt sich daraus nicht.

7. Der Senat sieht von einer weitergehenden Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

8. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 30/19

04.03.2020

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. März 2019, Az: 6 K 1030/18, Urteil

§ 74 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.03.2020, Az. XI B 30/19 (REWIS RS 2020, 3412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3412

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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