Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.10.2019, Az. XI B 75/19

11. Senat | REWIS RS 2019, 2630

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Gegenstand

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens wegen eines Musterverfahrens vor dem BFH


Leitsatz

1. NV: Gegen den Beschluss eines FG, ein bei ihm anhängiges Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, ist die Beschwerde gegeben .

2. NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn "lediglich" beim BFH ein Musterverfahren anhängig ist .

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 01.08.2019 - 11 K 136/16 aufgehoben.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten im Klageverfahren des [X.] ([X.]) mit dem Aktenzeichen 11 K 136/16 über die Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.

2

Mit Beschluss vom 01.08.2019 setzte das [X.] das Klageverfahren unter Hinweis auf die beim [X.] ([X.]) anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen XI R 13/18 und [X.] aus. Diese Revisionsverfahren beträfen einen vergleichbaren Sachverhalt. Der [X.] habe in seinem Beschluss vom 21.08.2015 - I B 113/14 ([X.]/NV 2016, 58) in einem obiter dictum ausgeführt, dass die Aussetzung des dortigen Klageverfahrens sachgerecht sein könnte, bis der [X.] über das Revisionsverfahren zu einer vergleichbaren Rechtsfrage entschieden habe. Daraus sei zu schließen, dass der [X.] an seiner früheren, anders lautenden Rechtsprechung, ein "Musterverfahren" beim [X.] sei [X.], nicht mehr festhalte.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin).

Entscheidungsgründe

[X.]

4

Die Beschwerde ist zulässig (vgl. [X.] vom 01.12.2004 - VII B 245/04, [X.] 2005, 711, unter [X.], Rz 6; vom 03.09.2007 - VI B 57/07, [X.] 2007, 2325, unter [X.], Rz 3; vom 25.07.2014 - III B 102/13, [X.] 2014, 1764, Rz 9; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 [X.]O Rz 17) und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des [X.].

5

1. Nach § 74 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) kann das [X.] das Verfahren u.a. aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Eine solche Situation ist im Streitfall nicht gegeben.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], an der der Senat festhält, kommt eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, wenn "lediglich" vor dem [X.] ein sog. Musterverfahren anhängig ist (vgl. z.B. [X.] in [X.] 2014, 1764, Rz 12; vom 24.09.2012 - VI B 79/12, [X.] 2013, 70, Rz 10; vom 21.12.2007 - VIII B 39/07, [X.] 2008, 940, unter 2.b, Rz 11 f.; vom 26.10.2006 - IX B 9/06, [X.] 2007, 447, unter 1., Rz 2; vom 09.03.2004 - X B 173/03, [X.] 2004, 956, unter [X.]1., Rz 7; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 74 [X.]O Rz 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 74 [X.]O Rz 90 ff.; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 74 Rz 39; Schoenfeld in [X.], [X.]O § 74 Rz 21, Stichwort "Musterverfahren").

7

2. Danach kommt hier eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen der beim [X.] anhängigen Verfahren XI R 13/18, XI R 23/18 und [X.] nicht in Betracht. Allein der zutreffende Hinweis auf vor dem [X.] bereits anhängige Verfahren, die die gleiche streitige Rechtsfrage betreffen, reicht für eine Aussetzung nach § 74 [X.]O nicht aus.

8

3. Der Senat weicht damit nicht von Rz 6 des [X.]-Beschlusses in [X.] 2016, 58 ab. Es trifft zwar zu, dass der [X.] Senat des [X.] dort ausgeführt hat, dass es sachgerecht sein könnte, ein finanzgerichtliches Klageverfahren im Hinblick auf ein beim [X.] anhängiges Revisionsverfahren auszusetzen. Trotz dieser Sachgerechtigkeit kann in einem solchen Fall jedoch auch nach der Rechtsprechung des [X.] Senats des [X.] das beim [X.] schwebende Parallelverfahren nur gemäß § 251 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 [X.]O zum Ruhen gebracht werden, wozu es jedoch u.a. der --im vorliegenden Fall fehlenden-- Zustimmung der Klägerin bedarf (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 28.01.2004 - I B 71/03 u.a., [X.] 2004, 915). Dass der [X.] Senat des [X.] mit dem [X.]-Beschluss in [X.] 2016, 58 seine Rechtsprechung hätte aufgeben und von der ständigen Rechtsprechung auch der anderen Senate des [X.] hätte abweichen wollen, ist Rz 6 des [X.]-Beschlusses in [X.] 2016, 58 nicht zu entnehmen. Die dortigen Erwägungen waren außerdem nicht tragend.

9

4. Eine Kostenentscheidung ist dann nicht zu treffen, wenn die Beschwerde Erfolg hat (vgl. [X.] vom 14.02.2007 - XI B 151/06, [X.] 2007, 967, unter [X.], Rz 13; in [X.] 2013, 70, Rz 12). Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. [X.]-Beschluss in [X.] 2016, 58, Rz 7, m.w.N.).

Meta

XI B 75/19

15.10.2019

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. August 2019, Az: 11 K 136/16, Beschluss

§ 74 FGO, § 4 Nr 9 Buchst b UStG, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, § 155 S 1 FGO, § 251 ZPO, § 128 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.10.2019, Az. XI B 75/19 (REWIS RS 2019, 2630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2630

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