Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2012, Az. 25 W (pat) 516/12

25. Senat | REWIS RS 2012, 3989

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Sweet for two" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 068 677.4

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 9. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 22. November 2010 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Markenregister für diverse Waren der Klassen 16, 21 und 30 angemeldet worden. Nachdem die Anmelderin das [X.] hat, beansprucht sie in Bezug auf diese Anmeldung noch folgende Waren:

4

[X.]:

5

Tee betreffende Fachbücher und Fachbroschüren; Filterpapier; Teefilter und Kaffeefilter aus Papier; Verpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe (Karton) oder Kunststoff (soweit in [X.] enthalten);

6

Klasse 21:

7

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; nicht elektrische Teezubereitungsgeräte und [X.]; [X.]; [X.] und Kaffeedosen; Teekannen und Kaffeekannen; Teetassen und Kaffeetassen; Teesiebe; Teefilter und Kaffeefilter (nicht aus Papier); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten);

8

[X.]:

9

Tee und Teemischungen, insbesondere aromatisierte Tees und Teemischungen, grüner Tee, schwarzer Tee, Kräutertee (nicht für medizinische Zwecke), Rooibostee, Früchtetee, Kaffee.

Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat diese unter der Nr. 30 2010 068 677.4 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen.

Die angemeldete Wortfolge „[X.] sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig, da der angesprochene Verbraucher sie ausschließlich als sachanpreisende Werbeaussage auffasse und nicht als Herkunftshinweis. Die aus gebräuchlichen Wörtern der [X.] gebildete Wortfolge, nämlich „Sweet“ als Synonym in der umgangssprachlichen Bedeutung von „gut, klasse, super, gefällig, toll, cool, angenehm, lieblich, goldig, süß, Süßigkeit“ und „for two“ im Sinne von „für zwei“, verstehe der Verkehr  in der angemeldeten Marke nur ein sachliches Werbeversprechen, dass die angebotenen Waren hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Qualität, Eigenschaft u.ä. gut, klasse, super usw. seien bzw. auch einen süßen, lieblichen Geschmack oder Duft aufweisen und für zwei Personen - gegebenenfalls auch in Form eines Zweier-/Doppel-/Kombipacks - geeignet und bestimmt sein können. Daher verstehe der Verkehr die Wortkombination, die weder prägnant noch originell sei, nur als positive Qualitäts- und damit Werbebotschaft hinsichtlich der Beschaffenheit und besonderen Merkmale der so dargebotenen Waren. Auch die Entscheidung „Vorsprung durch Technik“ führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

Sie meint, dass die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei, da der angesprochene Verkehr jedenfalls mehrere analysierenden Gedankenschritte vollziehen müsse, um „[X.] in der Bedeutung von „klasse bzw. super oder cool für zwei“ aufzufassen. Sie hält aber ein Verständnis des inländischen Verkehrs von „Sweet fort wo“ in diesem Sinne schon für nahezu ausgeschlossen. Mit den dem angefochtenen Beschluss beigefügten Internetrechercheunterlagen könne zumindest ein solches Verständnis des Verkehrs in [X.] nicht belegt werden, da die Unterlagen [X.] aus [X.] und [X.] betreffen würden. Vielmehr werde der inländische Verkehr „[X.] mit „süß für zwei“ übersetzen, da er den [X.] Begriff „sweet“ nur in seiner Bedeutung von „süß“ kenne. In diesem Sinne habe die angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aber keinen unmittelbar beschreibenden werblichen Aussagegehalt. Aber selbst wenn der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortfolge als Werbeslogan auffasse, könne er darin dennoch einen Herkunftshinweis erkennen, wie die Entscheidung des [X.] „Vorsprung durch Technik“ zeige. Da die angemeldete Marke kurz, prägnant und daher leicht merkfähig sei, komme ihr auch deswegen Unterscheidungskraft zu. Mangels unmittelbar beschreibender Angaben in Bezug auf die beanspruchten Waren stehe der angemeldeten Marke schließlich nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 10. November 2011 aufzuheben.

Die Anmelderin hat ihren mit der Beschwerdeerhebung hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der bereits bestimmte Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 [X.].

1.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke  gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 „[X.]“; [X.], 850, [X.]. 18 „[X.]“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 „Postkantoor“; [X.], 850, [X.]. 19 „[X.]“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.] - [X.] a. a. O.).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen wie die hier vorliegende Markenanmeldung "[X.]" unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. [X.] [X.], 228, [X.]. 44 - [X.]). Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. [X.] GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. [X.] [X.], 228, [X.]. 45 - [X.]). Andererseits ist auch bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Markenkategorien auch - ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr in [X.] oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben - diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen - es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027, 1029 [X.]. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT).

Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des [X.] in [X.], 228 - [X.] nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. [X.] [X.], 228, [X.]. 44 - [X.]). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] [X.], 228, [X.]. 57 - [X.]).

Hiervon ausgehend kann der [X.] gebildeten Wortfolge „[X.] nicht die Eignung zugesprochen werden, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. Die angemeldete Wortfolge „[X.] besteht aus drei zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden und damit allgemein verständlichen Begriffen, die ohne die geringste Verständnishürde und ohne Übersetzungsaufwand unmittelbar erfasst und im Sinne von „[X.]/appetitlich für zwei“ auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verstanden wird. Der Begriff „sweet“ ist im [X.] ein Adjektiv oder Substantiv und hat als Adjektiv die Bedeutung von „süß, herzig, lieblich, possierlich, schnuckelig, schwefelfrei, süßlich“ und als Substantiv von „Bonbon, Dessert, Nachspeise, Süße“ ([X.]. [X.]. und [X.], der Anmelderin als Anlage 1 mit [X.] vom 3./4. Juli 2012 übersandt, [X.]. 31 ff. d. A.). Die Bedeutung der Wortfolge „for two“ im Sinne von „für zwei“ erschließt sich dem Verkehr unmittelbar, zumal ihm die Verwendung dieser Wortkombination aus vielen Bereichen im Sinne eines sachbezogenen Hinweises dahingehend bekannt ist, dass die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen für zwei Personen bestimmt sind. Zugleich wird damit die allgemein werbeanpreisende Botschaft vermittelt, dass mit dem Erwerb der Waren bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistungen besondere Erlebnisse zu zweit bzw. besondere Vorteile verbunden sind. So wird das [X.] mit „for two“ beworben, des weiteren werden z. B. „Dinner for two“ oder „Gourmet for two“ und sehr viele weitere Waren und Dienstleistungen entsprechend angeboten (siehe dazu nur beispielhaft die google-Recherche, die der Anmelderin als Anlage 2 mit [X.] vom 3./4. Juli 2012, [X.]. 39 d. A. übersandt wurde).

Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge ausschließlich als eine werbeanpreisende Aussage auffassen, dass der [X.] dieser Produkte ein süßes Erlebnis „für zwei“ (zu zweit) - dabei nicht nur im geschmacklichen Sinne - bietet oder die so bezeichneten Waren zu einem süßen Vergnügen „für zwei“ beitragen können. Diese werbliche Botschaft von „[X.]“ bzw. von einem „süßen Erlebnis für zwei“ wird der angesprochene Verkehr bei den angemeldeten Waren der [X.], nämlich Tee bzw. verschiedene Teesorten, Kaffee usw., bei denen es sich um Genussmittel handelt und die sich daher in besonderem Maße für ein „süßes“ Vergnügen allgemein und daher auch „für zwei“ anbieten, sofort erkennen. Dies gilt in gleicher Weise für Geräte und  Behältnisse im Zusammenhang mit Tee oder Kaffee, wie nicht elektrische Teezubereitungsgeräte und [X.], Tee-, Kaffeekannen bzw. -dosen, die den [X.]genuss dieser Produkte für zwei Personen durch entsprechende Gestaltung, Aussehen oder Aufmachung verschönern können. Des weiteren können solche Produkte für ein gemeinsames Tee- oder Kaffeevergnügen zu zweit (Tee- und Kaffeedosen; -kannen; -tassen; - filter) ohne weiteres entsprechend in der Größe gestaltet werden, dass sie sich speziell für zwei Personen eignen können (z. B. für das Essen, den Nachmittagstee, das Frühstück u.v.m. zu zweit). In einem solchen Zusammenhang kann auch die Aufmachung als solche mit dem Begriff „sweet“ dahingehend beworben werden, dass die Gestaltung „süß“ im Sinne von „schnuckelig“ ist. In Bezug auf die weiteren Waren der Klasse 21, nämlich „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ sowie „Waren aus Glas, Porzellan und Steingut“, die in vielerlei Hinsicht für ein Ess- und Trinkgenuss für zwei oder ganz allgemein in einem Zwei-Personen-Haushalt verwendet werden können, kann „[X.] einen Hinweis darauf geben, dass die so bezeichneten Produkte aufgrund ihrer Gestaltung den [X.]genuss zu zweit verschönern oder aufgrund ihrer Größe für zwei Personen bestimmt sein können. Auch im Zusammenhang mit den Waren der [X.] wird der Verkehr in „[X.] als eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende [X.] erkennen. In Bezug auf „Tee betreffende Fachliteratur und Fachbroschüren“ kann „[X.] darauf hinweisen, dass die Literatur bzw. Broschüren Tipps für einen süßen Teegenuss zu zweit geben können. „Filterpapier; Teefilter und Kaffeefilter aus Papier;“ können Teile eines Sets für einen Tee- und Kaffeegenuss für zwei sein. Schließlich können „Verpackung und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe (Karton) oder Kunststoff“ für eine „süße“ Verschönerung von für zwei Personen bestimmte Gegenstände bestimmt sein. Diese sachbezogene und werbeanpreisende Botschaft in Bezug auf die beanspruchten Waren erschließt sich dabei dem Verkehr unmittelbar, insbesondere ohne vertiefte analysierende Gedankenschritte.

Nach alldem wird der angesprochene Verkehr in „[X.] im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich eine produktbezogene, werbeanpreisende Aussage und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Ob „[X.] darüberhinaus in Bezug auf die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und auch dieses Schutzhindernis zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, da jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gegeben ist.

2.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die Anmelderin hat ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 69 Abs. 1 [X.]) zurückgenommen. Es waren ferner keine tatsächlichen oderrechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung der mündlichen Verhandlung bedurft hätten, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten war (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

25 W (pat) 516/12

09.08.2012

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2012, Az. 25 W (pat) 516/12 (REWIS RS 2012, 3989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3989

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

28 W (pat) 501/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Fucking sweet" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Sittenwidrigkeit


25 W (pat) 590/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdesache – "SWEET PUFFS (Kombination)" – fehlende Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis


25 W (pat) 553/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "Backe Backe" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


27 W (pat) 503/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "wir sind die show." – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 514/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Wo Genuss entsteht" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.