Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2017, Az. 28 W (pat) 501/15

28. Senat | REWIS RS 2017, 4846

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Fucking sweet" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Sittenwidrigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 053 433.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 25. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 13. November 2014 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke 30 2013 053 433.6 für die Waren

Klasse 6: [X.] Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; [X.] aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Vorhängeschlösser; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze;

zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Fucking sweet

3

ist am 3. Oktober 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:

4

Klasse 6:

5

[X.] Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; [X.] aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Vorhängeschlösser; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze;

6

Klasse 25:

7

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

8

Klasse 29:

9

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Brotaufstriche, Speiseöle und -fette.

Das [X.], Markenstelle für Klasse 29, hat - nach vorangegangener Beanstandung vom 2. Juli 2014 - die Anmeldung mit Beschluss vom 13. November 2014 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer als Werbespruch gefassten Sachangabe. Die englischsprachige Wortfolge „Fucking sweet“ werde im Inland als umgangssprachliche Aussage im Sinne von „verdammt süß“ oder „besonders süß“ verstanden. Das Publikum, das die genannte Bedeutung des Zeichens jedenfalls in beachtlichen Teilen verstehe, nehme das Zeichen daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 12. Dezember 2014, mit der er sinngemäß beantragt hat,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 29, vom 13. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, der Eintragung des [X.] stehe kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 [X.] entgegen. Es handele sich um eine fremdsprachige Wortkombination, deren Sinngehalt von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres erfasst werde. Auch sei sie ungewöhnlich, da sie über mehrere Bedeutungen verfüge. Keine davon vermittele in Verbindung mit den beanspruchten Waren eine sachbeschreibende Aussage.

Mit Erklärung vom 16. August 2017, die dem [X.] am 18. August 2017 zuging, hat der Anmelder nach Hinweisen des Senats vom 30. Mai 2017 und vom 18. Juli 2017 die Anmeldung für die angemeldeten Waren der Klassen 25 und 29 nicht weiter verfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist - soweit über sie noch zu entscheiden war - begründet.

1. Hinsichtlich der tenorierten Waren weist das Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr. 10 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

Der Wortbestandteil „sweet“ der angemeldeten englischsprachigen Wortfolge „Fucking sweet“ kann je nach [X.] „süß“ (auch im Sinn einer Geschmacksrichtung) oder „lieblich“, „possierlich“ bedeuten (vgl. [X.]). Die Wortkomponente „fucking“ im wörtlichen Sinn ist eine Beugungsform des Verbs „fuck“ im Sinne von „mit jemandem Geschlechtsverkehr haben“. Vorrangig wird das Wort als derbes umgangssprachliches Bestimmungswort verwendet, um einen Sachverhalt als extrem zu kennzeichnen (vgl. [X.] ([X.]), Stichwort „Fuck“). Wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, kommt dem angemeldeten Zeichen damit die Bedeutung „verdammt süß“ zu. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob das Publikum diesen Sinngehalt zu erfassen vermag. Denn selbst bei Zugrundelegung dieses Verständnisses bestehen in Bezug auf die noch beanspruchten Waren keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeichen die originäre Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis fehlt.

In der Bedeutung „verdammt süß bzw. lieblich/possierlich“ stellt die Wortfolge „Fucking sweet“ in Bezug auf die noch beanspruchten Waren der Klasse 6 keine produktbeschreibende Angabe dar. Insbesondere liegt es fern, das [X.] der hier in Rede stehenden Gebrauchsgüter als „lieblich“ oder „possierlich“ zu qualifizieren. Auch als werbliche Anpreisung der beschwerdegegenständlichen Waren eignet sich der Ausdruck „verdammt süß“ oder „verdammt lieblich“ nicht.

2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des [X.] für die Waren der Klasse 6 auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht.

3. Ebenso liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] vor.

Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. [X.] 2013, 729, Rdnr. 9 - READY TO FUCK).

Hieran fehlt es vorliegend. Durch den Wortbestandteil „Fucking“ mag dem Anmeldezeichen zwar ein derber, möglicherweise sogar vulgärer Unterton anhaften. Von seiner ursprünglichen Wortbedeutung eines Hinweises auf den Geschlechtsakt hat sich das Wort „Fucking“ jedoch zwischenzeitlich gelöst und bringt im erweiterten Sinn die extreme Ausprägung einer Eigenschaft zum Ausdruck. Auch unter Berücksichtigung der verbreiteten Verwendung des Begriffs „Fucking“ im Inland (vgl. mit Beispielen „Online - Wörterbuch [X.]“) lässt sich ein sittlich anstößiger Sprachgebrauch oder eine grobe Geschmacksverletzung jedenfalls in der vorliegenden Wortbildung nicht feststellen. Der Bestandteil „Fucking“ dient der Verstärkung des [X.] des Elements „sweet“, so dass er in der Wortfolge „verdammt süß“ bzw. „besonders possierlich“ Teil einer wertschätzenden oder anerkennenden Angabe geworden ist. Die Prüfung des [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] lässt keine Geschmackszensur zu. Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. [X.], 5, 7 f. - Busengrapscher; [X.], [X.]E 46, 66, 68 ff.; a. a. O. - READY TO FUCK; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 8, Rdnr. 774).

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Meta

28 W (pat) 501/15

25.09.2017

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2017, Az. 28 W (pat) 501/15 (REWIS RS 2017, 4846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4846

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26 W (pat) 502/20

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