Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. III ZR 413/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2171

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117U[X.]413.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 413/16

Verkündet am:

16. November 2017

A n k e r

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
16. November 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger nehmen den [X.]n als [X.]ur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des [X.] in Anspruch.

Am 4.
Mai 2005 zeichneten die Kläger eine Beteiligung über 22.000

nebst 5
% Agio an der 8. B.

[X.] (im [X.]: 8.
B.

[X.]). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der [X.] nahm in der [X.] die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), [X.] (für die Direktkommandi-tisten) und [X.]urs wahr. Die Kläger hatten sich für die 1
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Stellung eines Treugeberkommanditisten
entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Ge-sellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 70
% der Einlage nebst 5
% Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Die Kläger überwiesen

Im Prospekt der 8. B.

[X.]
war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "[X.] [X.]" Folgendes aus-geführt:

"Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu-handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das [X.] ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü-gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der

Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."

In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "[X.] [X.] der Mittelverwendung" zwischen der [X.] und dem [X.]n hieß es unter anderem:


1 Nr.
2:
Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf-e Dauer der Ge-sellschaft.

§
2
1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer-den.

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder ver-fügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab-wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

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4

-

In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten [X.]svertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:


5 Leistung der Bareinlagen

1.
Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5
%igen [X.] wer-den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den

§
15 [X.]

1.
Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der [X.] gegenüber Dritten aus dem Gesell-schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der [X.] geregelt.

2.
Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des [X.] die Freigabe der von der Gesell-schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

3.
Sämtliche der [X.] unterliegenden Zahlun-gen der [X.] werden bis zur Freigabe durch den Treuhän-der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto
Achte B.

[X.]:
bei: Kreissparkasse K.

BLZ
Konto-Nr.

"

Nach den [X.] handelte es sich bei dem vom [X.] zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "[X.]aber" waren der
Name und die Adresse der [X.] ange-5
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-

geben. Nachfolgend war unter "Der/Die [X.]aber trifft/treffen mit der [X.] folgende Vereinbarungen" unter Nr.
2 "Kontovollmacht" Folgendes be-stimmt:

"Die auf der [X.] als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das e-

Anschließend war -
ebenso wie auf der "[X.] zum [X.]" -
unter "Der/Die [X.]aber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß §
154 Abs.
2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "[X.]." auf die Handels-registerakten der [X.] und die dortige Eintragung im [X.] K.

vom 2.
November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Be-zugnahme erfolgte auch auf Seite
2 der [X.]. Auf der "[X.]" war als "[X.]aber" wiederum der Name (nebst Adresse) der [X.] angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr.
2 des [X.] geregelten Umfang" der [X.] aufgeführt war; die weiteren [X.] waren durchgestri-chen.

Die Kläger haben den [X.]n auf Ersatz des [X.] im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom [X.] eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der [X.] in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des [X.]urs. [X.]aberin sei vielmehr die [X.], so dass die [X.] habe, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrufe oder auch ohne sein Zutun als [X.]aberin Verfügungen vornehme. Der [X.] hätte [X.] das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den 8
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wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätten sie (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätten sie sich an dem Fonds nicht beteiligt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss [X.]. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klä-ger.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des [X.]s steht den Klägern kein [X.] auf Ersatz des [X.] zu. Zwar sei den Klägern weiterhin (siehe die den Verfahren [X.] u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der [X.] die ihm oblie-genden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben
über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjeni-gen der [X.] eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des [X.]n, es habe
sich bei dem Konto um sein eigenes Konto gehandelt, das keinem fremden Zugriff offen gestanden habe, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung eines auf ihn lautenden [X.] sei 10
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der [X.] nicht nachgekommen. Das eingerichtete Konto bei der [X.] habe auf den Namen der [X.], mithin einer Handelsgesellschaft, die ge-mäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkei-ten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in
diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den [X.]n das Konto hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Be-zeichnung der [X.] keine Angabe zum [X.]aber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der [X.] oder weiterer Vortrag des [X.]n dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung auf den Namen
der [X.] auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung ent-standen oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am [X.] zwischen der Vertragsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hin-weispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vor-gaben abweichenden Sachverhalts.

Der [X.] müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus [X.] und zusätzlich aus [X.]. Der Schutzzweck der dem [X.]n auferlegten Pflicht sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der [X.] zu verhindern. Der [X.] habe hiervon abweichend das bereits darge-stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung des Kontos allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. [X.] habe eine relevante Gefährdung des vertraglichen Sicherungskonzeptes, dessen tragender Bestandteil die [X.] gewesen sei, 13
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nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom [X.]n verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom [X.] zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des [X.]n unter-scheide sich der Sachverhalt von dem der [X.]sentscheidung vom 19. No-vember 2009 (III
ZR 109/08, [X.], 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dage-gen sei die Zielrichtung der [X.], eine zusätzliche Siche-rung gegen vertragswidrige Zugriffe auf das Konto zu schaffen, zwar nicht voll-kommen umgesetzt worden. Jedoch sei das Sicherungskonzept wegen der [X.] bestehenden Unterschriftsberechtigung des [X.]n im [X.] bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zuge-schnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Ge-schäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom [X.] geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden könne. Der vor-liegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung ([X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 152 Rn. 24)
beziehungsweise den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des [X.] bejaht worden sei. Der Verletzung der Hinweispflicht komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der [X.] dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Konto--

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führung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende [X.] beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Zu-sammenhang keine Bedeutung.

Nach allem hätten die [X.] Anspruch auf Ausgleich ei-ner Wertminderung des [X.]santeils, die
infolge der erhöhten Risikola-ge anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der [X.] seine [X.] abgeschlossen habe. Die Kläger hielten mithin jetzt Anteile in [X.], deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten [X.] nicht unter-scheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des [X.]n für den [X.] grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines [X.] und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen [X.]santeil,
den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang ste-hen. Die [X.] führe insoweit zu dem Ergebnis, dass die Kläger Anteile in [X.] hielten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Er-öffnung des [X.] allein auf den Namen des [X.]n wäre die La-ge der [X.] nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle.

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist ein Anspruch der
Kläger auf Ersatz des [X.] gegen den [X.]n gemäß §
280 Abs. 1 14
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BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als [X.]ur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen.

1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht -
wie bereits in den früheren Parallel-verfahren ([X.] u.a.) -
davon ausgegangen, dass den
Klägern
im Hin-blick auf den zwischen dem [X.]n und der [X.] abgeschlos-senen [X.] Ansprüche gegenüber dem [X.]n zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des [X.] als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. Im Übrigen bestanden im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich die Kläger mittelbar über den [X.]n im Rahmen eines Treuhand-verhältnisses an der 8. B.

[X.] beteiligt haben.

2.
Nach dem [X.] war der [X.] verpflich-tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwi-derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut-geschrieben zu erhalten, die ihm als [X.]aber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon-trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inha-ber nicht er, sondern die [X.] gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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a) Der [X.] macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide-rung wiederholten Vortrags aus der [X.] zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Garantie rechtlichen Gehörs ver-pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden
Vor-trag
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen
nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht-gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt ha-ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen [X.] des Tatsachenvor-trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be-deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich
oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur [X.], [X.] vom 12. September 2016 -
1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 8. November 2016 -
VI [X.], [X.], 316 Rn. 6; jeweils mwN).

Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem vom [X.]n errichteten Konto näher befasst und unter Berücksichtigung der vor-liegenden [X.] hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des [X.]n auf den auch nach Auffassung des [X.]s zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der [X.] abgestellt. Dass es dabei 18
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-

nicht
auf jede Facette des diesbezüglichen [X.]nvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug
genommene Vortrag des [X.]n vor den In-stanzgerichten, worauf bereits die Kläger
dort zutreffend hingewiesen haben, mit dem eindeutigen Wortlaut der [X.] nicht mit hinreichender Sub-stanz auseinandersetzt.

Der [X.] hat in der [X.] unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des [X.] nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu
können. Ausweislich der [X.] sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführung befugt gewesen, über das Konto zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführung ohne sei-ne Mitwirkung auf das Konto hätte Zugriff nehmen können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der [X.] trage, sei ohne Bedeu-tung. Eine Unterschrift des [X.] sei nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die [X.] den Entzug seiner -
des [X.]n
-
Vollmacht durch eine außen stehen-de Person akzeptiert hätte.

Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den [X.] ergibt, im Hinblick auf die Frage der [X.] unerheblich. Nach den Unterlagen hat der [X.] nicht ein Konto für 21
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sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Ach-te B.

[X.]" bekommen hat. Vielmehr ist [X.] die [X.] selbst und nicht der [X.] dort als Kontoin-haber eingetragen. Auf diese und nicht den [X.]n bezieht sich die ange-kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der [X.] selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die [X.] ist die [X.] nach § 154 Abs. 2 AO als [X.]aberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der [X.]. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrief. Vielmehr hätte die [X.] rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Be-rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der [X.] war aufgrund ihrer
gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu [X.] über das Konto der [X.] befugt. Dass die Unterschrift ihres Ge-schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der [X.] nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des [X.]n die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des [X.]n weder etwas an der [X.]a-berschaft der [X.] noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des [X.]n gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der [X.], da das Konto als Konto der [X.] geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.

Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide-rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der [X.] als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was
die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. 23
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Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die [X.] des [X.] umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen-den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso-nen als des [X.]n nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er-weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten
Zeugen L.

und K.

ausweislich der [X.] nicht um die bei der [X.] bezüglich der 8. B.

[X.] tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der [X.] in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank -
unstreitig
verfügt die Kreissparkasse K.

über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von [X.] -
nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L.

und K.

ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine ent-sprechende Kenntnis der Bank über die [X.] und alleinige Zeich-nungsbefugnis des [X.]n auch eine systemseitige Erfassung in
der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der [X.] lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der [X.]aberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des [X.]n vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L.

und K.

davon, dass der [X.] bei eigenen Ver-fügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der [X.] ein eigenes Treuhandkonto des [X.]n machen und [X.] deshalb nichts an der aus der [X.]aberschaft der [X.] folgen-den rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubi-gern der [X.], auf deren Konto zuzugreifen.

-

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b) Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der [X.] wie auch die Kreissparkasse K.

als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Konto-inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non [X.] grundsätzlich vorrangig ist", vermag der [X.] dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstim-mend abweichendes
Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklä-rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hin-nimmt (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der [X.] als [X.]aberin in den [X.] in diesem Sinn eine falsa [X.] ist und der [X.] sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung überein-stimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des [X.] entsprechendes eigenes Treuhandkonto des [X.] handelt, ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als [X.]aberin angegebene [X.] die [X.] nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die [X.] ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der [X.] jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der [X.] als [X.]aberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Si-cherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der [X.], sei es vor solchen der [X.] selbst, abgesehen 24
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davon, dass jedenfalls ein Zugriff der [X.] auf das Konto, sollte
es an einer Vollmacht des [X.]n gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs.
1 BGB) zu werten wäre.

c) Der [X.] macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist [X.] zumindest unbegründet. Der [X.] zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den [X.] auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in [X.] (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des [X.] beziehungsweise verfügungsberechtigter [X.]aber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur [X.]/Häuser aaO Rn. 4,
15, 23, 33, 36). Zwar mag auch
für eine Ermächtigungstreuhand, die in der [X.] die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. [X.]/Häuser aaO Rn. 4). Der [X.] schuldete -
wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren ([X.] u.a.) ausgegangen ist -
nach dem [X.] aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der [X.], bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der [X.] in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Er-mächtigungstreuhand -
anders als hier -
vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Voll-rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).
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d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der [X.] seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.] so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs-kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der [X.] zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der [X.], da sich die Kläger mittel-bar über ihn an der 8. B.

[X.] beteiligt haben, auch im Rahmen dieses Treu-handverhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des [X.] die Pflicht, die künftigen Treuge-ber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur [X.], Urteile vom 19. No-vember 2009
-
III ZR 109/08, [X.], 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017
-
III ZR 489/16, [X.], 708 Rn. 18; jeweils mwN).

3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der [X.] vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler er-kennen. Dass der [X.] seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte.

4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Kläger ein Ursachen-zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der [X.] mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des [X.]n, 26
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soweit er hierzu anführt, die Kläger hätten sehenden Auges ihre Einlage auf ein Konto der [X.] geleistet.

Für den [X.] zwischen einer Aufklärungspflichtver-letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem [X.] durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 19.
November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14.
April 2011 -
III
ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn.
13; jeweils mwN).

a) Diese Vermutung wird -
entgegen der Auffassung des [X.]n -
durch den Text der [X.] nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im uf nachstehendes Konto zu leisten: Achte B.

[X.] [X.].

bei [X.] K.

BLZ

." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren
Stellen als zentraler Bestandteil des [X.] von einem bereits eingerichteten Treu-handkonto des [X.]n gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der [X.] die [X.] aus-übt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Achte B.

[X.]" im Formulartext der [X.] nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die [X.] selbst und nicht der [X.] [X.]aber ist. Dies hätte der Anleger 29
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erst bei Kenntnis der [X.] erkennen können und müs-sen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den ver-traglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu [X.]. Deshalb ist durch den Text der [X.] weder die Kausali-tätsvermutung entkräftet noch kann sich der [X.] darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden seien.

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des [X.] zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und dem Anlageent-schluss der Kläger durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der [X.] nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des [X.]n nur in unwahr-scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam-menwirken mit der vom [X.]n behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren [X.] gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem -
auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der [X.] -
den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die [X.] deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätten, die Anlage zu tätigen.
Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst 31
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und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des [X.]n ge-troffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

5.
Sollte, nachdem die
noch ausstehenden Feststellungen getroffen [X.], davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des [X.] und dem Anlageentschluss der Kläger ein [X.] besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch der
Kläger auf Ersatz des [X.] nicht unter [X.] aus.

Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein [X.] Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha-densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab-wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen-dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in-soweit in
einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf-fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen-hang genügt nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge-gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 -
XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f; [X.], Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des-32
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jenigen, der, ohne Partner eines [X.] zu sein, einem Anlageinte-ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel-aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs-
oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer-legen (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO [X.]; [X.] aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin-weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003
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IX ZR 62/02, [X.], 1621, 1622).

Allerdings kommt nach Maßgabe der [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange-nommene Beschränkung der Haftung des [X.]n unter
[X.] nicht in Betracht. Die vom [X.]n übernommene [X.] und die daraus abzuleitenden Handlungs-
und Aufklärungs-pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging
es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten [X.] an diversen Stellen angesprochenen [X.] und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um [X.]bedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem [X.]n und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassen-de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe [X.] aaO).

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Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter-scheide sich von dem Sachverhalt, der der [X.]sentscheidung vom 19. No-vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche-nen Umstände für die vom [X.] abgelehnte Einschränkung der Haftung unter [X.] nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die [X.] nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern -
wie hier -
ein tragendes Element der Anlage darstellte.

Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies -
entgegen dem Vortrag des [X.] für den vorliegenden Fall -
möglich gewesen wäre, ändert nichts am [X.] der verletzten Pflichten. Denn das durch den [X.] vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter [X.]gesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert
und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverant-wortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter [X.] in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

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6.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei-dung vom 8. Juli 2010 ([X.], [X.], 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus-geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des [X.] gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund-sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der [X.] nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä-rung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi-talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb
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unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage
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dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung
des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi-derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be-rücksichtigen, dass der [X.] nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ver-traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der [X.] war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des [X.]s verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröff-net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der [X.] und ihrer
Gläubiger zu [X.], rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale [X.] auf den Schaden zu 37
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begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.

Im Übrigen folgt im Fall der Kläger, die sich mittelbar über den [X.]n als Treuhänder beteiligt haben, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resul-tierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht ange-sprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden.
7.
Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser-wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem [X.] erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der [X.] das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die [X.], der eigenständige Bedeutung zu-kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in [X.] nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden [X.]. Die [X.] führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des [X.]svermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der [X.] nicht beigetreten wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen [X.]sschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kon-toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige [X.] dar.

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8.
Die Verjährungseinrede des [X.]n, für deren tatbestandliche Voraus-setzungen er die Darlegungs-
und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des [X.]n greift nicht durch. Der [X.] macht geltend, dass die Kläger mit Zeichnung der [X.] die für §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt [X.]. Der [X.] stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdi-gung des Berufungsgerichts zu. Die Kläger mussten -
wie bereits unter II
4a ausgeführt -
aus dem Text der [X.] angesichts der übrigen Be-gleitumstände nicht entnehmen, dass die [X.] [X.]aberin war. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Ach-te B.

[X.]" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen -
abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des [X.]n -
um die Bezeichnung der [X.]aberin handelte. Dies hätten die Kläger nur bei Kenntnis der [X.] erkennen können und müssen. Den unzutreffenden [X.] hat der [X.] im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat.

9.
Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und dem Anlage-entschluss der Kläger nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist

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der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
15 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
18 [X.] -

Meta

III ZR 413/16

16.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. III ZR 413/16 (REWIS RS 2017, 2171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

III ZR 382/15

1 BvR 1311/16

VI ZR 512/15

III ZR 489/16

VI ZR 116/12

III ZR 249/09

18 U 201/15

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