Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. IX ZB 1/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2573

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Gegenstand

Einstellung des Insolvenzverfahrens: Glaubhaftmachung des Fehlens von Eröffnungsgründen; Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers


Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Gründe

I.

1

Am 1. Juli 2008 eröffnete das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Eine Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos, weil er sie verspätet eingelegt hatte. Im Verfahren erfolgten Anmeldungen von 36 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von 7,4 Mio. €, von denen 6,3 Mio. € unbestritten blieben.

2

Am 16. März 2009 hat der Schuldner zugleich mit der verspäteten Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Einstellung des Verfahrens nach § 212 [X.] beantragt. Diesen [X.] hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 12. Oktober 2009 mangels Glaubhaftmachung des Wegfalls des [X.] als unzulässig zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den [X.] weiter.

II.

3

Die nach §§ 6, 7, § 216 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Rechtlich erheblichen Sachvortrag hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht übergangen.

4

1. Gemäß § 212 [X.] ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit, noch - soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist - Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der [X.] glaubhaft gemacht wird ([X.], [X.]. v. 6. Februar 2003 - [X.] 287/02, Z[X.] 2003, 216; v. 18. Juni 2009 - [X.] 13/09, [X.], 517; OLG Celle Z[X.] 2000, 558, 559; [X.] NZI 2008, 751, 752). Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 212 [X.] zu erfüllen ([X.], [X.]. v. 27. Juli 2006 - [X.] 12/06, [X.] 2006, 564, 565; v. 27. Juli 2006 - [X.] 204/04, [X.], 1957, 1960 Rn. 19). Vielmehr muss sichergestellt sein, dass es auf absehbare Zeit nach Einstellung des Verfahrens nicht zu einer erneuten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kommen kann (OLG Celle aaO).

5

Übereinstimmend mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Glaubhaftmachung nach § 212 Satz 2 [X.] nicht als erfüllt angesehen, weil - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede - Ausführungen dazu fehlen, dass der Schuldner in der Lage ist, die im Verfahren festgestellten Forderungen vollständig zu befriedigen. Ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

6

2. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.] durch das Beschwerdegericht kein Eröffnungsgrund (mehr) vorliegt, kann die Frage offen bleiben, ob § 212 [X.] auch dann anzuwenden ist, wenn schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein Eröffnungsgrund vorgelegen hat.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter                                  Raebel                              Kayser

                  Lohmann                                 Pape

Meta

IX ZB 1/10

07.10.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankenthal, 7. Dezember 2009, Az: 1 T 238/09, Beschluss

§ 6 InsO, § 212 InsO, § 216 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. IX ZB 1/10 (REWIS RS 2010, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2573

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