Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. IX ZB 256/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6755

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der Fortführung des Verfahrens trotz Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers


Leitsatz

Der Gläubiger muss das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 6. September 2011 und der Beschluss des [X.] vom 27. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 26. Mai 2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der einen Kfz-Reparaturbetrieb unterhält. Grundlage des Antrags waren durch Vollstreckbarkeitserklärung bescheinigte rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum 1. Januar 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von insgesamt 5.557,38 € einschließlich Säumniszuschlägen, Gebühren und Kosten. Am 1. Juni 2011 beglich der Schuldner die offenen Forderungen der Antragstellerin. Daraufhin erklärte diese mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011, dass sie im Hinblick auf ein beim Insolvenzgericht im Jahre 2010 anhängig gewesenes Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners ihren Antrag nicht für erledigt erkläre oder zurücknehme.

2

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7 aF, § 34 Abs. 1 [X.], Art. 103f EG[X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die begründeten Rechtsmittel der Gläubigerin führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Schuldner derzeit zahlungsunfähig sei. Zwar verkenne die Kammer nicht, dass ein Schuldner in aller Regel zahlungsunfähig sei, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg die auf seinen eigenen Angaben beruhenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abführe. Es handele sich aber nur um ein Indiz, dessen Beweiskraft dadurch erschüttert werde, dass der Schuldner am 1. Juni 2011 die offenen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich aller Nebenforderungen bezahlt habe. Dies spreche dagegen, dass der Schuldner auch weiterhin zahlungsunfähig sei. Die Gläubigerin habe auch nicht behauptet, dass der Schuldner nach der Zahlung mit seinen laufenden fälligen Beitragspflichten wiederum in Rückstand geraten sei oder andere Gläubiger nicht bediene. Soweit sie meine, dass sich aufgrund der Neufassung des § 14 Abs. 1 [X.] bei einem [X.] die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast in dem Sinne umkehre, dass der Schuldner dartun und glaubhaft machen müsse, seine Zahlungen [X.] Gläubigern gegenüber wieder aufgenommen zu haben, sei dem für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu folgen.

5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann mit dieser Begründung nicht zurückgewiesen werden.

6

a) Zutreffend ist die Annahme des [X.], der Gläubiger müsse das Vorliegen eines [X.] auch im Falle einer Fortführung des Verfahrens nach der am 1. Januar 2011 gemäß Art. 24 Abs. 2 des [X.]es 2011 ([X.] I 2010 S. 1885) in [X.] getretenen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] glaubhaft machen (vgl. auch [X.], [X.], 1090, 1091; [X.], [X.], 1363, 1364; [X.], BeckRS 2012, 08155; [X.]/Uhländer/[X.], [X.], § 14 Rn. 17; [X.], [X.], 1; [X.], [X.], 277 f; [X.], [X.] 23/2010 [X.]. 1; [X.], Z[X.] 2011, 2090, 2091; HmbKomm-[X.]/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 72; FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 14 Rn. 88j ff; [X.] in Kübler/[X.], [X.], 2011, § 14 Rn. 136 f; [X.]., Z[X.] 2011, 2154, 2163; [X.], Z[X.] 2011, 412, 416; [X.]. [X.], 285, 286; [X.]/[X.], Z[X.] 2012, 901 ff). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war. Diese Bestimmung ist als Ausnahme einer trotz Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung fortbestehenden Antragsbefugnis und eines hierdurch veränderten Rechtsschutzinteresses zu verstehen, der das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines [X.] gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] unberührt lässt. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die mit Antragstellung erfolgte Glaubhaftmachung eines [X.] auch nach Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung fortwirkt oder der Gläubiger den Insolvenzgrund erneut (vgl. [X.]. 618/05, [X.]) glaubhaft machen muss.

7

aa) Bereits die einschränkende Formulierung, der Antrag werde "nicht allein" durch den Ausgleich der ihn stützenden Forderung unzulässig, sowie die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] "auch" erforderliche Glaubhaftmachung des vorangegangenen Antrags auf Insolvenzeröffnung legen das Verständnis nahe, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur auf das Erfordernis einer bestehenden Forderung des Antragstellers verzichtet, die in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Zulässigkeitserfordernisse des Rechtsschutzinteresses sowie des [X.] im Übrigen aber unberührt lässt (vgl. [X.], Z[X.] 2011, 1517, 1518; [X.], [X.], 1, 2; [X.], [X.], 277 f), zumal das [X.] 2011 § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich ergänzt, inhaltlich aber nicht verändert hat.

8

bb) Jedenfalls ergibt sich das erforderliche enge Verständnis von § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Sonderfall einer trotz Erfüllung der dem Antrag zu Grunde gelegten Forderung fortbestehenden Antragsbefugnis eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Die Begründung zum [X.] 2011 (BT-Drucks. 17/3030, [X.]) nennt in Übereinstimmung mit [X.] zu dieser Bestimmung vorangegangenen Entwurfsbegründungen ([X.]. 618/05, S. 15; BT-Drucks. 16/886, [X.]; BT-Drucks. 16/7416, [X.]) die Glaubhaftmachung des [X.] und das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses als kumulativ erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, wobei an die Prüfung beider Voraussetzungen nach Erfüllung der Forderung des Gläubigers beson[X.] strenge Anforderungen zu stellen sind.

9

cc) Dieses Verständnis wird auch von dem gesetzgeberischen Ziel getragen, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst früh abzuklären (vgl. BT-Drucks. 17/3030, [X.]; [X.]. 618/05, [X.]; BT-Drucks. 16/886, [X.]). So sollen auch die Verluste reduziert werden, die Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen in später folgenden Insolvenzverfahren erleiden. Dieses Ziel wird für die Fälle genannt, in denen der Gläubiger zuverlässige Kenntnis über das Vorliegen eines [X.] besitzt (vgl. [X.]. 618/05, [X.]; BT-Drucks. 16/886, [X.]; BT-Drucks. 17/3030, [X.]). Gerade in diesen Fällen wird dem Gläubiger die Glaubhaftmachung eines [X.] aber oftmals möglich sein.

dd) Die Glaubhaftmachung des [X.] muss ohnehin nicht gerade durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen; der antragstellende Gläubiger kann den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaubhaft machen ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004 - [X.], [X.], 1686, 1688; vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 144 Rn. 3; vom 12. Juli 2012 - [X.] 264/11, Z[X.] 2012, 1418 Rn. 9). Es ist ausreichend, wenn der Gläubiger Indizien glaubhaft macht, die einzeln oder in ihrer Häufung nach der allgemeinen Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines [X.] zulassen (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 31 mwN; [X.] in Kübler/[X.], aaO Rn. 87 ff mwN; [X.], [X.], 13. Aufl., § 14 Rn. 80 ff). So stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - [X.] 238/05, [X.], 1631 Rn. 6; vom 28. April 2008 - [X.], Z[X.] 2008, 1019 Rn. 2). Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt fort, sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen werden ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8).

ee) Die auch im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche Glaubhaftmachung eines [X.] kann nicht auf eine (nicht erfüllte) sekundäre Darlegungslast des Schuldners für seine Behauptung gestützt werden, der zunächst glaubhaft gemacht gewesene Eröffnungsgrund bestehe nicht (so aber [X.], Z[X.] 2011, 1517; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], § 14 Rn. 16). Im Zulassungsverfahren kann es auf entsprechende Darlegungen des Schuldners nicht ankommen, weil das Insolvenzgericht zunächst nur die Zulässigkeit des [X.] prüft (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 42; [X.], aaO Rn. 1, 149; [X.], aaO Rn. 91 ff). Erst nach Zulassung des Antrags erfolgt eine Anhörung des Schuldners mit einer etwaigen Gegenglaubhaftmachung zu dem zulässigkeitsbegründenden Vorbringen nach § 14 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], aaO Rn. 1, 155 ff; [X.], aaO Rn. 95 ff). Eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners kann deshalb nicht angenommen werden.

b) [X.] ist demgegenüber die Auffassung des [X.], die aufgrund der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von 16 Monaten bestehende Indizwirkung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vom 28. April 2008, aaO Rn. 2) sei entf[X.], weil der Schuldner die Gesamtforderung am 1. Juni 2011 in einer Summe vollständig ausgeglichen und die Gläubigerin weitere Zahlungsrückstände nicht vorgetragen habe. Die - wie glaubhaft gemacht - einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit kann nur dadurch beseitigt worden sein, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8). Hierzu hat das Beschwerdegericht, das auf Grundlage seiner Auffassung bislang von einer Anhörung des Schuldners gemäß § 14 Abs. 2 [X.] abgesehen hat, nichts festgestellt.

3. Die Beschwerdeentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO).

a) Das Beschwerdegericht hat keine näheren Feststellungen zu dem durch die Gläubigerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] durch Angabe des Aktenzeichens glaubhaft gemachten Erstverfahren (vgl. FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 14 Rn. 88i; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], § 14 Rn. 15) getroffen. Es steht lediglich fest, dass dieses am 19. November 2010 erledigt worden ist. Als Erstantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind auch solche Anträge zu berücksichtigen, die bereits vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestellt wurden (vgl. [X.], [X.], 274, 275). Es hätte deshalb weiterer Feststellungen dazu bedurft, wann der Erstantrag gestellt worden ist. Dass dies innerhalb der Zweijahresfrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgte, ist anhand des Aktenzeichens aus 2010 glaubhaft gemacht.

b) Die Fortführung des Verfahrens kann schließlich auch nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, es fehle der Gläubigerin an einem rechtlichen Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Antrags (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.] 18/12, [X.], 1639 Rn. 7; [X.], Z[X.] 2012, 1232 f; Nerlich/[X.]/[X.], [X.], 2012, § 14 Rn. 91 ff; HmbKomm-[X.]/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 72; [X.] in Kübler/[X.], [X.], 2011, § 14 Rn. 130 ff; [X.], [X.], 1, 2; [X.], Z[X.] 2011, 841, 848 f; aA [X.]/[X.], Z[X.] 2013, 378, 379 f). Ein derartiges Interesse hat die Gläubigerin zwar nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Hierauf war die Gläubigerin jedoch zunächst hinzuweisen; ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse bei Sozialversicherungsträgern wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Schuldner weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7).

III.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung auch von dessen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 - [X.] 161/03, [X.]Z 160, 176, 185 f).

Das Insolvenzgericht wird nunmehr, falls ein zumindest statthafter erster Insolvenzantrag binnen der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestellt worden war, zu prüfen haben, ob die Gläubigerin - nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag - ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ist dies der Fall, ist der Schuldner zu hören und dem Verfahren Fortgang zu geben.

Vill                          Raebel                            [X.]

              Grupp                         [X.]

Meta

IX ZB 256/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 6. September 2011, Az: 1 T 280/11

§ 14 Abs 1 S 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. IX ZB 256/11 (REWIS RS 2013, 6755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6755

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 256/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 71/19 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen eines unzulässigen Druckantrags bei Erledigungserklärung des Gläubigers nach Erfüllung der Antragsforderung


IX ZB 18/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Erfüllung der Forderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit …


IX ZB 18/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 34/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei beabsichtigter Weiterverfolgung des Eröffnungsantrages nach Ausgleich der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.