Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2019, Az. 6 AZR 585/17

6. Senat | REWIS RS 2019, 11401

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Gegenstand

§ 8 SVG - keine Fiktion für Stufenzuordnung im TV-TgDRV


Leitsatz

1. Über die Ergänzungsnorm des § 8 SVG werden Wehrdienstzeiten des Beschäftigten oder Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme weder als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TV-TgDRV noch als ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei seinem Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 4 TV-TgDRV fingiert.

2. § 8 SVG stellt auf einen reinen Zeitablauf ab. Setzt eine Anspruchsnorm hingegen darüber hinaus anderweitige Qualifikationsmerkmale, wie beispielsweise eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise, voraus, geht seine Anwendung insoweit ins Leere.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2017 - 7 Sa 801/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Wehrdienstzeiten und [X.]en eines durch die [X.] geförderten dualen Studiums im Rahmen der tariflichen [X.].

2

Der 1984 geborene Kläger leistete ab dem 1. Oktober 2003 seinen einjährigen Grundwehrdienst und war im unmittelbaren [X.] daran bis zum 31. August 2013 Soldat auf [X.] bei der [X.]. Vom 23. September 2013 bis zum 30. September 2016 absolvierte er auf der Grundlage eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrags zum Studiengang Bachelor „Sozialversicherung, B.A.“ ein duales Studium, das er erfolgreich abschloss. Dieses förderte die [X.] als berufliche Bildungsmaßnahme gemäß § 5 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der [X.] und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - [X.]) für einen [X.]raum von zwölf Monaten.

3

Seit dem 1. Oktober 2016 ist der Kläger bei der Beklagten als Hauptsachbearbeiter beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 30. September 2016 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der [X.] (TV-[X.]). Die Beklagte gruppierte den Kläger in die [X.] 9b TV-[X.] ein und ordnete ihn bei der Einstellung der Stufe 1 dieser [X.] zu. Die [X.] regelt § 16 TV-[X.] in der seit 1. März 2016 geltenden Fassung wie folgt:

        

„(1) Die [X.]n 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

        

(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4Bei Einstellung im unmittelbaren [X.] an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der [X.] werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte [X.] wird fortgeführt.

        

(3) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem [X.] an ein Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3) oder zu einem Verbandsmitglied der [X.] oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TV-[X.] vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der [X.] ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

        

(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

        

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        

…       

        

(6) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Beide Zulagen können befristet werden. 4Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.

        

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

        

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten der [X.] (TV Prakt-DRV) vom 1. Juni 2010 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.“

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bei der Einstellung der Stufe 4 seiner [X.] zuzuordnen, da seine Wehrdienstzeit und die [X.] des dualen Studiums zu berücksichtigen seien. Das folge aus § 8 [X.], der zum Schutz und zur Sicherung des beruflichen Fortkommens ehemaliger Soldaten Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst fingiere. Dem liege erkennbar ein Versorgungsgedanke zugrunde. Die [X.] iSd. § 8 [X.] und die Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 TV-[X.] entsprächen sich. Je länger man einem bestimmten Beruf zugehöre, umso größer sei auch die erworbene Berufserfahrung. Ebenso sehe § 8 [X.] die Berücksichtigung der gemäß § 5 [X.] geförderten [X.]en einer beruflichen Bildungsmaßnahme vor. Schließlich gelte die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-[X.] nicht nur für Berufspraktika, sondern auch für ein duales Studium.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die [X.] ab dem 1. Oktober 2016 nach der [X.] 9b, Erfahrungsstufe 4 TV-[X.] in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich bis zur bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger weise weder die für die von ihm begehrte [X.] erforderliche einschlägige Berufserfahrung auf noch werde diese durch § 8 [X.] fingiert. Dieser habe nur Auswirkungen auf die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-[X.]. Der Tarifvertrag setze Berufserfahrung und Berufstätigkeit bzw. Beschäftigungszeit nicht gleich.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dieser hat weder Anspruch auf die von ihm begehrte Zuordnung zur Stufe 4 noch auf Zuordnung zur Stufe 2 bzw. Stufe 3 seiner [X.] 9b [X.] bereits ab dem 1. Oktober 2016.

9

I. Die als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 159, 214; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 10) ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger bei seiner Einstellung zutreffend der Stufe 1 seiner [X.] zugeordnet (§ 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren als dieser Erfahrungsstufe bereits ab dem 1. Oktober 2016 besteht nicht.

1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche einschlägige Berufserfahrung. Diese ist auch nicht nach § 8 [X.] zu fingieren.

a) Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht der Satz 2 dieser Tarifnorm die Zuordnung des Beschäftigten bei Einstellung bereits in die Stufen 2 bzw. 3 vor, wenn er über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren verfügt. Nach der hierzu gefertigten Protokollerklärung Nr. 1 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit nützliche Berufserfahrung handelt es sich nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 16 Abs. 2 TV-L: [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 148, 1; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 20). Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist (vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 16 Abs. 2 TV-L [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 22).

b) Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er vor seiner Einstellung bei der [X.] als Grundwehrdienstleistender bzw. Soldat auf [X.] bei der [X.] oder als Student tatsächlich Tätigkeiten der [X.] 9b [X.] oder damit eingruppierungsrechtlich gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt und damit eine berufliche Erfahrung in der übertragenen Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter oder einer auf diese Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit erworben hat. Er macht nur geltend, dass diese [X.]en nach § 8 [X.] anzurechnen sind.

c) Die während des dualen Studiums vom Kläger bei der [X.] zurückgelegten [X.]en des berufspraktischen Studienteils vermitteln ebenfalls keine einschlägige Berufserfahrung. Ausbildungszeiten und damit auch die [X.]en des berufspraktischen Studienteils können das Erfordernis der „einschlägigen Berufserfahrung“ nicht erfüllen (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 484/08 - Rn. 14 mwN). Das duale Studium dient erst zum Erwerb derjenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um das Studienziel und damit den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen (vgl. § 6 Unterabs. 1 und Unterabs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin - Fachrichtung Rentenversicherung - [TV DiplVw-TgDRV]), und vermittelt deshalb keine Berufserfahrung. Dies zeigt auch ein systematischer Vergleich mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 [X.], in der ausdrücklich angeordnet ist, dass ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten der [X.] ([X.]) grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung gilt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass im Regelfall einschlägige Berufserfahrung nicht im Rahmen von Praktika erworben werden kann. Andernfalls hätte es der Protokollerklärung nicht bedurft.

d) Die [X.]en des berufspraktischen Studienteils gelten auch nicht gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 [X.] als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Diese betrifft ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts nur ein Berufspraktikum nach dem [X.]. Nach § 1 Abs. 2 [X.] gilt dieser nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit - wie im Falle des dualen Studiums des [X.] - in die Hochschulausbildung integriert ist. Deshalb kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seiner praktischen Beschäftigungszeiten während des Studiums Berufserfahrung gesammelt hat, nicht an, zumal es sich insoweit um in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigungsfähigen neuen Tatsachenvortrag (§ 559 Abs. 1 ZPO) handelt.

e) Die nach § 5 [X.] geförderten zwölf Monate des dualen Studiums sowie die [X.] sind nicht als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach Maßgabe des § 8 [X.] anzurechnen. § 8 [X.] regelt ungeachtet des Umstands, dass ein solcher Anspruch zum Teil nicht schon bei der Einstellung, sondern erst nach sechs Monaten der Tätigkeit bzw. Zugehörigkeit zum Betrieb besteht, nicht die Anerkennung der genannten [X.]en als [X.]en einschlägiger Berufserfahrung.

aa) Der Kläger war bei seiner Einstellung nicht der Stufe 4 zuzuordnen. Dieses Begehren scheitert ungeachtet der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang [X.]en einer gemäß § 5 [X.] geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und [X.]en nach § 8 [X.] anzurechnen sind, bereits an dem Umstand, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine über die Stufe 3 hinausgehende [X.] nicht vorsieht. Daran vermag § 8 [X.] nichts zu ändern. Diese Norm stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern ist eine Ergänzungsnorm. Sie wirkt auf bestimmte andere Rechtsvorschriften mit Anspruchscharakter ein, dann allerdings unmittelbar und zwingend ([X.] 22. Mai 1985 - 4 [X.] 278/84 - [X.]. 14). § 8 [X.] könnte daher allenfalls [X.]en einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der tarifvertraglichen [X.] fingieren, nicht aber im Tarifvertrag nicht vorgesehene Ansprüche auf [X.] eigenständig begründen.

bb) Auch eine Zuordnung zur Stufe 3 oder Stufe 2 lässt sich nicht über § 8 [X.] begründen.

(1) Der Wortlaut des § 8 [X.] sieht die Anrechnung bestimmter, näher definierter [X.]en auf die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit bzw. bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst auf die Dienst- und Beschäftigungszeit vor. Die Dauer der [X.] umfasst den [X.]raum, in dem jemand in einem bestimmten Beruf tätig gewesen ist (vgl. [X.] 23. Mai 1984 - 4 [X.] 287/82 - [X.]. 12; 10. September 1980 - 4 [X.] 719/78 - [X.]. 21). Die Betriebszugehörigkeit entsteht mit der Aufnahme des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG Sahmer/[X.] Aufl. Stand Oktober 2007 E § 6 Rn. 15). Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann die Anrechnung von Bedeutung sein, wenn von der Dauer der Dienst- oder Beschäftigungszeit iSd. Tarifvertrags (vgl. § 34 Abs. 3 [X.]) Ansprüche oder Rechte des Arbeitnehmers abhängen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall die Länge der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder eine ordentliche Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Das gleiche gilt, wenn [X.] nach der Dauer der Beschäftigungszeit gestaffelt sind (§ 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] für den Krankengeldzuschuss) oder Ansprüche erst nach einer bestimmten Dauer der Beschäftigungszeit entstehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] für das [X.]).

(2) Durch § 8 [X.] soll die erstmalige oder die Wiedereingliederung des länger dienenden [X.]soldaten in einen zivilen Beruf erleichtert werden. Diejenigen [X.]soldaten, die im [X.] an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst bedingten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich erhalten. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines [X.]soldaten attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Interesse der Allgemeinheit ([X.] 25. März 1987 - 4 [X.] 304/86 - [X.]. 17). Deshalb ordnet § 8 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] die Anrechnung der [X.] einer nach § 5 [X.] geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung sowie der [X.] des Grund-/Wehrdienstes auf die [X.], § 8 Abs. 3 [X.] die Anrechnung dieser [X.]en auch auf die Betriebszugehörigkeit und § 8 Abs. 4 [X.] für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Anrechnung auf die Dienst- und Beschäftigungszeiten zwingend und für Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsparteien unabdingbar an. Damit wird sichergestellt, dass von diesen [X.]en abhängige [X.] Anwartschaften dem ehemaligen Soldaten in dem vom [X.] näher definierten Umfang ebenso zugutekommen, wie demjenigen Arbeitnehmer, der ohne diese Opfer für die Gesamtbevölkerung oder ohne solche dieses zeitlichen Ausmaßes bei dem Arbeitgeber bereits tätig war ([X.] 17. Dezember 1987 - 6 [X.] 123/85 - zu II 3 a der Gründe; 25. März 1987 - 4 [X.] 304/86 - [X.]. 17; 10. September 1980 - 4 [X.] 719/78 - [X.]. 34; zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG [X.] 28. Juni 1994 - 3 [X.] 988/93 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 77, 154).

Weder der Wortlaut des § 8 [X.] noch die Gesetzessystematik lassen einen Bezug zu anderen als den dort genannten Größen der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bzw. der Dienst- und Beschäftigungszeit erkennen. Bereits die gesonderte Erwähnung dieser Begriffe macht deutlich, dass sie nicht über ihren Wortsinn hinaus ausgelegt werden können. Es ist nach dem [X.] nicht erforderlich, den ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während der [X.] bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG [X.] 25. Juli 2006 - 3 [X.] 307/05 - Rn. 23, 25, [X.]E 119, 132).

(3) § 8 [X.] stellt mit den Kriterien der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie der Dienst- und Beschäftigungszeit auf einen reinen [X.]ablauf ab (siehe auch [X.]. 02/3117 S. 14 zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG: „Als notwendige Folge dieses Grundsatzes bestimmt Absatz 2, daß die [X.] auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet wird und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der [X.] und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt. Dadurch ist gewährleistet, daß dem Arbeitnehmer alle Vergünstigungen zugute kommen, die von der Länge der Betriebszugehörigkeit oder Dienstzeit im öffentlichen Dienst abhängig sind.“). Verlangt die Anspruchsnorm hingegen mehr als das bloße Zurücklegen bestimmter [X.]en, also bspw. eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten [X.] näher definierten qualifizierten Art und Weise (Bewährung) oder wie vorliegend einschlägige Berufserfahrung, können die Anspruchsvoraussetzungen auch mit Hilfe des § 8 [X.] nicht erfüllt werden (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG [X.] 28. Juni 1994 - 3 [X.] 988/93 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 77, 154; [X.] 9. Aufl. § 6 ArbPlSchG Rn. 3). Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verbietet den Tarifvertragsparteien ein solches Vorgehen nicht. Als bloße Ergänzungsnorm (siehe dazu Rn. 16) schreibt ihnen § 8 [X.] nicht die Schaffung einer Anspruchsnorm vor, sondern setzt diese voraus. Die gesetzliche Bestimmung zwingt deshalb die Tarifvertragsparteien nicht, Ansprüche von Arbeitnehmern nach der bloßen Dauer der Berufs- bzw. Betriebszugehörigkeit zu staffeln oder überhaupt an die bloße Dauer der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit anzuknüpfen. Sehen sie davon ab, diese [X.]en, die § 8 [X.] fingiert, zum Kriterium der [X.] zu machen, sondern stellen sie wie vorliegend auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine konkrete Berufstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ab, geht § 8 [X.] insoweit ins Leere ([X.] 22. Mai 1985 - 4 [X.] 278/84 - [X.]. 14 mwN; zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG [X.] 28. Juni 1994 - 3 [X.] 988/93 - zu I 2 b der Gründe, aaO). Diese Bestimmung ersetzt derartige, tariflich geforderte [X.] nicht (vgl. [X.] 28. September 1983 - 4 [X.] 130/81 - [X.]. 35). Für einen Willen des Gesetzgebers, insoweit die tarifvertragliche Regelungsmacht einzuschränken, fehlt jeglicher Hinweis ([X.] 17. Dezember 1987 - 6 [X.] 123/85 - zu II 3 b der Gründe; vgl. auch BSG 29. April 1976 - 12/7 [X.] - [X.]. 16 zu § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der [X.] über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - [X.] 1969).

(4) § 8 [X.] fingiert die für eine [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht. Die Berücksichtigung solcher Erfahrung knüpft weder an die Dienst- noch an die Beschäftigungszeit iSd. [X.] an. Sie setzt aber auch nicht nur eine bestimmte Länge der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit voraus. Erforderlich ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung (Rn. 11), dass der Arbeitnehmer in dem von § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] geforderten zeitlichen Umfang tatsächlich tätig war, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden [X.] näher bestimmten qualifizierten Art und Weise. Nur wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist, versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben. Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Revision die von § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung auch unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 [X.] nicht gleichbedeutend mit der nach § 8 [X.] angeordneten Fiktion zurückgelegter Berufs- oder Betriebszugehörigkeitszeiten.

(5) Vorstehendem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des [X.] vom 23. Mai 1984 (- 4 [X.] 287/82 -) nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf einen Tarifvertrag des [X.], demzufolge die Lohnhöhe für Facharbeiter nach dem ersten, zweiten und dritten „Gesellenjahr“ gestuft war. Hierzu hat der [X.] entschieden, der Begriff „Gesellenjahr“ werde berufsbezogen verwendet. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag sei davon auszugehen, dass mit diesem Begriff die Zugehörigkeit zum Beruf des Facharbeiters nach Ablegung der Gesellenprüfung gemeint sei. Dies ergebe auch einen vernünftigen Sinn. [X.] andauernde [X.] bringe im Allgemeinen eine größere Erfahrung mit sich, die eine höhere Vergütung rechtfertige. Der [X.] hat aber zugleich deutlich gemacht, dass der von ihm ausgelegte Tarifvertrag die bloße Berufstätigkeit honorierte und er dann anders entschieden hätte, wenn sich aus dem Tarifvertrag Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Eingruppierung nach Gesellenjahren eine bestimmte qualifizierte Tätigkeit in einer bestimmten [X.] voraussetzt. Damit hat der [X.] lediglich klargestellt, dass die [X.] regelmäßig erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung beginnt. Wird die Folgezeit nicht näher als lediglich mit einer bestimmten Zahl von Gesellenjahren definiert, handelt es sich bei ihr um eine [X.] der [X.] iSv. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG (vgl. [X.] 23. Mai 1984 - 4 [X.] 287/82 - [X.]. 12 ff.). Das ist bei der „einschlägigen Berufserfahrung“ des § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerade nicht der Fall. Grundlage für die Einstufung ist hier nicht die Zugehörigkeit zu einem Beruf, sondern die Erfüllung bestimmter konkreter Tätigkeitsmerkmale, die die Annahme einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit rechtfertigen. Wenn aber für die über die Stufe 1 hinausgehende Zuordnung des § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] Beschäftigungszeiten mit nicht einschlägiger Berufserfahrung außer Betracht bleiben, folgt daraus, dass die bloße Länge der [X.] nicht entgeltsteigernd ist.

2. § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] rechtfertigt eine Zuordnung zu einer höheren als der Stufe 1 ebenfalls nicht. Zwar ist der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.], so dass auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Sinne nützlich sein kann (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 1008/12 - Rn. 31 mwN, [X.]E 148, 217). Der Kläger hat aber selbst nicht geltend gemacht, dass seine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne dieser Tarifnorm erfolgt und seine vorherige Tätigkeit für die bei der [X.] vorgesehene Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter förderlich ist.

3. Die begehrte [X.] ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.]. Die Einstellung des [X.] bei der [X.] erfolgte bereits nicht im unmittelbaren [X.] an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der [X.]. Vor dem 1. Oktober 2016 studierte der Kläger und absolvierte in diesem Zusammenhang seine berufspraktischen [X.]en bei der [X.]. Ausweislich des hierüber geschlossenen Vertrags vom 25. April 2013 handelte es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis (vgl. §§ 3, 4 des Vertrags, insbesondere § 3 Abs. 3). Dies belegt auch der Umstand, dass im Rahmen der zu zahlenden Studienvergütung keine [X.] vorzunehmen war (vgl. § 11 TV DiplVw-TgDRV, § 1 des Vergütungstarifvertrags für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin). Zudem vermittelte der berufspraktische Studienteil dem Kläger keine einschlägige Berufserfahrung (Rn. 13).

4. Aus den vorgenannten Gründen folgt der Anspruch des [X.] ebenso wenig aus § 16 Abs. 3 [X.]. Auch dieser setzt eine Einstellung im unmittelbaren [X.] an ein Arbeitsverhältnis bei einem der dort genannten Arbeitgeber voraus.

5. Eine über die Stufe 1 hinausgehende [X.] bereits ab dem 1. Oktober 2016 ergibt sich schließlich nicht aus § 16 Abs. 6 [X.]. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, deren Anwendung zudem im Ermessen des Arbeitgebers liegt.

6. Auch aus § 16 Abs. 4 [X.] folgt kein Anspruch auf eine Vergütung nach einer höheren Stufe als der Stufe 1 in der [X.] 9b [X.]. Dem Kläger war im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einstellung kein Stufenaufstieg unter Berücksichtigung der in § 8 [X.] genannten [X.]en zu gewähren. § 8 [X.] fingiert die dafür erforderlichen Stufenlaufzeiten nicht.

a) § 16 Abs. 4 [X.] setzt eine ununterbrochene Tätigkeit der Beschäftigten innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber voraus und beginnt daher bei jeder Eingruppierung neu zu laufen. Eine Anrechnung vorher zurückgelegter [X.]en findet im Rahmen des § 16 Abs. 4 [X.] hingegen nicht statt. Nur die tatsächliche Beschäftigung in der jeweiligen [X.] bei dem jeweiligen Arbeitgeber kann nach der tariflichen Bestimmung einen Stufenaufstieg nach sich ziehen (vgl. zu Gehaltstarifverträgen, die eine Erhöhung des Entgelts mit der Vollendung eines jeden weiteren „Beschäftigungsjahres in der entsprechenden Gehaltsgruppe“ bzw. eines jeden „Dienstjahres“ vorsahen: [X.] 1. April 1981 - 4 [X.] 80/79 - [X.]. 36, 43 f.; 10. September 1980 - 4 [X.] 719/78 - [X.]. 20 f., 28 ff.; ähnlich [X.] 1. Juni 1988 - 4 [X.] 30/88 - [X.]. 15 ff.).

b) Aus § 8 [X.] folgt nichts anderes. Dieser schreibt die Anrechnung von [X.]en und [X.]en einer gemäß § 5 [X.] geförderten Maßnahme lediglich auf [X.]en der bloßen Betriebs- und [X.] vor. Er bestimmt aber nicht zugleich, dass tarifliche oder vertragliche Qualifikationen nach bloßer Betriebs- oder [X.] zu bemessen seien, und ersetzt auch nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche [X.] (Rn. 21). Schon aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 4 [X.] eine grundsätzlich ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben [X.] voraussetzt, ist zu erkennen, dass damit nicht die reine Berufs- oder Betriebszugehörigkeit gemeint ist. Die tarifliche Stufenlaufzeitregelung setzt vielmehr grundsätzlich eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und nicht nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Andernfalls hätte es der Regelung des § 17 Abs. 3 [X.] zu den unschädlichen Unterbrechungszeiten nicht bedurft. § 8 [X.] ordnet jedoch nicht an, dass eine [X.] tatsächlicher Tätigkeit als während des Wehrdienstes zurückgelegt gilt (vgl. zu § 6 Abs. 1 ArbPlSchG [X.] 28. Juni 1994 - 3 [X.] 988/93 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 77, 154). Darüber hinaus ist nach § 16 Abs. 4 [X.] ein bestimmter Inhalt der Tätigkeit notwendig, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden [X.] näher bestimmten qualifizierten Art und Weise. Das geht über die von § 8 [X.] angeordnete Fiktion bloßer Zugehörigkeitszeiten zum Beruf bzw. zum Betrieb deutlich hinaus (vgl. [X.] 28. September 1983 - 4 [X.] 130/81 - [X.]. 35; 10. September 1980 - 4 [X.] 719/78 - [X.]. 32, 36). Die [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] sind auch nicht gleichbedeutend mit der Dienst- oder Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 [X.].

c) Hiervon unberührt bleibt der „normale“ Stufenaufstieg nach den von § 16 Abs. 4 [X.] vorausgesetzten [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit des [X.] bei der [X.] in der [X.] 9b [X.].

II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    [X.]     

        

    Heinkel     

        

        

        

    C. Klar    

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 585/17

17.01.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. Mai 2017, Az: 58 Ca 4655/17, Urteil

§ 8 SVG, § 5 SVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2019, Az. 6 AZR 585/17 (REWIS RS 2019, 11401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11401

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