Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 80/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1290

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 80/04 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers [X.]. Die erste [X.] trägt den Titel —[X.] - [X.] in [X.], die zweite den Titel —[X.] - [X.] 1 Auf diesen Tonträgern befinden sich Musiktitel, die auf den Alben —[X.] - [X.], —[X.] und —High-way 61 [X.] erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar 1966 - nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965 - in [X.] veröffentlicht. 2 - 3 - Die Klägerin trägt vor, der [X.] Tonträgerhersteller habe an den [X.] auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die [X.] durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer [X.]s. 3 4 Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger —[X.] - [X.] in [X.] und —[X.] - [X.] zu vervielfäl-tigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Ferner hat sie einen Auskunftsantrag gestellt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. Die Beklagte hat vorgebracht, an den vor dem 1. Januar 1966 aufge-nommenen [X.] bestünden im Inland keine Rechte eines Tonträ-gerherstellers. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Beklagten [X.], den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin [X.], die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadenser-satzpflicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsver-fahren zuletzt gestellten Anträge weiter. 6 Mit Beschluss vom 29. März 2007 hat der Senat dem Gerichtshof der [X.] [X.]en folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 502 = [X.], 665 - Tonträger aus Drittst[X.]ten I): 7 1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedst[X.]t, in dem Schutz be-ansprucht wird, zu keiner [X.] geschützt war? - 4 - 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutz-dauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedst[X.]ten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] sind? b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am 1. Juli 1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/[X.] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urhe-berrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] sind? Der Gerichtshof der Europäischen [X.]en hat hierüber durch Urteil vom 20. Januar 2009 ([X.]. [X.]/07, [X.], 393 - [X.]/[X.]) wie folgt entschieden: 8 Die in der Richtlinie 2006/116/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des [X.]s und [X.] verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedst[X.]t, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner [X.] geschützt war. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] ist dahin auszulegen, dass die in [X.]r Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betref-fende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedst[X.]t gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedst[X.]ts über das [X.] oder verwandte Schutzrechte ge-schützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Ge-genstand, der Drittst[X.]tsangehöriger ist, zu diesem [X.]punkt den in diesen [X.] Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 9 - 5 - 10 Etwaige Rechte des [X.] an den in Rede stehenden [X.] seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im Inland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 ([X.] [X.] 1670; im Folgenden: [X.] [X.]), das für [X.] und die [X.] in [X.] getre-ten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 [X.] nur an Leistun-gen, die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger, die vor diesem [X.]punkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus § 137f [X.], der Übergangsregelung bei Umsetzung der [X.]/[X.] (kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/[X.]; im Folgenden: [X.]). Die Vorschrift des § 137f Abs. 2 [X.] gelte nicht für Tonträger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem [X.]punkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137f [X.] aufgrund der Schutzdauerrichtlinie. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 11 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage der Erfolg nicht versagt werden. 12 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem [X.] [X.] herleiten kann. Unternehmen mit Sitz in [X.] können zwar grundsätzlich gemäß § 126 Abs. 3 [X.] den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger - wie hier - vor dem 1. Januar 1966 in [X.] festgelegt worden sind. Die 13 - 6 - Rückwirkung des [X.] [X.]s reicht nicht weiter als der In-landsschutz, der nach § 129 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der Rechte der Tonträ-gerhersteller aus § 85 [X.] keine Rückwirkung über den [X.]punkt des [X.] hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift (vgl. [X.], 356 - [X.]; 125, 382, 386 - [X.]; vgl. weiter [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.] Rdn. 95; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 126 Rdn. 9; [X.], JZ 1994, 360, 363). b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich ein Schutz der in Rede stehenden Tonträger nicht aus § 137f [X.] ergeben könne, weil diese Bestimmung nicht auf Tonträger anwendbar sei, für die im Inland zu keinem [X.]punkt ein Schutz bestanden habe. 14 [X.]) Nach der Regelung des § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] - die gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 [X.] für die verwandten Schutzrechte der Hersteller von Tonträgern (§ 85 [X.]) entsprechend gilt - sind die Vorschriften des [X.]es in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz zwar nach dem [X.]sgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedst[X.]-tes der [X.] oder eines Vertragsst[X.]tes des Abkommens über den [X.] zu diesem [X.]punkt noch besteht. Lebt nach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des [X.] wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte gemäß der Bestimmung des § 137f Abs. 3 Satz 1 [X.], die nach § 137f Abs. 3 Satz 4 [X.] für verwandte Schutzrechte entsprechend gilt, dem Urheber bzw. dem Inhaber des Leistungsschutzrechts zu. 15 - 7 - 16 Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 [X.] auch für Tonträger, deren aus dem [X.]sgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mit-gliedst[X.]tes der [X.] oder eines Vertragsst[X.]tes des EWR-Abkommens zu diesem [X.]punkt noch geschützt sind. 17 [X.]) Nach ihrem Wortlaut gilt die Bestimmung des § 137f Abs. 2 [X.] nicht für Tonträger, für die im Inland zu keinem [X.]punkt ein Schutz bestanden hat. Der Schutz für Tonträger lebt nur dann wieder auf, wenn deren Schutz nach dem [X.]sgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war. Dies setzt voraus, dass die Tonträger zu irgendeinem [X.]punkt im Inland geschützt [X.]. Tonträger, die - wie die in Rede stehenden - vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1966 hergestellt worden sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu II 1 a). [X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 137f Abs. 2 [X.] jedoch im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch auf Tonträ-ger anzuwenden, für die im Inland zu keinem [X.]punkt ein Schutz bestanden hat. 18 Die Vorschrift des § 137f [X.] ist durch Art. 1 Nr. 26 des [X.] zur Änderung des [X.]sgesetzes vom 23. Juni 1995 ([X.] I S. 842) zur Umsetzung von Art. 10 der Schutzdauerrichtlinie in das [X.] eingefügt worden. Sie ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen und anzuwenden. 19 Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträger-herstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 20 - 8 - 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedst[X.]t aufgrund der Anwendung nationa-ler Bestimmungen im Bereich des [X.]s oder der verwandten Schutz-rechte geschützt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/[X.] erfüll-te. 21 Der Gerichtshof der Europäischen [X.]en hat auf die Vorlage-frage des Senats entschieden, dass die in der Schutzdauerrichtlinie [X.] Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung findet, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedst[X.]t, in dem Schutz bean-sprucht wird, zu keiner [X.] geschützt war. Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten Voraussetzungen nur dann erfüllt wäre, wenn nach den innerst[X.]tlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedst[X.]ts, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden hätte, auch wenn ein solcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedst[X.]t gewährt worden wäre, stünde weder mit dem Wortlaut dieser Vorschrift noch mit dem Zweck der Richt-linie in Einklang ([X.] [X.], 393 [X.]. 24 - [X.]/[X.]). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts gebietet es, die Bestimmung des § 137f Abs. 2 [X.] - ungeachtet ihres [X.] Wortlauts - auch dann anzuwenden, wenn der vorgesehene Schutz zwar nach dem [X.]sgesetz vor dem 1. Juli 1995 zu keinem [X.]punkt bestanden hat, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedst[X.]tes der [X.] zum 1. Juli 1995 noch bestanden hat. Nach der [X.] zu § 137f [X.] lässt § 137f Abs. 2 [X.], der auf Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zurückgeht, den Schutz gemeinfrei gewor-dener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der [X.], wenn er nur in einem Mitgliedst[X.]t aufgrund nationalen Rechts am 22 - 9 - 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war (BT-Drucks. 13/781, [X.]). Der [X.] hat damit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekun-det, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. Da diese Annahme fehler-haft ist, liegt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Un-vollständigkeit des Gesetzes vor, die im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu schließen ist (vgl. dazu [X.], 27 [X.]. 19 ff.). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einem Schutz aus § 137f [X.] steht nicht entgegen, dass der Hersteller der Tonträger - wie im Streitfall die Muttergesellschaft der Klägerin - Angehöriger eines Drittst[X.]tes ist. 23 Nach § 137f Abs. 2 [X.] genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 [X.] unter anderem für Tonträger, die —nach dem Recht eines anderen Mitgliedst[X.]tes der [X.]fi zum 1. Juli 1995 noch geschützt sind. Die Regelung unterscheidet nicht danach, ob die nationalen Bestimmungen des Mitgliedst[X.]tes diesen Schutz den Angehörigen von Mitgliedst[X.]ten oder den Angehörigen von Drittst[X.]ten gewähren. 24 Eine einschränkende Auslegung des § 137f Abs. 2 [X.] dahin, dass [X.] Vorschrift nur auf die nationalen Vorschriften über den Schutz der Angehöri-gen von Mitgliedst[X.]ten verweist und nicht auf die (fremdenrechtlichen) Vor-schriften, aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittst[X.]ten ergibt (vgl. dazu BGH [X.], 502 [X.]. 22 f. - Tonträger aus Drittst[X.]ten I), ver-bietet sich mit Rücksicht auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie. 25 Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträger-herstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 26 - 10 - 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedst[X.]t —auf Grund der Anwendung natio-naler Bestimmungen im Bereich des [X.]s oder der verwandten [X.] geschützt war. 27 Der Gerichtshof der Europäischen [X.]en hat die Vorlagefrage, ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der [X.] auch die Bestimmungen der Mitgliedst[X.]ten über den Schutz von [X.] sind, die nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] sind, bejaht. Er hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen An-wendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedst[X.]t ge-mäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedst[X.]ts über das Urheber-recht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittst[X.]tsangehöriger ist, zu diesem [X.]punkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 28 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-lang keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie die Klägerin behauptet - das nationale Recht [X.] auch Tonträger schützt, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt wurden, und ob dieser Schutz auf Tonträger [X.]r Hersteller ausgedehnt worden ist, die in [X.] veröffentlicht worden sind (vgl. dazu auch [X.], 707, 708 f. und [X.], 73, 78 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es lediglich [X.] - 11 - streitig, dass —etwaigefi Rechte des [X.] an den in Rede ste-henden Aufnahmen wirksam auf die Klägerin übertragen worden sind. Ob die Muttergesellschaft der Klägerin als Herstellerin der Tonträger nach dem natio-nalen Recht [X.] tatsächlich derartige Rechte innehatte, bedarf [X.] noch näherer Prüfung. 30 II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). [X.] Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 316/02 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -

Meta

I ZR 80/04

07.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 80/04 (REWIS RS 2009, 1290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1290

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