Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. I ZR 80/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4454

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[X.] Verkündet am: 29. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Tonträger aus Drittst[X.]ten [X.] § 137f; [X.] Art. 10 Abs. 2 Dem [X.] werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/[X.] des [X.]äischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des [X.]s und bestimmter verwandter Schutzrechte ([X.]) folgende Fragen zur [X.] vorgelegt: 1. Findet die in der [X.] vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedst[X.]t, in dem Schutz be-ansprucht wird, zu keiner [X.] geschützt war? 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutz-dauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedst[X.]ten über den Schutz von Rechtsinha[X.], die nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] sind? - 2 - b) Findet die in der [X.] vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten [X.]punkt zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/[X.] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem [X.] verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] sind?
[X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.]/04 - [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Februar 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem [X.] werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/[X.] des [X.]äischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des [X.]s und bestimmter verwandter Schutzrechte ([X.]) folgende Fragen zur Vor-abentscheidung vorgelegt: 3. Findet die in der [X.] vorgesehene Schutz-frist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedst[X.]t, in dem Schutz bean-sprucht wird, zu keiner [X.] geschützt war? 4. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der [X.] auch die Bestimmungen der Mitgliedst[X.]ten über den Schutz von [X.] 4 - [X.], die nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] sind? b) Findet die in der [X.] vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten [X.]punkt zwar die Schutzkrite-rien der Richtlinie 92/100/[X.] zum Vermiet-recht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urhe-berrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geis-tigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mit-gliedst[X.]tes der [X.] sind? Gründe: [X.] Die Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers [X.]. Die erste [X.] trägt den Titel "[X.] - [X.] in the Wind", die zweite den Titel "[X.] - [X.]". 1 Auf diesen Tonträgern finden sich Musiktitel, die auf den Alben "[X.] - [X.]", "[X.]' " und "[X.] [X.]" erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar 1966, nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965, in [X.] veröffentlicht. 2 - 5 - 3 Die Klägerin trägt vor, der [X.] Tonträgerhersteller habe an den [X.] auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die [X.] durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer [X.]s. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger "[X.] - [X.] in the Wind" und "[X.] - [X.]" zu vervielfäl-tigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. 4 Die Beklagte hat vorgebracht, dass an den vor dem 1. Januar 1966 auf-genommenen [X.] im Inland keine Rechte eines [X.] bestünden. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 6 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Hinblick auf eine Unterlas-sungserklärung der Beklagten beantragt, den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht festzustellen. 7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. 8 I[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 9 - 6 - 10 Etwaige Rechte des [X.] an den streitgegenständlichen Aufnahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im Inland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 ([X.] [X.] 1670; im Folgenden: [X.] [X.]), das für [X.] und die [X.] in [X.] getre-ten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 [X.] nur an Leistun-gen, die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger, die vor diesem [X.]punkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus § 137f [X.], der Übergangsvorschrift bei Umsetzung der [X.]/[X.] vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des [X.]s und bestimmter verwandter Schutzrechte ([X.]. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/[X.] des [X.] und des [X.] über die Schutzdauer des [X.]s und bestimmter verwandter Schutzrechte, [X.]. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12; im Folgenden wird mit [X.] die kodifizierte Fassung zitiert). Die Vorschrift des § 137f Abs. 2 [X.] gelte nicht für Tonträger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem [X.]punkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137f [X.] aufgrund der [X.]. II[X.] Der Erfolg der Revision, mit der die Klägerin ihre auf § 97 Abs. 1, § 85 [X.] gestützten Klageanträge weiterverfolgt, hängt von der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der [X.] ab. Im Revisionsverfahren ist von der Behauptung der Klägerin auszugehen, dass nach dem nationalen Recht Groß-britanniens auch Tonträger geschützt werden, die vor dem 1. Januar 1966 fest-gelegt wurden, und dass dieser Schutz auf Tonträger [X.]r Hersteller 11 - 7 - ausgedehnt worden ist, die in [X.] veröffentlicht worden sind (vgl. dazu auch [X.], 707, 708 f. und [X.], 73, 78). 12 Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 [X.] eine [X.] des Gerichtshofs der [X.]äischen [X.]en zu den im Be-schlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 1. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem [X.] [X.] herleiten. Unternehmen mit Sitz in [X.] können allerdings grundsätzlich gemäß § 126 Abs. 3 [X.] den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger wie hier vor dem 1. Januar 1966 in [X.] festgelegt worden sind. Die Rückwirkung des [X.] [X.]s reicht nicht weiter als der Inlandsschutz, der nach § 129 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der Rechte der Tonträ-gerhersteller aus § 85 [X.] keine Rückwirkung über den [X.]punkt des [X.] hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift (vgl. [X.] 123, 356 - [X.]; 125, 382, 386 - [X.]; vgl. weiter [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.] Rdn. 95; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 126 Rdn. 9; [X.], JZ 1994, 360, 363). 13 2. Ein Schutz der streitgegenständlichen Tonträger im Inland ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 137f Abs. 2 [X.]. 14 Die Absätze 2 und 3 des § 137f [X.] lauten: 15 "[X.] § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der [X.]/[X.] - 8 - (1) ... (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedst[X.]tes der Euro-päischen Union oder eines Vertragsst[X.]tes des Abkommens über den [X.] zu diesem [X.]punkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95). (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederaufle-benden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 be-gonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend. (4) ... " Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 [X.] auch für Tonträger, deren aus dem [X.]sgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 (Art. 13 Abs. 1 der [X.]) abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedst[X.]tes der [X.] oder eines Vertragsst[X.]tes über den [X.] zu diesem [X.]-punkt noch geschützt sind. Diese [X.] sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 16 Tonträgerhersteller, die Angehörige von Drittst[X.]ten sind, genossen für Tonträger, die sie vor dem 1. Januar 1966 festgelegt haben, im Inland zu keiner [X.] Schutz. Nach dem Wortlaut des § 137f Abs. 2 [X.] lebt der Schutz aber nur dann wieder auf, wenn er vor dem 1. Juli 1995 "abgelaufen" war. 17 - 9 - 3. Die Vorschrift des § 137f [X.] ist durch Art. 1 Nr. 26 des [X.] zur Änderung des [X.]sgesetzes vom 23. Juni 1995 ([X.] I S. 842) zur Umsetzung der [X.] in das [X.]sgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb nicht nur im Licht des Art. 10 Abs. 2 der [X.] auszulegen, sondern gegebenenfalls auch entsprechend anzuwenden, wenn dies erforderlich ist, um das nationale Recht der Richtlinie anzupassen. 18 4. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der [X.] wirft im vorliegenden Fall mehrere zweifelhafte Auslegungsfragen auf. 19 a) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist es - anders als nach § 137f Abs. 2 [X.] - unerheblich, ob für den Gegenstand in dem [X.], in dem der Schutz beansprucht wird, bereits zu irgendeinem [X.]punkt Schutz bestanden hat. Allein nach dem Wortlaut der Vorschrift wären die Mit-gliedst[X.]ten darüber hinaus sogar verpflichtet, auch Tonträger zu schützen, die am 1. Juli 1995 in keinem Mitgliedst[X.]t geschützt waren. Denn in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie heißt es, dass die in der [X.] vorgesehene Schutzfrist auf alle Gegenstände Anwendung findet, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten [X.]punkt die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie erfüllen (Richtlinie 92/100/[X.] vom 19. No-vember 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem [X.] verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, [X.]. Nr. L 346 vom 27.11.1992 S. 61; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/115/[X.] des [X.]äischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheber-recht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, [X.]. Nr. L 376 vom 27.12.2006 [X.]). Die Richtlinienbestimmung wird jedoch kaum dahin ausgelegt werden können, dass über das angestrebte Ziel der Richtlinie, die Schutzfristen zu harmonisieren, hinausgehend ein Schutz auch für Tonträger 20 - 10 - begründet werden sollte, die am 1. Juli 1995 in der gesamten [X.] nicht mehr geschützt waren (vgl. dazu weiter [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.] [X.], 2001, Art. 10 [X.] Rdn. 20 f.). 21 b) Nach Art. 10 Abs. 2 der [X.] findet die in dieser [X.] vorgesehene Schutzfrist "auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten [X.]punkt zumindest in einem der Mitgliedst[X.]ten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des [X.]s oder verwandter Schutzrechte geschützt werden". Damit wird zweifelsfrei auf die Bestimmungen über den Schutz der Angehörigen von Mitgliedst[X.]ten der [X.] verwiesen. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Vorschrift - wie ihr Wortlaut nahelegen könnte - auch auf die nationalen [X.] im Bereich des [X.]s und der verwandten Schutzrechte Bezug nehmen soll, die den Schutz von Rechtsinha[X.] regeln, die nicht Ange-hörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] sind. Eine solche wortlautgemä-ße Auslegung stünde jedenfalls in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Rege-lung des Art. 7 Abs. 2 der [X.]. [X.]) Die [X.] überlässt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 den Mitgliedst[X.]ten die Entscheidung, ob sie Rechtsinha[X.], die nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes sind, die verwandten Schutzrechte, die in Art. 3 der [X.] genannt sind, überhaupt gewähren wollen (vgl. [X.] [X.]O Art. 7 Schutz-dauer-RL Rdn. 3, 19; [X.]/[X.] [X.]O § 64 [X.] Rdn. 34; [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.] und europäisches Wirtschaftsprivat-recht, Teil 2, 1996, [X.], 400; von [X.] in UrhQuellen, [X.]. [X.]/II/4, [X.]; [X.] in [X.] [Hrsg.], Beiträge zum [X.] V, 1997, [X.], 44). Dies hat - wie der in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der [X.] zwingend vorgeschriebene Schutzfristenvergleich - seinen Grund darin, dass Drittst[X.]ten ein erweiterter Schutz der Leistungen ihrer Angehörigen 22 - 11 - grundsätzlich nur bei materieller Gegenseitigkeit gewährt werden soll. Die [X.] nimmt dabei in Kauf, dass in den Mitgliedst[X.]ten [X.] beim Schutz von Drittst[X.]tsangehörigen bestehen, die auch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und zu Wettbewerbsverzer-rungen führen können (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 64 [X.] Rdn. 34; vgl. weiter [X.] [X.]O [X.], 44; von [X.], [X.]. 1992, 724, 732). [X.]) Mit der dargelegten Zielsetzung des Art. 7 Abs. 2 der [X.] wäre es kaum vereinbar, wenn Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie so aus-zulegen sein sollte, dass durch ihn auch ein Schutz von Rechtsinha[X.], die nicht Angehörige eines Mitgliedst[X.]tes sind, begründet werden kann. Dagegen spricht auch, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nach der Überschrift der Be-stimmung nur übergangsrechtliche Fragen regeln soll, die sich aus der Harmo-nisierung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen ergeben. Zwar würde die Einbeziehung von Rechten, die Angehörigen von Drittst[X.]ten zustehen, in den Regelungsbereich des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie dazu beitragen, [X.] zu beseitigen, die den freien Warenverkehr sowie den freien Dienstleis-tungsverkehr behindern und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälschen können (vgl. dazu auch [X.] 3 der Richtlinie). Es erscheint aber im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der [X.] fraglich, ob die damit verbundene Besserstellung von Rechtsinha[X.] aus Drittst[X.]ten gewollt ist (anders allerdings [X.] [X.]O Art. 10 [X.] Rdn. 16; vgl. auch - zu § 137f [X.] - [X.] [X.], 73, 78). Der [X.] neigt deshalb dazu, Art. 10 Abs. 2 der [X.] dahin einschränkend auszulegen, dass dieser nur auf die nationalen Bestimmungen anderer Mitgliedst[X.]ten über den Schutz inländischer Rechtsinhaber für ihre Werke und Schutzgegenstände verweist, nicht auch auf die (fremdenrechtlichen) Vorschriften, aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittst[X.]ten ergibt (vgl. dazu auch [X.] [X.]O S. 404 f.; [X.], [X.] 1994, 49, 77). 23 - 12 - 24 c) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der [X.] ist ein Tonträger unabhängig vom Bestehen eines Schutzes in einem Mitgliedst[X.]t bereits dann zu schützen, wenn er am 1. Juli 1995 (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie) die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie (Richtlinie 92/100/ [X.]) erfüllt. Auch in diesem Fall käme aber der Schutz bei [X.] der Richtlinienbestimmung in Widerspruch zu Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 der [X.] ohne weiteres auch Herstellern von [X.] aus Drittst[X.]ten zugute. d) Der Wortlaut der Vorschrift ist im Übrigen zumindest in anderer Hin-sicht entgegen ihrer beschränkten Zielsetzung zu weit gefasst. Bei wortlautge-mäßer Anwendung würde Art. 10 Abs. 2 der [X.] die [X.]en verpflichten, auch verwandte Schutzrechte anzuerkennen, die gemein-schaftsweit noch nicht harmonisiert sind. Dies kann jedoch nicht Sinn der [X.] der Schutzfristen sein (vgl. dazu [X.] [X.]O Art. 10 [X.] Rdn. 22; [X.]/[X.] [X.]O § 64 [X.] Rdn. 43; von [X.] [X.]O [X.]. [X.]sR/II/4, S. 15 f.; Mogel, [X.]äisches [X.], 2001, [X.] f.; [X.], [X.]. 1995, 670, 683). 25 - 13 - 5. Die Klage kann nicht bereits aus anderen Rechtsgründen als begrün-det angesehen werden mit der Folge, dass von der Vorlage an den [X.] abgesehen werden könnte. 26 Bornkamm v. Ungern-Sternberg [X.]

Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 316/02 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -

Meta

I ZR 80/04

29.03.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. I ZR 80/04 (REWIS RS 2007, 4454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4454

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