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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 224/12
vom
28. August 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am 28. August 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der [X.] gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 10.
Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anhö-rungsrüge.
Gründe:
Die gemäß §
69a Abs.
1 GKG statthafte Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. No-vember 2007
VI ZR 38/07, [X.], 923 Rn.
5; vom 12.
Mai 2010
[X.], BeckRS
2010, 13456
Rn.
1; BVerfG
[X.], 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art.
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Abs.
1 GG sind nicht dargetan. Der Senat hat die maßgeblichen Wertan-gaben der Parteien im Instanzenzug zugrunde gelegt. Vor der [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.
Juli 2013 haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
gehabt; davon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlas-sung zur Abänderung des Streitwertbeschlusses. In der [X.] ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen, worauf diese selbst zutreffend hinweist (Senatsbeschluss vom 21.
November 2006 IV ZR 143/05, [X.] 2007, 134
Rn.
3). Dieses Interesse orientiert sich an der Werthaltigkeit des Nachlasses, den die Beklagte weiterhin
für sich beansprucht hat, und war
insbesondere auch nach ihren eigenen Angaben zum Immobilienwert
in Übereinstim-mung mit den Vorinstanzen zu bewerten.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Revisionsinstanz in rechtlich beachtlicher Weise an die Stelle eines nachlassbezogenen [X.] ein anderes
etwa auf die Vermeidung der Kostenlast orientier-tes, wie die Beklagte jetzt geltend macht
getreten sein könnte. Der Vor-trag der Beklagten enthält auch keine substantiellen Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass geben könnten. Die [X.], die zur Eröffnung des [X.] geführt haben sollen, reichen dafür ebenso wenig wie die lediglich pauschalen Angaben zu hohen Transaktionskosten, die
allerdings ohne den erzielten [X.] zu nennen
den verwertbaren Verkaufserlös auf 5
Mio.
hätten.
Die Beklagte hat zudem selbst darauf hingewiesen, dass
gegen-über den Wertangaben der Klägerin
von einem zusätzlich zu berück-3
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sichtigenden ausländischen [X.] in Höhe von 8,3
Mio.
u-gehen sei.
Für eine niedrigere
Wertfestsetzung gibt es nach dem zu berück-sichtigenden
beiderseitigen Parteivorbringen insgesamt keine rechtferti-gende Grundlage.
[X.] [X.]
[X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2011 -
2-5 O 30/11 -
O[X.], Entscheidung vom 15.06.2012 -
7 [X.] -
5
Meta
28.08.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2013, Az. IV ZR 224/12 (REWIS RS 2013, 3154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3154
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