Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. IV ZB 26/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 494

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
26/12
vom

12. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

ZPO §
574 Abs.
2 und Abs.
3 Satz
2, §
568 Satz
2

Eine nachträgliche Zulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Kollegium ei-nes Beschwerdesenats kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassung in dem vorangegangenen Beschluss des originären Einzelrichters auf einem willkürli-chen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte beruht.

[X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2012 -
IV ZB 26/12 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller

am 12.
Dezember 2012

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zi-vilsenats des [X.] ([X.]) vom 1.
Juni 2012 in Verbindung mit dem Er-gänzungsbeschluss (Senat) vom 19.
Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

[X.]: 206,24

Gründe:

1. Der Kläger
ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein

er-strebt die Festsetzung von Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten, der am Sitz des Klägers, nicht aber am Ort des [X.] des von ihm betriebenen Streitverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz ansässig ist.

Landgericht und [X.] haben diese
für beide Instan-zen angemeldeten Kosten in Höhe von 256,24

abgesetzt, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien, 1
2
-
3
-

§
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO.
Das Beschwerdegericht hat lediglich fiktive Kos-ten in Höhe von 25

e-vollmächtigten am Sitz des [X.] als erstattungsfähig aner-kannt.

In dem angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des [X.] die Rechtsbeschwerde nicht wie vom Kläger erbe-ten

zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht vorlägen.

Auf die Gegenvorstellung hat das Kollegium des Beschwerdese-nats
nach Vorlage der Sache durch den Einzelrichter mit ergänzendem Beschluss die Rechtsbeschwerde
zugelassen. Zur Begründung hat es
auf zwei Parallelverfahren verwiesen, in denen es
die Zulassung zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf eine abwei-chende obergerichtliche Entscheidung für erforderlich gehalten habe; das habe "daher im vorliegenden Fall ebenso zu erfolgen".

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft; die Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 ZPO sind nicht gegeben. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat bindet den erkennenden Senat gemäß §
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO
nicht, weil der Ergänzungsbeschluss unwirksam ist.

a) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grund-sätzlich nicht möglich (Senatsbeschluss vom 18.
November 2009
IV ZA 12/09, juris Rn.
4 m.w.N.). Sie kann auf eine Anhörungsrüge oder befris-tete Gegenvorstellung ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von [X.] 3
4
5
6
-
4
-

des Beschwerdeführers darstellt (Senatsbeschlüsse vom 11.
Juli 2007

IV ZB 38/06, [X.], 274 Rn.
4 und vom 15.
Februar 2006
IV ZB 57/04, [X.], 695
unter II 2 b; [X.], Beschlüsse vom 4.
Juli 2007

[X.], NJW-RR 2007, 1654
Rn.
6; vom 19.
Mai 2004
[X.], [X.], 2529
unter [X.] und vom 7.
März 2002
[X.], [X.]Z 150, 133
unter 1 a; jeweils m.w.N.).

b) Ein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist im Streitfall weder dem angefochtenen Beschluss des Einzelrichters noch seinem Vorlagebeschluss zu entnehmen,
noch wird er in der Gegenvor-stellung des Klägers, in dem abändernden Beschluss des [X.] oder in der Rechtsbeschwerde dargelegt; er ist auch sonst nicht ersichtlich.

aa) Der Einzelrichter hat sich ausführlich mit der obergerichtlichen Entscheidung befasst, die dem Beschwerdesenat Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, und sie vor allem aufgrund einer späteren Rechtsprechung des [X.] nicht mehr als ent-scheidungserheblich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist die unter wörtlicher
Wiedergabe der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen in §
574 Abs.
2 ZPO ausreichend
und nicht etwa nur formelhaft und unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG, wie die Rechtsbeschwerde meint

begründete ausdrückliche Nichtzulassung durchaus eine nachvollziehba-re und rechtlich mögliche Entscheidung, die den
Einzelrichter keinesfalls dem
Vorwurf objektiver Willkür aussetzt. Seine Vorlage stützt dies [X.] nicht. Er hat damit lediglich dem Umstand Rechnung tragen
wollen, dass das Kollegium des
Beschwerdesenats
die Zulassungsfrage in zwei Parallelverfahren abweichend beurteilt hat, auf den sich auch die Ge-genvorstellung und der Ergänzungsbeschluss
beziehen.
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5
-

bb) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde die Nichtzulas-sung des Einzelrichters als Verstoß gegen Art.
101 GG darzustellen, weil er nicht befugt gewesen sei, den Beschluss zu erlassen. Lediglich an ei-ner
Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der originäre Einzelrichter ge-mäß §
568
Satz
2 ZPO gehindert; diese obliegt allein dem Kollegium ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2012 -
VIII [X.], [X.], 332
Rn.
4).
So besteht eine zwingende Vorlagepflicht, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimessen will ([X.], Beschluss vom 27.
April 2010
[X.], [X.], 385
Rn.
6), nicht aber wenn er nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage die [X.] der be-sonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und Grund-satzbedeutung nicht für erfüllt hält. Für ein insoweit "eklatant [X.] Vorgehen"
bei Erlass des ursprünglichen Beschlusses besteht

entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde

kein Anhalt.

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-
6
-

3. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht begründet. Insoweit verweist der Senat auf die heute erlassenen Beschlüsse in den Sachen [X.] und [X.]/12.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2012 -
2-24 O 164/10 -

O[X.], Entscheidung vom 01.06.2012 -
18 W 79/12 -

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Meta

IV ZB 26/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. IV ZB 26/12 (REWIS RS 2012, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 494

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