Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 18/12

4. Senat | REWIS RS 2015, 587

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Gegenstand

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand - Ermessensfehlerhafte Ablehnung des Sachverständigenbeweises zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung


Leitsatz

1. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 normiert mit der Anordnung des Teilwertansatzes einen eigenen Besteuerungstatbestand, soweit die dort genannten Übertragungen weder als Entnahme noch als Einlage zu qualifizieren sind .

2. Der Teilwert ist auch dann anzusetzen, wenn er niedriger als der Buchwert ist .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 1. März 2012  10 [X.] hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das [X.] aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus der ...-[X.].].].][X.] hervorgegangene [X.]mbH, deren [X.].].].]lleingesellschafterin die [X.].].].] ist. Die Klägerin hatte sich im Mai 1998 an der kurz zuvor gegründeten ..., im [X.].].].], beteiligt. [X.]ründungsgesellschafter der [X.].].].] waren die ..., im Folgenden [X.], und die ..., im Folgenden [X.].

2

In den Jahren 1997 und 1998 verhandelte [X.].].].] mit [X.]roßaktionären der X-[X.].].].][X.] über den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der X-[X.].].].][X.]. In der X-[X.].].].][X.] war eine Vielzahl von operativen Beteiligungen der [X.].].].] gebündelt. Die Beteiligungsgesellschaften waren insbesondere in der [X.].].].] ([X.].].].]) auf dem [X.]ebiet der ... tätig. [X.]trategische Zielsetzung für den Erwerb war die Möglichkeit, mit der [X.].].].] das [X.].].].] Engagement der [X.].].].] deutlich auszuweiten und [X.].].].] als weiteren Kernmarkt ... zu etablieren.

3

Die [X.].].].] bot durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom ... 1998 allen [X.].].].]ktionären der X-[X.].].].][X.] an, in der [X.].].].] vom ... 1998 bis zum ... 1998 deren [X.].].].]ktien zu einem Kaufpreis von 210 DM (= 107,37 €) je [X.].].].]ktie zu erwerben. In diesem Kaufangebot wurde berichtet, dass die [X.].].].] über mehrere Zwischengesellschaften zu 100 % zur [X.].].].] gehöre. [X.].].].]ls [X.]ründe für das Kaufangebot wurde angegeben: "... [X.].].].]ufgrund von Optionsverträgen mit verschiedenen [X.].].].]ktionären von [X.].].]] ... hat [[X.].].].]] Kaufoptionsrechte zum Erwerb von [X.].].].]ktien der [X.].].]] erworben und den jeweiligen Verkäufern Verkaufsoptionen zum Preis von 210 DM je [X.].].].]ktie eingeräumt .... Bis zum ... 1998 hat [[X.].].].]] indirekt über ... durch [X.].].].]usübung der ihr eingeräumten Optionsrechte ... [X.].].].]ktien an [X.].].]] erworben, entsprechend einer durchgerechneten Beteiligung von etwa 54,61 % am [X.]rundkapital von [X.].].]]."

4

Im Zusammenhang mit dem [X.] wurden entsprechende [X.]utachten zur Vorbereitung von geplanten Beherrschungsverträgen mit Beteiligungsgesellschaften zur [X.].].].]ngemessenheit von [X.].].].]usgleichszahlungen gemäß § 304 des [X.].].].]ktiengesetzes ([X.].].].]kt[X.]) und zur Höhe von [X.].].].]bfindungen nach § 305 [X.].].].]kt[X.] durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt und am 30. Juni 1997 vorgelegt. Diese [X.]utachten wurden nach den "[X.]rundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des [X.] in [X.].].].] e.V." erstellt. Darin wurde der Wert der X-[X.].].].][X.] zum 31. Dezember 1996 einschließlich aller Beteiligungen mit ... DM ermittelt, was bezogen auf einen [X.].].].]ktiennennwert von 5 DM, nach [X.].].].]ktiensplit bei ... ausgegebenen [X.].].].]ktien, einem Wert von 165,46 DM (= 84,59 €) entsprach. Die [X.].].].]ktien wurden letztlich von der [X.].].].] zu einem Kaufpreis von 210 DM je [X.].].].]ktie erworben.

5

Im Jahr 1999 erfolgten weitere Zugänge mit ... [X.]tück und [X.].].].]nschaffungskosten von ... DM. Danach umfasste die Beteiligung ... [X.].].].]ktien von insgesamt ... [X.]tück und damit 55,414 % des gesamten Kapitals.

6

Im [X.].].].]nschluss an eine für die Jahre 1998 bis 2000 bei der [X.].].].] durchgeführte [X.].].].]ußenprüfung wurden die [X.].].].]nschaffungskosten der [X.].].].]ktien um unstreitige Nebenkosten in Höhe von insgesamt ... DM erhöht.

7

Mit Vertrag vom 29. [X.]eptember 2000 veräußerte die [X.].].].] sämtliche X-[X.].].].]ktien mit Wirkung zum [X.].].].]blauf des 31. Dezember 2000 an die an der [X.].].].] zu 99,98 % beteiligte Klägerin. In diesem Vertrag wurde unter § 4 vereinbart, dass die Parteien nach [X.].].].]bschluss dieses Vertrages bei einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer ein [X.]utachten über die [X.].].].]ngemessenheit des in § 2 [X.].].].]bs. 2 zugrunde gelegten Kaufpreises in Höhe von 98 € pro [X.].].].]ktie (insgesamt ... €) in [X.].].].]uftrag geben. [X.]leichzeitig wurde festgehalten, dass jede Partei bis zum 23. Dezember 2000 den Vertragsrücktritt erklären könne, wenn der Wirtschaftsprüfer die [X.].].].]ngemessenheit nicht bestätigen sollte.

8

[X.].].].]m 29. [X.]eptember 2000 sind die im freien Handel befindlichen [X.].].].]ktien der X-[X.].].].][X.] zum Börsenkurs in Höhe von 97,50 €/[X.].].].]ktie (niedrigster amtlich notierter Kurs) notiert worden.

9

Mit [X.]utachten vom 18. Dezember 2000 bescheinigte die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die [X.].].].]ngemessenheit des Kaufpreises von 98 € je [X.].].].]ktie zum 29. [X.]eptember 2000. Dieser Wert basiert auf einem abgezinsten Unternehmenswert der X-[X.].].].][X.] zum 29. [X.]eptember 2000 von ... DM (das entspricht 95,31 € je [X.].].].]ktie) zuzüglich eines entsprechenden Dividendenanspruchs pro [X.].].].]ktie von 2,20 DM (= 1,12 €).

Die [X.].].].] ermittelte aus dem Verkauf im [X.]treitjahr unter Berücksichtigung der [X.].].].]nschaffungsnebenkosten einen [X.] wie folgt: ...

Die bei der [X.].].].] durchgeführte [X.].].].]ußenprüfung vertrat die [X.].].].]uffassung, dass im [X.].].].]punkt der Veräußerung der [X.].].].]nteile der Buchwert dem Teilwert der [X.].].].]nteile entspreche, und egalisierte demzufolge den [X.] durch eine Entnahme der [X.]. [X.]ie überprüfte das [X.]utachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und beanstandete dieses im Wesentlichen insoweit, dass kein Wachstumsabschlag bei der Kapitalisierung der ewigen Rente unterstellt wurde. Des Weiteren wurden die Wertermittlung der Beteiligungen sowie das [X.].].].]useinanderfallen von Verpflichtungs- und [X.] bemängelt. Ferner vertrat die [X.].].].]ußenprüfung die [X.].].].]uffassung, dass keine [X.].].].]nhaltspunkte dafür feststellbar seien, dass zwischen dem Erwerb der [X.].].].]ktien Ende 1997 und dem streitbefangenen Verkauf im [X.]treitjahr 2000 ein entsprechender Wertverlust eingetreten sei.

Mit [X.] wurden [X.] und [X.] auf die verbleibende [X.]esellschafterin der [X.].].].] --die Klägerin-- verschmolzen. Nachdem [X.] und [X.] mit der Verschmelzung als persönlich haftende [X.]esellschafterinnen ausschieden, wuchs das Vermögen der [X.].].].] bei der Klägerin an. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am ... 2007.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.].].].]--) folgte der [X.].].].]uffassung der [X.].].].]ußenprüfung und erließ am 23. [X.].].].]pril 2007 einen entsprechend geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das [X.]treitjahr. Er stellte zudem durch Änderungsbescheid vom 23. [X.].].].]pril 2007 den vortragsfähigen [X.]ewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999 in Höhe von ... DM fest. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Die Klage hatte hinsichtlich des [X.], den Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung an der X-[X.].].].][X.] in Höhe von ... DM zu berücksichtigen und die festgestellten Einkünfte entsprechend zu mindern, keinen Erfolg. Das Finanzgericht (F[X.]) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EF[X.]) 2012, 1485 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, der Kaufvertrag zwischen der [X.].].].] und der Klägerin entspreche nicht fremdüblichen Bedingungen, da ein zu niedriger Kaufpreis vereinbart worden sei. Die Differenz zwischen dem angemessenen Kaufpreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis sei als Entnahme zu werten, die mit dem Teilwert anzusetzen sei. Bei der Ermittlung des Werts der [X.].].].]ktien sei das [X.]utachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugrunde zu legen. Der darin ermittelte Wert sei allerdings dahingehend zu korrigieren, dass ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen sei. Die [X.].].].]nnahme eines Nullwachstums für den [X.].].].]raum ab dem [X.] sei nicht sachgerecht, da für die [X.] mit jährlichen [X.]teigerungen gerechnet worden sei. Unter Berücksichtigung eines 1 %-igen [X.] erhöhe sich der Wert der [X.].].].]ktien um 23 €/[X.].].].]ktie. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum für die ewige Rente von einem um 25 % niedrigeren Jahresertrag als für das letzte Jahr der [X.] ausgegangen werde. Ob ein Wachstumsabschlag vorzunehmen sei, sei eine Rechtsfrage; es bestehe daher keine Veranlassung, die von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben.

Die von der Klägerin gestellten [X.].].].]nträge auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und des [X.] wurden vom F[X.] mit Beschlüssen vom 27. [X.].].].]ugust 2012 abgelehnt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das F[X.] habe den [X.].].].]nspruch der Klägerin auf rechtliches [X.]ehör verletzt und den [X.]achverhalt nicht aufgeklärt. Es habe die Beweisanträge der Klägerin --insbesondere zur Einholung eines [X.]achverständigengutachtens über den Verkehrswert der [X.].].].]ktien-- unberücksichtigt gelassen, obwohl diese die Nichterhebung in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Das F[X.] gehe zu Unrecht davon aus, dass der zum 29. [X.]eptember 2000 vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 98 € nicht fremdüblich sei. Der im lege artis erstellten Bewertungsgutachten angesetzte Wachstumsabschlag von 0 % habe vom F[X.] nicht isoliert auf 1 % erhöht werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des F[X.] hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das [X.] aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das [X.] vom 26. [X.]eptember 2001, geändert durch Bescheid vom 6. [X.]eptember 2006 und durch Bescheid vom 23. [X.].].].]pril 2007, in [X.]estalt der [X.] vom 5. Februar 2010 dahingehend abzuändern, dass der Verlust aus der Veräußerung der [X.].].].]ktien an der X-[X.].].].][X.] in Höhe von ... DM berücksichtigt wird und die festgestellten Einkünfte entsprechend gemindert werden.

Das F[X.].].].] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das Urteil des F[X.] sei rechtsfehlerfrei. Es habe ohne Einholung eines [X.]achverständigengutachtens entscheiden können. Das F[X.] habe sich in seinen Überlegungen auch auf die [X.].].].]usführungen einer [X.]utachterin des [X.] (L[X.]) Y bezogen. Im [X.]pruchstellenverfahren zur [X.].].].]bfindung von [X.].].].]ktionären anlässlich des [X.].].].]bschlusses des [X.] vom 30. Juni 1997 sei am ... 2008 ein gerichtlicher [X.].].].]usgleich nach § 304 [X.].].].]kt[X.] beschlossen worden. Die [X.]utachterin habe den Wert nach Festlegung der [X.] für die X-[X.].].].][X.] und die Z-[X.].].].][X.] ermittelt. Es seien "folgende Risikozuschläge angesetzt worden: ...". Zudem sei ein Wachstumsabschlag für die ewige Rente ([X.]) in Höhe von 0,75 % vorgenommen worden. Bei der Bewertung zum 31. Dezember 2000 seien ähnliche Risikozuschläge --tendenziell sogar etwas höher-- zwischen 1,5 % und 2,25 %, aber kein Wachstumsabschlag angesetzt worden. Dies habe auch die [X.]utachterin im zivilgerichtlichen Verfahren bemängelt. Demnach sei es unzutreffend, dass bereits die geringen Risikozuschläge dem [X.].].].]nsatz eines [X.] entgegenstünden.

Der [X.]enat hat in dem Rechtsstreit am 1. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Dort haben die Beteiligten übereinstimmend den [X.].].].]ntrag gestellt, die mündliche Verhandlung zu vertagen und zugleich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des [X.]erichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um zum maßgeblichen Stichtag den Teilwert der Beteiligung an der [X.] bestimmen zu können, weil das [X.] zu Unrecht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet hat.

1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermittlung der gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Übertragung der Beteiligung an der [X.] zu erfolgen hat. Dieses ist nach den Grundsätzen des [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Gesamthandsvermögen der [X.] dergestalt zu ermitteln, dass bei der Übertragung der sich im Gesamthandsvermögen der [X.] befindlichen [X.] nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des [X.] ([X.]) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ([X.], 402) --EStG 1999-- der Teilwert anzusetzen ist, ungeachtet dessen, ob die Übertragung in das Betriebsvermögen der Klägerin als (damalige) [X.] der [X.] oder in das Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der [X.] stattgefunden hat.

a) Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 ist bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertragung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft nicht der Buchwert, sondern der Teilwert anzusetzen. Die Vorschrift regelt die Bewertung der in einer solchen Übertragung zu sehenden Entnahme und normiert darüber hinaus aber auch einen eigenständigen Besteuerungstatbestand, soweit die Übertragung keine Entnahme darstellt, wie hier bei einer Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen, die nicht zu einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme führt (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 19. September 2012 IV R 11/12, [X.], 76, Rz 14). Insoweit unterscheidet sich § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 von dem Regelungsgehalt des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung ab dem [X.], der als Bewertungsvorschrift für die dort genannten [X.] zu verstehen ist ([X.]-Urteil in [X.], 76, Rz 15).

b) Im Streitfall liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 vor. Die Beteiligung an der [X.] gehörte bis zu ihrer Übertragung zum Gesamthandsvermögen der [X.]. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin als damalige Gesellschafterin ([X.]) der [X.] übertragen wurde. Es kommt aber auch in Betracht, dass --wie das [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 vorgetragen, das [X.] aber nicht festgestellt [X.] die Beteiligung in das (gewillkürte) Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der [X.] übertragen worden ist. Eine solche Übertragung gewährleistete, dass die für eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der [X.] als Organträgerin und der [X.] als Organgesellschaft erforderliche Eingliederung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 des [X.]. § 14 Nrn. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--), wonach der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein musste, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung), fortbestehen konnte. Ob die Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin oder in ihr Sonderbetriebsvermögen bei der [X.] übertragen wurde, kann aber letztlich dahinstehen, weil beide genannten Alternativen des Wirtschaftsgutstransfers mit zivilrechtlichem Rechtsträgerwechsel die Merkmale des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 im Streitfall erfüllen. Anders als das [X.] meint, ist es deshalb nicht entscheidungserheblich, ob die Übertragung der [X.] eine Entnahme darstellt.

c) Der aus der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 folgende Ansatz des [X.] ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Teilwert für die [X.] unterhalb des [X.] und damit die Realisierung stiller Lasten (Differenz zwischen dem Buchwert und dem niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt der Übertragung) geltend macht.

aa) Der Wortlaut dieser Vorschrift ordnet den Ansatz des [X.] ohne Einschränkungen bei den in § 6 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG 1999 genannten Übertragungsfällen an. Es ist nicht ersichtlich, dass der Buchwert die Untergrenze für den [X.] bilden sollte.

bb) Auch eine teleologische Reduktion des gesetzlich vorgesehenen [X.] mit dem Ziel, dass der Buchwert die Untergrenze für den Wertansatz darstellt, ist ausgeschlossen. Zwar lässt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 erkennen, dass der Gesetzgeber für Übertragungen, also Transfers mit Rechtsträgerwechsel, keinen Buchwertansatz zulassen wollte. Dies findet seine Stütze in den Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass die steuerneutrale Übertragung nach dem sog. Mitunternehmererlass (Schreiben des [X.] vom 20. Dezember 1977 IV B 2 [X.] 2241- 231/77, [X.] 1978, 8) abgeschafft werden sollte (Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 14/23, S. 172 f.), und dass an diesem Ziel auch im Verlauf der Beratungen über das [X.] 1999/2000/2002 und der dabei vorgenommenen Änderungen am Entwurf des § 6 EStG festgehalten wurde (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/443, S. 24; s. bereits [X.]-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 1/08, [X.], 503, Rz 28). In den Gesetzesmaterialien wird aber die Realisierung stiller Lasten nicht angesprochen. Es finden sich keine Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers, dass der Ansatz des [X.] die Untergrenze für den [X.] bilden sollte.

2. Das [X.] hat seine aus § 76 Abs. 1 [X.]O folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es ermessensfehlerhaft die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der [X.] abgelehnt hat.

a) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Höhe des [X.] (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) ab, der ein objektiver Wert ist und nicht auf der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht ([X.]-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86, [X.], 552, [X.]I 1991, 342). Der vom [X.] zu bestimmende Teilwert ist eine bestimmte feste Größe und darf entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb nicht nach einer Bandbreite bestimmt werden ([X.] vom 20. Dezember 2012 IV B 12/12, [X.]NV 2013, 547, Rz 7, m.w.N.).

b) Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (vgl. [X.]-Urteile vom 4. März 1998 [X.], [X.]NV 1998, 1086; vom 30. Juli 2009 III R 8/07, [X.]NV 2010, 190), die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 [X.]O ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt [X.]-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 6/11, [X.]NV 2015, 1381, Rz 28, m.w.N.).

c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des [X.] der Beteiligung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensfreiheit findet allerdings dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde dem Gericht aufdrängen musste ([X.]-Urteil in [X.]NV 2015, 1381, Rz 29). Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen kann das [X.] nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (vgl. [X.] vom 7. Januar 2015 I B 42/13, [X.]NV 2015, 1093, Rz 9).

d) Nach diesen Maßstäben beruht die Ablehnung des [X.]es zur Bestimmung des [X.] der Beteiligung im Streitfall auf einem Ermessensfehler.

aa) Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert gemäß § 82 [X.]O i.V.m. § 403 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine hinreichende Konkretisierung sowohl des [X.] als auch der zu beweisenden Tatsachen. Dies ist im Rahmen der vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten [X.]O dahin zu verstehen, dass eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte ausreicht, aber auch erforderlich ist ([X.] vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, [X.]NV 2006, 2270).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, wonach Beweis darüber erhoben werden soll, "ob der im Kaufvertrag vom [X.] vereinbarte Kaufpreis für die Aktien der [[X.]] dem Verkehrswert der Aktien entspricht bzw. fremdüblich ist", und "zu der Frage der Berücksichtigung eines [X.]es".

bb) Das [X.] hätte den Beweisanträgen entsprechen müssen, da es nicht selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt und nicht die erforderliche eigene Sachkunde zur Teilwertermittlung der Beteiligung an der [X.] in den Entscheidungsgründen dargelegt hat.

(1) Das [X.] konnte nicht deshalb von einer Beweiserhebung absehen, weil ihm im Klageverfahren das von der Klägerin beigebrachte Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Parteigutachten vorgelegt wurde. Ein Parteigutachten kann das [X.] seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. [X.]-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, [X.]NV 1993, 739; [X.] vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, [X.]NV 2012, 600). Dies hatte das [X.] indessen seit dem Feststellungsverfahren getan. Es war dem [X.] daher nicht ermessensfehlerfrei möglich, das Gutachten zugrunde zu legen und dann --anders als das [X.] streitentscheidend einen [X.] von 1 % als "untere Grenze" zugunsten des [X.] zu berücksichtigen, ohne nähere Ausführungen zur eigenen Sachkunde zu machen. Das [X.] legt nicht näher dar, woraus sich diesbezügliche Erkenntnisse über den Ansatz eines [X.] ergeben. Darüber hinaus geht es nicht auf mögliche Interdependenzen zwischen dem [X.] und anderen Parametern ein. Insbesondere macht es keine Ausführungen dazu, ob der [X.] implizit im Risikozuschlag oder in anderen Parametern berücksichtigt worden ist, oder ob sich bei Ansatz eines [X.] andere Parameter hätten ändern müssen. Ein [X.] oder [X.] auf den als Summe aus dem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag ermittelten Kapitalisierungszinssatz ist dann gerechtfertigt, wenn für die im Rahmen des Ertragswertverfahrens zu berücksichtigende zweite Planungsphase im Rahmen der [X.] eine abgesicherte Wachstumserwartung besteht. Ein [X.] trägt dem Umstand Rechnung, dass das Unternehmen möglicherweise die Geldentwertung durch Preiserhöhungen auffangen kann (vgl. näher [X.] in K. [X.]/Lutter, [X.], 3. Aufl., § 305 [X.] Rz 59). Dazu fehlen indes jegliche Feststellungen des [X.]. Soweit die Vorentscheidung ausführt, ein Nullwachstum sei absolut unüblich und es sei gerade in der ..., wie jeder selbst aufgrund der jährlich ... wisse und was deshalb gerichtsbekannt sei, mit einem Wachstum zu rechnen, können diese Mutmaßungen konkrete Feststellungen nicht ersetzen und berücksichtigen auch nicht die Möglichkeit eines nur sehr geringen Wachstums und dessen Auswirkung auf die Wertfindung.

(2) Dem Einwand des [X.], das [X.] habe sich bei seinen Überlegungen auf die Ausführungen der unabhängigen, gerichtlich bestellten Gutachterin des [X.] im Spruchstellenverfahren zur Abfindung von Aktionären anlässlich des Abschlusses des [X.] vom 30. Juni 1997 beziehen können, ist nicht zu folgen. Unbeschadet dessen, dass es sich um neuen, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigenden Sachvortrag handelt, hat das [X.] weder seine Teilwertermittlung auf dieses Gutachten gestützt noch betrifft dieses die hier zu beurteilende Bewertung im Zeitpunkt der Veräußerung im Streitjahr.

cc) Die Klägerin hat auch ihre schriftsätzlichen Beweisanträge --ausweislich des [X.] in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt und um zwei weitere ergänzt sowie die Nichterhebung der Beweise vorsorglich gerügt, weshalb ihr [X.] nicht gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 [X.]O verloren gegangen ist.

3. Das angefochtene Urteil war wegen des Sachaufklärungsmangels aufzuheben. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensfehler gegeben sind. Da die Sache nicht spruchreif ist, war der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Die bisherigen Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um den Teilwert der Beteiligung an der [X.] zum Zeitpunkt der Übertragung bestimmen zu können. Im zweiten Rechtsgang hat das [X.] Gelegenheit, den erforderlichen [X.] nachzuholen und auf dessen Grundlage erneut und umfassend zu würdigen, wie hoch der Teilwert dieser Beteiligung war. Der Senat weist für den weiteren Verfahrensgang ergänzend auf Folgendes hin:

a) Bei Wirtschaftsgütern, die --wie im Streitfall die Beteiligung an der [X.]-- nicht der Abnutzung unterliegen, besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich ihr Teilwert mit den Anschaffungskosten (Buchwert) deckt. Danach ist die Bewertung einer Beteiligung mit den Anschaffungskosten die Regel und die mit einem davon abweichenden Teilwert die Ausnahme ([X.]-Urteil in [X.], 552, [X.]I 1991, 342, unter II.3. der Gründe). Deshalb ist es Sache der Klägerin, welche die Bewertung der Beteiligung mit einem niedrigeren Teilwert geltend macht, die Voraussetzungen dafür darzulegen. Sie trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für einen niedrigeren Teilwert.

b) Der im Streitfall festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich von dem dem [X.]-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10 ([X.], 263, [X.]I 2014, 612, zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen) zugrundeliegenden Sachverhalt. Abweichend von jenem Urteil steht durch den Börsenwert (97,50 €/Aktie) im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs am 29. September 2000 nicht fest, dass die Teilwertvermutung erschüttert ist, weil im Streitfall mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung in Höhe von 55,414 % geldwerte Vorteile verbunden sein können, die auch ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines sog. [X.] entgelten würde. Im Streitfall spricht das objektive Marktverhalten der [X.] bei ihrem Beteiligungserwerb dafür, dass sich der Teilwert nicht nur nach dem [X.] richtet, weil sie selbst in zeitlicher Nähe zu der Veräußerung einen Kaufpreis zahlte, der über dem [X.] lag (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 552, [X.]I 1991, 342; [X.]/[X.], EStG, 34. Aufl., § 6 Rz 278). Die [X.] erwarb bis zum [X.] ... Aktien der [X.] von insgesamt ... Stück Aktien und damit 55,414 % des gesamten Kapitals. Obwohl eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Wert der [X.] zum 31. Dezember 1996 einschließlich aller Beteiligungen mit ... DM ermittelte, was bezogen auf die einzelne Aktie einem Wert von 165,46 DM (= 84,59 €) entsprach, hat die [X.] die Aktien zu einem Kaufpreis von 210,31 DM (= 107,53 €; einschließlich Anschaffungsnebenkosten) je Aktie erworben.

Da an der Börse nur Anteile gehandelt wurden, die dem Umfang nach der zu bewertenden Beteiligung an der [X.] nicht entsprechen, hat das [X.] Feststellungen nachzuholen, ob bei der Veräußerung mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung an der [X.] geldwerte Vorteile verbunden waren, die ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines [X.] entgolten hätte. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang zudem Feststellungen zu dem Einwand der Klägerin zu treffen, dass dem Stichtagskurs für Zwecke des Vergleichs mit dem Kaufpreis kein Paketzuschlag hinzuzurechnen sei, weil sich im Kurswert der einzelnen Aktie bereits der werterhöhende Beteiligungscharakter der von der [X.] gehaltenen Mehrheitsbeteiligung widerspiegele. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des Börsenkurses innerhalb von sechs Monaten vor dem 29. September 2000. [X.] der Aktie sei von ... € am 20. Juli 2000 auf 97,60 € am 29. September 2000 gestiegen.

c) Der Teilwert der [X.] in Höhe von 55,414 % ist ein Wert, der sich nicht in einzelne Berechnungsfaktoren zerlegen lässt (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 552, [X.]I 1991, 342, unter [X.]). Sinkt oder steigt der [X.] einer Aktie, so müssen deshalb nicht zwingend auch die Wiederbeschaffungskosten einer "Beteiligung" an derselben AG sinken oder steigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die "Beteiligung" nicht an der Börse gehandelt wird und die [X.]e auch von [X.] der Aktienerwerber und -veräußerer sowie von allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, Erwartungen und Tendenzen beeinflusst werden. Diese Faktoren haben nicht den gleichen Einfluss auf den Wert einer Beteiligung. Deren innerer Wert muss sich deshalb bei einem sinkenden oder steigenden [X.] nicht zwingend verändern. Eine entsprechende Wertminderung kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich auch in anderen den inneren Wert der Beteiligung bildenden Faktoren niederschlägt. Dazu gehört der Ertragswert der Beteiligung, der nach den Ertragsaussichten der Gesellschaft zu ermitteln ist. Auch hierzu wird das [X.] im zweiten Rechtsgang substantiierte Feststellungen zu treffen haben.

4. Der Senat weist darauf hin, dass das [X.] noch über den Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 [X.]O vom 24. Oktober 2012 zu entscheiden hat. Der Vorinstanz ist bei der Feststellung des gewerbesteuerlichen [X.] auf den 31. Dezember 1999 im [X.] ein Rechenfehler i.S. des § 107 Abs. 1 [X.]O in Höhe von ... DM (Differenz zwischen dem genannten Betrag in Höhe von ... DM = ... € und dem sich bei korrekter Berechnung ergebenden Betrag in Höhe von ... DM = ... €) unterlaufen. Die Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über den [X.] folgt aus dem Umstand, dass die Feststellung des gewerbesteuerlichen [X.] auf den 31. Dezember 1999 mit der Revision nicht angegriffen worden und daher nicht beim [X.] anhängig ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 18/12

16.12.2015

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2015, Az: 10 K 688/10, Urteil

§ 4 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997, § 6 Abs 5 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 5 S 3 EStG 1997 vom 23.10.2000, § 2 Abs 2 S 2 GewStG 1999, § 14 Nr 1 KStG 1999, § 14 Nr 2 KStG 1999, § 14 Nr 3 KStG 1999, § 76 Abs 1 FGO, § 82 FGO, § 107 FGO, § 155 S 1 FGO, § 295 ZPO, § 403 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 18/12 (REWIS RS 2015, 587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 587

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