Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2010, Az. 8 KSt 13/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 1967

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Gegenstand

Nichterhebung von Kosten


Gründe

1

Der Antrag, in den Verfahren [X.] 8 [X.] und [X.] 8 [X.] gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, weil er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (Beschluss vom 25. Januar 2006 - [X.] 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479). Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der [X.] durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

2

Die Erinnerung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin rügt eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt ([X.], Beschlüsse vom 10. März 2003 - [X.]/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4. Mai 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - [X.]/05 - juris Rn. 4 und vom 13. November 2002 - [X.]/02 - [X.] 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die Erinnerung zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern in den Verfahren vor dem [X.], die eine Nichtzulassungsbeschwerde, die überdies von der Antragstellerin zurückgenommen wurde, und eine Anhörungsrüge zu einer Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des [X.]s zum Gegenstand hatten, eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch den [X.] geschehen sein sollte. Die Antragstellerin rügt stattdessen, dass die Landeshauptstadt vom [X.] zur Leistung verpflichtet worden sei, weil die Nachlassgläubigerin rechtswidrig zwangsweise aus dem Nachlassvermögen gegen ihren ausdrücklichen Willen gesetzt worden sei.

3

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckungsankündigung des [X.] im Schreiben vom 28. September 2010 wendet, ist dieses Begehren ebenfalls im Zusammenhang mit den Kostenrechnungen zu sehen. Ihrem Ansinnen ist zu entnehmen, dass von einer Kostenerhebung abzusehen sei. Damit ist der gleiche Streitgegenstand betroffen, wie er bereits der Gegenvorstellung zu Grunde lag, über die mit Beschlüssen vom 12. Februar 2010 (8 KSt 13.09) und vom 29. April 2010 (8 [X.] - Anhörungsrüge dazu) entschieden wurde. Auch hier ist der [X.] zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 21. April 2008 - [X.] 3 KSt 2.08 u.a. - juris). Eine "Vollstreckungsabwehrklage" im Sinne von § 167 VwGO und § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus den Kostenrechnungen des [X.]s ist schon deswegen erfolglos, weil die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine Einwendungen vorbringen kann, die sich gegen die Richtigkeit der [X.] richten, die diesen Kostenrechnungen zu Grunde liegen. Derartige Einwendungen lassen sich allenfalls mit einer [X.] gegen die Sachentscheidung selbst vorbringen. Das setzt allerdings voraus, dass diese einen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist hier nicht der Fall, weil die [X.] auf die Feststellung lauten, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme beendet ist bzw. auf Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Auch wenn man das Begehren der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen die Vollstreckung der Gerichtsgebühren auslegte, wäre diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der [X.] hat sich bereits mehrfach mit dem Anliegen der Antragstellerin befasst. Neue Tatsachen hat sie mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 nicht vorgetragen, so dass auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 12. Februar 2010 und 29. April 2010 zu verweisen ist.

Meta

8 KSt 13/10

27.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KSt

§ 21 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2010, Az. 8 KSt 13/10 (REWIS RS 2010, 1967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1967

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