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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des [X.] vom 20. und 21. Februar 2020 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erhob der Kläger u.a. "Beschwerde" gegen die Kostenrechnungen des [X.] vom 20. und 21. Februar 2020. Diese Begehren sind [X.] als allein statthafte Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen des [X.] für die Beschwerdeverfahren des [X.] [X.] 6 [X.], [X.] 6 [X.] und [X.] 6 [X.] zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Erinnerungen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem [X.] dem [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffenen Kostenrechnungen vom 20. und 21. Februar 2020 sind materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weisen weder Verfahrens- noch Formfehler auf.
Der Kostenansatz beruht in den drei Kostenrechnungen darauf, dass das [X.] mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 5. Februar 2020 in den Verfahren [X.] 6 [X.], [X.] 6 [X.] und [X.] 6 [X.] die Beschwerden des [X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 18. Dezember 2019 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des [X.] eine Festgebühr in Höhe von 60 € festzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die zutreffend festgesetzte Gebühr i.H.v. je 60 € pro Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Die Gerichtsgebühren sind in den angefochtenen Kostenrechnungen richtig in Ansatz gebracht geworden. Damit entbehrt die Rüge des [X.], die Kostenrechnungen seien "verfassungs- und rechtswidrig" erlassen worden, jeder Substanz.
Mit seinen prozessualen und inhaltlichen Einwendungen gegen die rechtskräftigen Entscheidungen des [X.] über seine unstatthaften Beschwerden in den Beschlüssen des Senats vom 5. Februar 2020 - [X.] 6 [X.], [X.] 6 [X.] und [X.] 6 [X.] - und die diesen zugrundeliegenden Entscheidungen der Instanzgerichte kann der Kläger im Erinnerungsverfahren nicht mehr gehört werden.
Die Entscheidungen über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kostentragung beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.
Meta
6 KSt 4/20, 6 KSt 4/20 (6 KSt 5/20)
21.07.2020
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: KSt
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 6 KSt 4/20, 6 KSt 4/20 (6 KSt 5/20) (REWIS RS 2020, 11407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11407
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 KSt 3/16, 5 KSt 3/16 (5 B 61/15) (Bundesverwaltungsgericht)
5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15) (Bundesverwaltungsgericht)
5 KSt 1/16, 5 KSt 1/16 (5 B 59/15) (Bundesverwaltungsgericht)
Gerichtskosten; formelle Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung
3 KSt 2/20, 3 KSt 2/20 (3 KSt 1/20) (Bundesverwaltungsgericht)
6 KSt 1/20, 6 KSt 1/20 (6 B 72/19) (Bundesverwaltungsgericht)
Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz
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