Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 161/05vom 17. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.] und [X.] am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Einwendungen vom 1. März 2008 und 26. September 2008 gegen das am 28. Juni 2006 erteilte [X.] sind nicht innerhalb der Notfrist des § 573 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Die - mangels Zustellung oder Verkündung des Rechts-kraftvermerks - mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass oder spätestens Bekanntgabe der Entscheidung begin-nende Frist war nach Eintragung des [X.] auf dem erstinstanzlichen Urteil Bl. [X.] längst abge-laufen; die Frage eines Fristablaufs durch Verwirkung [X.] daher keiner Erörterung (vgl. [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 569 Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO § 329 Rdn. 6, 8, 27; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 569 Rdn. 4). Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass er diese [X.] - mangels Fristbeginn - dennoch eingehalten habe. Der von ihm lediglich gezogene Vergleich zu § 732 ZPO - 3 -
greift nicht. Die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterliegen als Annex des [X.] nicht den Regelungen für Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 706 Rdn. 9 m.N.). Auf die mit § 573 Abs. 1 ZPO eingeführte Befristung des Rechtsbehelfs gegen [X.] - im Gegensatz zur unbefristeten Erinne-rung des § 576 ZPO a.F. - können die Erwägungen des Beklagten bereits aus diesem Grunde keinen Einfluss ha-ben. Der gegen die Erteilung des [X.] für den Antragsgegner allein statthafte Rechtsbehelf der be-fristeten Erinnerung war somit bereits nicht mehr zulässig. - 4 -
Schon deswegen kommt es auf alles Weitere nicht an. Die Einwendungen des Beklagten wären allerdings auch mit Blick darauf, dass das Rechtskraftzeugnis lediglich die formelle Rechtskraft bescheinigt und keinerlei Auswirkun-gen auf die materielle Rechtslage hat, nicht begründet.
[X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2004 - 10 O 225/04 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 10 U 162/04 -
Meta
17.06.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. IV ZR 161/05 (REWIS RS 2009, 3043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3043
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.