Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 29 W (pat) 39/10

29. Senat | REWIS RS 2011, 3785

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CIROCOM/CIROSEC" – entfernte Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -unähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Anhaltspunkte für andere Verwechslungsgefahren


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 08 576

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 24. August 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.][X.]

3

ist am 18. Februar 2004 angemeldet und am 27. Juli 2004 unter der Nummer 304 08 576 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden und nach Teillöschung in der [X.]lasse 38 am 11. Januar 2006 noch geschützt für Dienstleistungen der

4

[X.]lasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere Marketing, auch [X.] und Film-, Video- und Fernsehproduktion (soweit in [X.]lasse 35 enthalten), Werbung, [X.];

5

[X.]lasse 38: Telekommunikation, nämlich Pressearbeit, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen und Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Bereitstellen von Informationen im [X.], elektronische Nachrichtenübermittlung, [X.]maildienste, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels [X.]omputer, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]adressen, Dienstleistungen eines Journalisten, soweit in [X.]lasse 38 enthalten, Ausstrahlen von Rundfunk- und Fernsehsendungen;

6

[X.]lasse 42: Dienstleistungen eines Grafikers und Grafikdesigners; Design von [X.]seiten und Homepages; Aktualisieren und Verwalten von [X.]seiten und Homepages, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten.

7

Gegen diese Marke, deren [X.]intragung am 27. August 2004 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Marke

8

[X.][X.]

9

die am 17. September 2002 unter der Nummer 302 34 296 eingetragen wurde für Dienstleistungen der

[X.]lasse 35: Verwaltung von Namens- und [X.]n im [X.]undenauftrag;

[X.]lasse 41: Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der Verwaltung und Überwachung von elektronischen Datenverarbeitungsnetzwerken und auf dem Gebiet von Programmen und [X.]onzepten für die elektronische Datenverarbeitung, die Informations- und [X.]ommunikationstechnologie;

[X.]lasse 42: [X.]rstellen von Programmen und [X.]onzepten für die elektronische Datenverarbeitung, die Informations- und [X.]ommunikationstechnologie; Pflege, Installation und [X.]onfiguration von Programmen für die elektronische Datenverarbeitung kundenspezifischer Datenverarbeitungskonzeptionen; Planung von Netzwerken für die elektronische Datenverarbeitung; technische Beratung, insbesondere fernmündliche Bereitstellung von Unterstützungsdiensten zur Beantwortung [X.] [X.]undenfragen und zur Lösung [X.] [X.]undenprobleme; technische Verwaltung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen und elektronischen Datenverarbeitungsservern;

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für [X.]lasse 35 des [X.] hat mit Beschlüssen vom 21. Februar 2008 und 29. September 2008, von denen letzterer im [X.]rinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich die [X.]n nach der [X.] bei identischen oder ähnlichen Dienstleistungen begegneten, weil selbst bei unterstellter Dienstleistungsähnlichkeit und durchschnittlicher [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die angegriffene Marke die strengen Anforderungen an den [X.] aufgrund fehlender hinreichender Markenähnlichkeit noch einhalte. Beim schriftbildlichen Vergleich böten die Marken noch ausreichende Abgrenzungsmerkmale, weil die Buchstabenkombinationen "[X.]" und "[X.]" in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen aufgrund der abweichenden [X.]ontur der [X.] erkennbar verschieden seien. Obwohl die [X.]n am Wortanfang in zwei Silben vollständig übereinstimmten, überlagerten die klanglichen Unterschiede der betonten [X.] diese Gemeinsamkeit noch derart, dass auch bei einer Markenbegegnung auf identischen oder sehr ähnlichen Dienstleistungen nicht mit Verwechslungen in noch entscheidungsrelevantem Umfang zu rechnen sei. Die [X.] "[X.]" und "[X.]" seien auffällig verschieden gebildet. Die abweichenden Vokale, das dunkle "O" und das helle "[X.]", bewirkten einen wahrnehmbaren [X.]ontrast im phonetischen [X.]indruck. Auch das [X.]onsonantengefüge [X.] - M bzw. [X.] - S weise keine Übereinstimmungen auf. Hinzu kämen die abweichenden [X.] von "[X.]" als übliche Abkürzung für "[X.]omputer" oder "communication" gegenüber "[X.]" als Hinweis auf "Sekunde", welche die Unterscheidbarkeit der Markenwörter maßgeblich erleichterten. Gemeinsamkeiten oder Berührungspunkte, die dazu führen könnten, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht begründet hat.

Im Amtsverfahren hat sie die Ansicht vertreten, die [X.] seien in den [X.]lassen 35 und 42 teilweise für hochgradig ähnliche Dienstleistungen eingetragen. Beide Marken seien in den ersten vier Buchstaben bzw. den ersten beiden Silben und damit an den stärker beachteten Wortanfängen klanglich identisch. Die Unterscheidung in den [X.]ndsilben, die beide den als "[X.]" ausgesprochenen Buchstaben "[X.]" enthielten, könne die klangliche Ähnlichkeit aufgrund der identischen Wortanfänge nicht aufheben. Identisch seien auch Wortlänge, die [X.], die [X.], die [X.], die Silbenfolge und die Vokalfolge am Wortanfang. Wegen der gleichen Wortlänge und der Identität der beiden Anfangssilben liege auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor. Hinzu komme, dass der [X.] "[X.]" vom Verkehr als beschreibend für Waren/Dienstleistungen aus dem Bereich der (elektronischen) [X.]ommunikation oder als Top-Level-Domain verstanden werde, so dass die angegriffene Marke von dem mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "[X.]" geprägt werde.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat ebenfalls im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Im Verfahren vor dem [X.] ist er der Auffassung gewesen, zwischen den für die beiden Marken geschützten Dienstleistungen bestehe keine oder nur eine entfernte Ähnlichkeit, weil die Tätigkeitsgebiete völlig verschieden seien. Die [X.]n unterschieden sich in drei Buchstaben, was zu einem unterschiedlichen [X.]langrhythmus führe. Die unterschiedlichen [X.] gingen auch nicht klanglich oder schriftbildlich unter, weil nahezu die Hälfte der Wortlänge vollkommen verschieden sei. Die angegriffene Marke sei eine [X.]inwortmarke, die nicht in die [X.]lemente "[X.]" und "[X.]" zergliedert werden könne. Die [X.]ndsilbe "[X.]" könne auch nicht willkürlich in Zusammenhang mit der gleich lautenden Top-Level-Domain gebracht oder als beschreibende Sachangabe für [X.]ommunikation verstanden werden.

Wegen der weiteren [X.]inzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen [X.]rfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der [X.]ennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte [X.]ennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], 865, 866 - [X.]; [X.], 598, 599 - [X.]leiner Feigling; [X.], 783, 784 - N[X.]URO-VIBOL[X.]X/N[X.]URO-FIBRAFL[X.]X; [X.], 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; [X.], 859, 860 Rdnr. 16 – [X.]; [X.] 2008, 405 [X.]. 10 - SI[X.]RRA ANTIGUO; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 Rdnr. 20 – INT[X.]R[X.]ONN[X.][X.]T/T-Inter[X.]onnect; [X.], 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - [X.]/[X.]; [X.]uGH [X.], 237, 238 - PI[X.]ASSO).

www.leo.org), das dem inländischen Publikum nur als Bezeichnung der Geschmacksrichtung eines Schaumweins bekannt ist (http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]), noch als [X.], umgangssprachliche Abkürzung für "Sekunde" (www.abkuerzungen.de) http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]) einen beschreibenden Bezug zu den [X.] im Bereich der Verwaltung und Überwachung von elektronischen Datenverarbeitungsnetzwerken, des [X.]rstellens von Programmen und [X.]onzepten für diese einschließlich entsprechender Schulungen auf. Allerdings kann "[X.]" als Abkürzung für das [X.] Substantiv "Security" mit der Bedeutung "Sicherheit" (http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]) einen beschreibenden Bezug zum vorgenannten Dienstleistungsbereich herstellen, weil die Datensicherheit bei der Datenverarbeitung eine wesentliche Rolle spielt. Die mögliche [X.]ennzeichnungsschwäche dieses [X.]lements der Widerspruchsmarke reicht jedoch nicht aus, ihren normalen, sich aus dem Gesamteindruck ergebenden Schutzumfang zu reduzieren.

2. Ausgehend von der [X.] für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit werden die [X.]n nur in geringfügigem Umfang zur [X.]ennzeichnung entfernt ähnlicher Dienstleistungen verwendet. Beim überwiegenden Teil der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen ist von deren Unähnlichkeit auszugehen.

[X.]ine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.]rbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer [X.]igenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.], 507, 508 – [X.]VIAN/R[X.]VIAN, [X.], 601 - d-c-fix/[X.]D-FIX, [X.]uGH [X.] 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – [X.]dition Albert René).

a) [X.]ine nur entfernte Ähnlichkeit ist anzunehmen zwischen den für die jüngere Marke in [X.]lasse 35 geschützten Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" und der in [X.]lasse 42 eingetragenen Widerspruchsdienstleistung "[X.]rstellen von Programmen und [X.]onzepten für die elektronische Datenverarbeitung, die Informations- und [X.]ommunikationstechnologie", weil die Tätigkeit der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung auch die [X.]rstellung von [X.]DV-Programmen umfassen kann ([X.] (pat) 182/98 – [X.]AT-PRO/[X.]). [X.]ine nur entfernte Ähnlichkeit besteht auch zwischen den in [X.]lasse 38 für die angegriffene Marke geschützten Dienstleistungen "[X.]maildienste" und den für die Widerspruchsmarke in [X.]lasse 35 eingetragenen Dienstleistungen "Verwaltung von Namen- und [X.]n im [X.]undenauftrag", weil zum einen sich nur ein sehr kleiner Teil der Namen- und [X.] auf [X.]maildienste bezieht und zum anderen zwischen der Verwaltung und den Diensten selbst unterschieden wird. Die für die angegriffene Marke in [X.]lasse 42 geschützten Dienstleistungen "Aktualisieren und Verwalten von [X.]seiten und Homepages, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten" sind höchstens entfernt ähnlich zu den in derselben [X.]lasse eingetragenen [X.] "technische Beratung, insbesondere fernmündliche Bereitstellung von Unterstützungsdiensten zur Beantwortung [X.] [X.]undenfragen und zur Lösung [X.] [X.]undenprobleme; technische Verwaltung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen und elektronischen Datenverarbeitungsservern", weil sich die [X.] mit der [X.]rstellung von Software und [X.] Beratung befassen, während es bei den Dienstleistungen der jüngeren Marke ausschließlich um die Benutzung von Software nebst diesbezüglicher Beratung geht.

b) [X.]ntgegen der Ansicht der Widersprechenden liegt keine Ähnlichkeit zwischen der in [X.]lasse 38 für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]adressen" und den in [X.]lasse 35 geschützten [X.] "Verwaltung von Namen- und [X.]n im [X.]undenauftrag" vor, weil die Weiterleitung von Nachrichten an [X.]adressen vom (verwalteten) Dienst, aber nicht vom Verwalter selbst vorgenommen wird. [X.]eine Ähnlichkeit zu den [X.] weisen die für die angegriffene Marke in [X.]lasse 35 geschützten Dienstleistungen "Werbung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere Marketing, auch [X.] und Film-, Video- und Fernsehproduktion (soweit in [X.]lasse 35 enthalten), Werbung, [X.]" auf. Die dort den Bereichen der Werbung, der Büroarbeiten sowie der Filmproduktion angehörenden Dienstleistungen haben mit den [X.] im Bereich der Verwaltung und Überwachung von elektronischen Datenverarbeitungsnetzwerken, des [X.]rstellens von Programmen und [X.]onzepten für diese einschließlich entsprechender Schulungen keine Berührungspunkte (vgl. zu Werbung u. Büroarbeiten: [X.] (pat) 182/98 – [X.]AT-PRO/[X.]). Das Gleiche gilt für die übrigen für die angegriffene Marke in [X.]lasse 38 eingetragenen Dienstleistungen mit Ausnahme der bereits erörterten, entfernt ähnlichen "[X.]maildienste", weil sich die [X.] weder mit Pressearbeit oder Nachrichten- bzw. Bildübermittlung noch mit der Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen befassen. [X.]s reicht nicht aus, dass bei der Ausführung der mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen [X.]DV-Programme und/oder elektronische Datenverarbeitung regelmäßig als Hilfsmittel zum [X.]insatz kommen, um eine Dienstleistungsähnlichkeit zu begründen. Bei den beteiligten Verkehrskreisen muss vielmehr der [X.]indruck aufkommen, sie würden vom gleichen Dienstleister erbracht. Daran fehlt es hier. Auch die für die angegriffene Marke in [X.]lasse 42 geschützten "Dienstleistungen eines Grafikers und Grafikdesigners; Design von [X.]seiten und Homepages" gehören einer ganz anderen Branche an.

3. Den auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Anbetracht der nur entfernten Dienstleistungsähnlichkeit erforderlichen geringen Abstand hält die jüngere Marke aufgrund der Unterschiede in den [X.] der beiden Markenwörter ein.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der [X.]n, wobei von dem allgemeinen [X.]rfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.]uGH [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; BGH [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWAR[X.] [X.]ORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im [X.]lang, im (Schrift)Bild und im [X.] zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.], 340, 347 - Lions; BGH [X.] 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - H[X.]IT[X.][X.]). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im [X.]rinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als [X.]ndsilben ([X.], 783, 784 – N[X.]URO-VIBOL[X.]X/N[X.]URO-FIBRAFL[X.]X).

a) [X.]ine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet aus. Beide Markenwörter verfügen zwar über eine identische Wortlänge von sieben Buchstaben, von denen die ersten vier vollständig übereinstimmen, aber die Buchstabenkombinationen "[X.]" und "[X.]" am jeweiligen [X.]nde der beiden Marken unterscheiden sich in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen aufgrund der abweichenden [X.]ontur deutlich, zumal das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und wiederholte visuelle Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende Wort (BPatG[X.] 43, 108, 114 – [X.]/[X.]; BPatG [X.], 950, 954 – A[X.][X.]LAT/Acesal).

http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]) oder als übliche Abkürzung für "communication" oder "commercial" (www.abkuerzungen.de) gegenüber "[X.]" als Hinweis auf "Security", welche eine Unterscheidung der Markenwörter zusätzlich erleichtert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch in klanglicher Hinsicht die vorhandenen Abweichungen am Wortende in ausreichendem Maße wahrgenommen werden.

c) Im Hinblick auf die vorgenannten [X.] mit unterschiedlichem Sinngehalt neben dem Phantasiebegriff "[X.]" ist auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

d) Anhaltspunkte für andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

[X.]ine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitert bereits daran, dass die gemeinsame Buchstabenfolge der ersten zwei Silben der beiden Marken nicht eigenständig hervortritt, sondern durch die unterschiedlichen [X.]ndsilben jeweils in ein neues Wort eingebunden ist. Für ein gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist auch die Dienstleistungsähnlichkeit zu schwach. Denn diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass die Verbraucher, welche die Unterschiede der Marken wahrnehmen auf Grund der Gemeinsamkeiten Anlass haben, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen. Hierfür ist aber eine nähere Beziehung der einander gegenüberstehenden Dienstleistungen Voraussetzung. Daran fehlt es hier.

Meta

29 W (pat) 39/10

24.08.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 29 W (pat) 39/10 (REWIS RS 2011, 3785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3785

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