Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. I ZB 6/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3609

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
6/15
vom
21. Oktober
2015
in der Rechtsbeschwerdesache

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Oktober
2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die
Richter
Prof. Dr.
Schaffert,
Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Januar 2015
aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.]
vom 8.
Dezember
2014 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittel
hat der Schuldner zu tragen.
Gegenstandswert: 189,82

Gründe:
A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts,
ist die
unter der Bezeichnung "[X.]"
tätige
[X.]
in den [X.] und [X.]. Er
betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
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Am 15. April 2014
ging beim Amtsgericht [X.]

Gerichtsvollzieher-verteilerstelle

ein als "[X.]"
bezeichnetes Schreiben
vom 4. April 2014
ein, das mit dem nachfolgend eingeblendeten Briefkopf versehen war.

In dem Schreiben hieß es
weiter
wie folgt:
[X.] und Herren,
trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rück-ständige Rundfunkgebühren von insgesamt 189,82
EUR nicht beglichen. Die Vor-aussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die [X.] unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf [X.] aufschiebende Wirkung.
Wir bitten Sie, wegen rückständiger
Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.
Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe 2
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der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersen-den.
Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR
übersteigt, beantragen wir, ...
Senden Sie uns
außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, [X.]n das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist.
...
Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgesei-te(n).
Zu Ihrer Information:
Im beizutreibenden Betrag ist die Zahlung vom 26.11.2012
über 17,28
EUR be-rücksichtigt. Das Beitragskonto weist einschließlich 03.2014
einen Rückstand von 303,70
EUR aus. Die rückständigen Forderungen betreffen den nicht privaten Be-reich.
Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der [X.] ... und des Datums 04.04.2014 und nutzen Sie hierfür unbedingt das [X.]. ...
Mit freundlichen Grüßen
[X.]
Die letzte
Seite des Schreibens enthielt eine "Aufstellung der rückständi-gen Forderungen"
und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden."
Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses [X.] ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
Nachdem
der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung [X.] und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, erließ er am 22.
Mai
2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerver-zeichnis gemäß § 882c Abs.
1 Nr.
1 ZPO.

Mit Beschluss vom 8.
Dezember 2014
hat das Vollstreckungsgericht
den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 28.
Mai
2014 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwer-de des Schuldners hat das Beschwerdegericht
den Beschluss des Vollstre-4
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ckungsgerichts
sowie die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers auf-gehoben ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2015

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T
296/14, juris). Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Gläubiger
seinen
Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 8.
Dezember
2014 weiter.
B. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das [X.] des Gläubigers
sei als Titel unzureichend gewesen. Es fehle die
vollständige, eindeutige
und zutreffende Angabe des Gläubigers.
Im gesamten Ersuchen sei nicht ansatzweise erwähnt, dass der [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts Gläubiger sei und nicht

wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben -
ein "[X.] [X.] [X.] Beitragsservice". Dass der Gerichtsvollzieher als in [X.] äußerst erfahrene Person das [X.] dahin verstanden habe, dass ein "[X.] [X.] [X.] Beitragsservice"
Gläu-biger sei, zeige, dass für
einen Schuldner nicht ansatzweise zu erkennen ge-wesen sei, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Voll-streckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger sei. Der Beitragsservice habe ohne klaren Vertretungszusatz nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts des Rechtscharakters des Ersu-chens als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriere. Der
einfache, optisch ei-nem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck
des Wortes "[X.]"
ohne weitere Angaben reiche ebenso [X.]ig für eine
hinreichende
Gläubigerbe-zeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz "Mit freundlichen Grüßen [X.]".
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C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). In der Sache
hat sie ebenfalls
Erfolg.
[X.] Die Beschwerde des Schuldners ist
unbegründet. Entgegen der Ansicht
des [X.] lagen die Voraussetzungen der Anordnung der Eintra-gung
in das Schuldnerverzeichnis vor.
1. Mit Recht rügt
die Rechtsbeschwerde die Annahme des [X.], das [X.] vom 4.
April 2014
entspreche nicht den ge-setzlichen Anforderungen, weil darin nicht der richtige Gläubiger angegeben
oder erkennbar
sei.
a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Gläubiger und nicht der im Briefkopf des [X.] ebenfalls aufgeführte "[X.] [X.] [X.] Beitragsservice"
(nachfolgend: Beitragsservice) Inhaber der Beitragsforderungen ist, die Gegen-stand der im Streitfall maßgeblichen Vollstreckung sind
(vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 -
I [X.], [X.], 577 Rn. 18 f.).
b) Entgegen der Ansicht des [X.] wies das Vollstre-ckungsersuchen vom 4. April 2014 keine unklare oder unrichtige Angabe des Gläubigers auf. Es fehlt deshalb nicht an der allgemeinen [X.] der zutreffenden Parteibezeichnung.
aa) Dass vorliegend allein der Gläubiger und nicht der Beitragsservice als Partei des [X.] in Betracht kommt, ergibt sich bereits zwingend aus der Rechtslage.
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Gemäß §
10 Abs.
1 des [X.] vom 17.
De-zember 2010 ([X.]), der
den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.
Au-gust 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1.
Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art.
2 und Art.
7 des Fünfzehnten [X.] vom 15.
Dezember 2010),
steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der
Lan-desrundfunkanstalt, dem [X.], dem [X.] sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des [X.] befindet oder das Kraftfahrzeug zugelas-sen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landes-rundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Bei-tragsforderungen partei-
und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß §
10 Abs.
7 Satz
1 [X.] jede [X.] die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbun-denen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche
Verwaltungsgemeinschaft
dem Beitragsservice (früher [X.])
wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei-
und prozessfähig, sondern dient den [X.]en, dem [X.] und dem [X.] aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame [X.]. Er
ist daher nur zur Bei-treibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der [X.]en befugt (vgl. [X.], [X.], 577 Rn. 19 mwN).
Im Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsäch-lich existierende Partei und damit als Gläubiger der zu vollstreckenden Rund-funkbeiträge in Betracht.
bb) Nichts anderes ergibt sich bei verständiger Würdigung des
Vollstre-ckungsersuchens vom 4.
April 2014. Darin war der Gläubiger als Absender hin-reichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung "[X.]"
befand 15
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sich nicht nur
räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitrags-service
auf der linken Seite des Briefkopfs des [X.]s. Sie war zudem in Alleinstellung auch unter der abschließenden Grußformel "Mit freundlichen Grüßen"
und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person oder [X.] aufgeführt ist.
Es ergeben sich auch keine Zweifel an der Identität des Gläu-bigers daraus, dass im [X.] der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "[X.]"
angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlen. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines [X.] ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "[X.]"
als Absender des [X.]s Zweifel an der damit ge-kennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechts-form, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es eine weite-re [X.] mit einem identischen oder zumindest verwechs-lungsfähigen Namen gibt, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträ-ge von
einem
in Baden-Württemberg ansässigen
Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers auch die Bezeichnung des Beitragsservice und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit angegeben sind, spricht nicht gegen die alleinige Parteieigenschaft des Gläubigers, sondern ent-spricht vielmehr der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als [X.] für die öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten die Rundfunkbeiträge beizutreiben. Entgegen der Ansicht des [X.] musste auf diese
eindeutige
Rechtslage im [X.] nicht hingewiesen werden.

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cc) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich rechtsfehlerhaft auf den Umstand gestützt, dass der Gerichtsvollzieher als eine in [X.] äußerst erfahrene Person in seinen Entscheidun-gen davon ausgegangen sei, Gläubiger sei der Beitragsservice. Es
kann dahin-stehen, [X.] der
im Streitfall tätige
Gerichtsvollzieher als Gläubiger angesehen hat. Maßgeblich ist nicht die
subjektive Sicht
des [X.], [X.] die verständige Würdigung der
Umstände.
Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, ist ohnehin
nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Selbst bei
einer
unrichtigen
äußeren
Be-zeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Partei-bezeichnung betroffen werden soll ([X.], Urteil vom 24.
Januar 1952

III
ZR
196/50, [X.]Z 4, 328, 334; Urteil vom 21.
November 1975
I
ZR
93/74, [X.], 286; Beschluss vom 28.
März 1995
X
ARZ
255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22.
September 2011
I
ZB
61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn.
8).
Dies ist
hier
der Gläubiger. Es ist insoweit
auch unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher im Rubrum der Eintragungsanordnung die [X.]
"SWR [X.] [X.] [X.] Beitragsservice Köln"
oder die Be-zeichnung
"[X.] [X.] [X.] Beitragsservice"
ver[X.]det (entgegen [X.], Beschluss vom 22. August 2015 -
5 [X.] sowie LG Tübin-gen, Beschluss vom
9. September 2015 -
5 [X.], juris Rn. 7).
2. Das Beschwerdegericht hat in seiner mit der Rechtsbeschwerde ange-griffenen Entscheidung auszugsweise
die Gründe seines
Beschlusses
vom 19.
Mai 2014 (5 [X.], juris) wiedergegeben und dazu ausgeführt, auf diese Erwägungen komme es nicht an, sie seien aber der Vollständigkeit halber [X.].
Sollte dies
dahingehend zu verstehen sein, dass sich das Beschwerde-gericht hilfsweise auf die
Gründe im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 [X.]
stützen wollte, kann seine Entscheidung ebenfalls keinen Bestand haben. Auch 17
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diese Gründe
halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf die in dem dortigen
Verfahren ergangene Entscheidung des Senats vom 11. Juni 2015
(I [X.], [X.], 577) wird Bezug genommen.
3. Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
577 Abs. 3 ZPO). Das [X.] erfüllt die
Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß §
15a LVwVG BW.
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, § 97 Abs. 1
ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Richterin am [X.] Dr. Schwonke
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.
Löffler

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2014 -
21 M 1024/14 -

[X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
5 T 296/14 -

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Meta

I ZB 6/15

21.10.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. I ZB 6/15 (REWIS RS 2015, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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