Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. 5 StR 304/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1751

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5 StR 304/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 24. Januar 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPOa) dahin geändert, daß der Angeklagte im [X.] 1. [X.] der Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeschuldig ist, [X.]) aufgehoben im Ausspruch der Einzelstrafe im[X.] 1. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe drei [X.]) und wegen eines Waffendelikts (Einzelstrafe ein Jahr [X.] 3 -heitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in [X.] dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verur-teilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach [X.] die Rolle des Angeklagten darauf, den [X.]in die [X.] zu fahren. Die Verhandlungen über einen Œ letztlich gescheiterten ŒAnkauf von 300 Gramm Kokain führte jedoch allein der Zeuge [X.]. [X.] während der Rückfahrt das Rauschgift auch fortwährend in Besitz [X.]. Als bloßem Chauffeur des [X.] kam dem Angeklagten keinerleiTatherrschaft zu, weil er weder die Art und Menge des zu erwerbendenRauschgifts noch die nähere Ausgestaltung des [X.] (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Œ Handeltreiben 25, 36, 47). Eben-sowenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten für eineTäterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in Höhe von 1.500,- [X.]. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängigvon der Entwicklung des [X.] bezahlt werden sollte und ineinem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten [X.] stand (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 47).Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen [X.], daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffenwerden könnten, die zu einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelnsführen. Da die Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht,- 4 -ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veran-laßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststel-lungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.[X.]Basdorf Raum Brause

Meta

5 StR 304/01

26.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. 5 StR 304/01 (REWIS RS 2001, 1751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1751

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