Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 2 StR 618/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5111

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354 StPO beschlossen: Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2005 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig [X.] worden ist, gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ange-klagte in den [X.] und 2 der Urteilsgründe wegen einer Un-terschlagung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen, falscher Angaben bei Gründung einer GmbH, vorsätzlicher [X.] - 3 - zung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch den [X.] des [X.] vom 5. Januar 2005 (Aktenzeichen 3300 Js 5887/04 Cs) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der [X.] in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt hat, mit der Sachrüge. 2 [X.] Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg, da fristgerecht glaubhaft [X.] wurde, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die [X.] einzuhalten, und weil gleichzeitig die versäumte Handlung nachgeholt wurde. 3 Der Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos. 4 I[X.] Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat in den [X.] und 2 der Urteilsgründe teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5 1. Das [X.] hat hinsichtlich der [X.] und 2 der Urteilsgründe unter anderem festgestellt: 6 - 4 - Der Angeklagte schloss als Geschäftsführer für die Firma [X.] zwei Darlehensverträge mit einer Bank für den Erwerb von zwei Lastkraftwagen. Zur Sicherung der Darlehen übertrug er das Eigentum an den beiden Fahrzeugen der Bank. Als der Angeklagte die anfallenden Raten nicht beglich, kündigte die Kreditgeberin die Verträge und forderte Herausgabe der Fahrzeuge. Der Ange-klagte, der wusste, dass er die sicherungsübereigneten Fahrzeuge [X.] hatte, wollte diese aber endgültig behalten und erklärte gegenüber dem Beauftragten der Bank wahrheitswidrig, er könne sie nicht herausgeben, weil er sie nicht in Besitz habe. 7 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ([X.]) führt das [X.] aus, dass der Angeklagte mit seiner falschen Angabe nach außen seinen Willen manifestierte, die LKW zu behalten und nicht an die Eigentümerin herauszuge-ben. 8 2. Der Angeklagte war, entgegen der nicht näher begründeten Auffas-sung des [X.]s, insoweit nur wegen einer Unterschlagung zu verurtei-len. Da die falsche Angabe hinsichtlich des Besitzes beider Fahrzeuge die [X.] bezüglich beider Fahrzeuge betraf, liegt [X.] teilweise Identität der Ausführungshandlungen vor, so dass von einer Tat (§ 52 StGB) auszugehen ist. 9 Der Senat hat den Schuldspruch selbst umgestellt, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 StPO) erfolgreicher hätte verteidigen können. Die beiden Einzelstrafen von [X.] sechs Monaten Freiheitsstrafe haben daher zu entfallen. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 StPO für den jetzt gegebenen Fall einer Unterschlagung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Es ist ausgeschlossen, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt 10 - 5 - hätte, wenn er von insgesamt einer Tat ausgegangen wäre, da er bei Annahme von zwei Taten bereits jeweils Einzelstrafen von sechs Monaten verhängt hatte. Der Senat kann in Anbetracht der zahlreichen weiteren Einzelstrafen mit Sicherheit ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtstrafe [X.] hätte, wenn er von einer Unterschlagung mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten ausgegangen wäre. 11 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 12 [X.] Maatz [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 618/05

08.02.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 2 StR 618/05 (REWIS RS 2006, 5111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5111

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.