Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 AZR 368/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 7330

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Gegenstand

Keine Prozessverwirkung nach Klagerücknahme im Vorprozess und dreijähriger Untätigkeit - Treuwidrigkeit einer korrigierenden Rückgruppierung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2009 - 3 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin na[X.]h dem [X.] ([X.]) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentli[X.]hen Dienst ([X.]) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Bes[X.]häftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsre[X.]hts ([X.]) vor dem Hintergrund einer korrigierenden Rü[X.]kgruppierung der Klägerin dur[X.]h die Beklagte.

2

Die 53 Jahre alte Klägerin ist Mitglied der [X.] ([X.]). Sie hat zunä[X.]hst eine Fa[X.]harbeiterausbildung zur Kö[X.]hin und später ein Fa[X.]hs[X.]hulstudium als Wirts[X.]haftsleiterin erfolgrei[X.]h abges[X.]hlossen. Bei der [X.], die dem [X.] ([X.]) angehört, und deren Re[X.]htsvorgängern ist sie seit 1978 tätig. Bis November 1992 wurde sie als Wirts[X.]haftsleiterin in Kindertagesstätten bes[X.]häftigt. Mit Inkrafttreten des [X.] vereinbarten die Parteien in § 2 eines undatierten Arbeitsvertrages, dass si[X.]h das Arbeitsverhältnis na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ri[X.]htet. Mit S[X.]hreiben vom 4. Juli 1991 teilte die Beklagte der Klägerin ihre vorläufige Eingruppierung „in die Vergütungsgruppe“ V[X.] [X.] mit.

3

Na[X.]hdem die Stellen für Wirts[X.]haftsleiter im Jahr 1992 entfallen waren, wurde die Klägerin zunä[X.]hst vorübergehend ab 2. Dezember 1992 und seit dem 1. April 1993 dauerhaft als Sa[X.]hbearbeiterin für wirts[X.]haftli[X.]he Jugendhilfen eingesetzt. Entspre[X.]hend den zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Änderungsverträgen vom 13. Mai 1993 und vom 6. Januar 1994 wurde jeweils festgelegt, dass die Klägerin Vergütung na[X.]h der Vergütungsgruppe [X.] [X.] erhält.

4

Mit S[X.]hreiben vom 19. Januar 1995 wandte si[X.]h die Beklagte an die Klägerin:

        

„… bei einer Überprüfung Ihrer allgemeinen Zulage haben wir festgestellt, dass Sie seit dem 01.07.1993 unterbezahlt werden.

        

Entspre[X.]hend Ihrer Eingruppierung in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b na[X.]h [X.]/[X.] steht Ihnen eine allgemeine Zulage na[X.]h § 2 Abs. 2 ([X.]) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte zu; erhalten haben Sie jedo[X.]h die Zulage na[X.]h § 2 Abs. 2 (b). …“

5

Darüber hinaus wurde der Klägerin eine monatli[X.]he Na[X.]hzahlung von 56,65 DM (brutto) für die Monate Juli bis Dezember 1994 angekündigt.

6

Entspre[X.]hend dem in [X.]. [X.]. 1b [X.] vorgesehenen [X.] für Tätigkeiten der [X.]. [X.] Fallgr. 1b [X.] wurde der Klägerin seit dem 1. April 1997 eine Vergütung na[X.]h [X.]. [X.]. 1b [X.] gezahlt. In einem „Änderungsvertrag“ der Parteien vom 25. März 1997 wurde diese Vergütungsgruppe für die Klägerin ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten.

7

Mit S[X.]hreiben vom 21. Januar 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sämtli[X.]he Stellen einer Bewertungsüberprüfung unterzogen. Diese habe für die Stelle der Klägerin eine Bewertung mit der Vergütungsgruppe [X.] ergeben. Entspre[X.]hend sei sie „in die Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.]“ eingruppiert. Diese neue Eingruppierung werde ab 1. Februar 2003 gehaltswirksam. Glei[X.]hzeitig wurde die Klägerin vergebli[X.]h aufgefordert, einen beigefügten Änderungsvertrag zu unterzei[X.]hnen. Ab 1. Februar 2003 erhielt sie eine verringerte Vergütung.

8

Hierauf ma[X.]hte die Klägerin mit S[X.]hreiben vom 10. Februar 2003 einen „Anspru[X.]h auf Bezahlung aus der Vergütungsgruppe I[X.] [X.]“ geltend. Mit am 24. November 2003 beim Arbeitsgeri[X.]ht Leipzig eingegangenen S[X.]hriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmä[X.]htigten erhob die Klägerin unter dem Aktenzei[X.]hen - 16 [X.] 8469/03 - Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpfli[X.]htet sei, sie über den 31. Januar 2003 hinaus na[X.]h der Vergütungsgruppe I[X.] [X.] zu vergüten. Als der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgeri[X.]hts in der streitigen Verhandlung am 26. August 2004 auf die seiner Auffassung na[X.]h mangelnde Erfolgsaussi[X.]ht der Klage hinwies, erklärte die Klägerin auf dessen Anraten die Klagerü[X.]knahme. Auf die später erfolgte geri[X.]htli[X.]he Anfrage im Rahmen der Festsetzung des [X.] teilte die Beklagte mit S[X.]hreiben vom 12. Oktober 2004 den Unters[X.]hiedsbetrag zwis[X.]hen Vergütungsgruppe [X.] und Vergütungsgruppe I[X.] [X.] mit. Weitere Erklärungen der Parteien erfolgten in diesem Verfahren ni[X.]ht.

9

Zu dieser Zeit war zwis[X.]hen der [X.] und einer bei ihr bes[X.]häftigten Bezügere[X.]hnerin ein Eingruppierungsre[X.]htsstreit im Zusammenhang mit einer wiederholten korrigierenden Rü[X.]kgruppierung anhängig, der mit Urteil des Bundesarbeitsgeri[X.]hts vom 23. August 2006 (- 4 [X.] -) zugunsten der Arbeitnehmerin ents[X.]hieden wurde. Mit S[X.]hreiben vom 30. August 2007 wies die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf dieses Urteil darauf hin, dass na[X.]h ihrer Auffassung ihre korrigierende Rü[X.]kgruppierung zum 1. Februar 2003 re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h sei und eine erneute Klageerhebung bei Ausbleiben einer außergeri[X.]htli[X.]hen Einigung beabsi[X.]htigt sei.

Na[X.]h einer ablehnenden Stellungnahme der [X.] mit S[X.]hreiben vom 9. Oktober 2007 hat die Klägerin die der [X.] am 17. Dezember 2007 zugestellte Klage erhoben und die Ansi[X.]ht vertreten, dass ihr seit dem 1. Januar 2004 Vergütung na[X.]h [X.]. I[X.] [X.] und seit dem 1. Oktober 2005 Vergütung na[X.]h [X.] 9 [X.] zustehe. Sie erfülle im streitigen Zeitraum das [X.] der [X.]. [X.]. 1b [X.]. Der [X.] sei es zudem na[X.]h [X.] und Glauben verwehrt, si[X.]h auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung der Klägerin zu berufen. Bei ihr sei seit der Aufnahme der entspre[X.]henden Tätigkeit am 2. Dezember 1992 ein s[X.]hützenswertes Vertrauen in die Ri[X.]htigkeit der ihr von der [X.] bis zum 31. Januar 2003 zuerkannten Eingruppierung entstanden. Hieraus habe si[X.]h au[X.]h die bere[X.]htigte Erwartung ergeben, na[X.]h erfüllter Bewährung den tarifli[X.]hen Anspru[X.]h auf Vergütung na[X.]h [X.]. I[X.] [X.] zu erhalten, wie dies au[X.]h ges[X.]hehen sei. Die Geltendma[X.]hung eines derartigen Anspru[X.]hs sei au[X.]h ni[X.]ht treuwidrig. Sie habe im Vorprozess der Klagerü[X.]knahme nur notgedrungen zugestimmt, weil ihre damalige gewerks[X.]haftli[X.]he Prozessbevollmä[X.]htigte sie darauf hingewiesen habe, dass andernfalls wohl au[X.]h der Kostens[X.]hutz für das Geri[X.]htsverfahren entzogen würde. Von den Parallelverfahren der [X.] zu korrigierenden Rü[X.]kgruppierungen habe sie gewusst und deshalb vor einer erneuten Klageerhebung deren Ende abgewartet. Im März 2007 habe sie dur[X.]h eine Sonderinformation des [X.] vom Ausgang der Verfahren erfahren. Au[X.]h habe sie die tarifli[X.]hen Auss[X.]hlussfristen gewahrt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, ihr ab dem 1. Januar 2004 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe I[X.] [X.] und ab dem 1. Oktober 2005 Vergütung gemäß der [X.] 9 des TVöD zuzügli[X.]h Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rü[X.]kständigen Bruttodifferenzbeträgen zwis[X.]hen den Vergütungsgruppen [X.] und I[X.] [X.] bzw. [X.]n 8 und 9 TVöD für die Monate bis eins[X.]hließli[X.]h November 2007 seit dem 18. Dezember 2007 und für die Monate ab Dezember 2007 ab dem Ersten der jeweiligen Folgemonate zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen Verwirkung des Klagere[X.]hts bereits unzulässig, weil die Klägerin im Vorprozess die Klage vorbehaltlos zurü[X.]kgenommen habe und drei Jahre untätig geblieben sei. Jedenfalls habe die Klägerin damit ihrerseits einen Vertrauenstatbestand gesetzt, der es ihr verwehre, geltend zu ma[X.]hen, die Rü[X.]kgruppierung verstoße gegen [X.] und Glauben. Die Klägerin habe darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für ihre Eingruppierung na[X.]h der [X.]. I[X.] [X.] bzw. [X.] 9 [X.] vorlägen. Dies sei ihr ni[X.]ht gelungen, weil na[X.]h ihrem Vortrag bereits ni[X.]ht erkennbar sei, dass es si[X.]h um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit handele. Au[X.]h sei die tarifli[X.]he Auss[X.]hlussfrist von der Klägerin ni[X.]ht eingehalten.

Das Arbeitsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgeri[X.]ht der Klage, soweit für die Revision von Bedeutung, entspro[X.]hen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Berufung der Klägerin zutreffend stattgegeben, der Klägerin steht die begehrte Feststellung zu.

I. Das [X.] hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin einen arbeitsvertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung hat. Der [X.] sei es jedenfalls nach [X.] (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin in der [X.]. [X.] zu berufen und eine korrigierende [X.] zu vollziehen. Seit dem Schreiben der [X.] vom 19. Jan[X.]r 1995 habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, nach vierjähriger Bewährung nach [X.]. [X.] vergütet zu werden. Dieses Vertrauen sei erst durch die [X.] Anfang 2003 erschüttert worden. Als einzubeziehende Umstandsmomente seien einerseits das Schreiben der [X.] vom 19. Jan[X.]r 1995 und andererseits der Vollzug des [X.] zum 1. April 1997 zu bewerten. Die Klägerin könne sich auch auf den Schutz des entstandenen Vertrauens berufen, ohne dass dies gegenüber der [X.] treuwidrig wäre.

II. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die Klägerin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung. Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach ständiger Rechtsprechung des [X.] das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung regelmäßig unbedenklich zu bejahen ist (vgl. zB 8. Juni 2005 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.] 115, 105, 107). Dies gilt auch, soweit er sich auf die Feststellung der Zahlungspflicht der [X.] für einen bereits abgeschlossenen [X.]raum bezieht (so bereits [X.] 7. Oktober 1981 - 4 [X.] - [X.] 36, 245; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 13, [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) sowie hinsichtlich des [X.] ([X.] 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 308).

b) Das [X.] hat zu Recht verneint, dass der Zulässigkeit der Klage eine anderweitige Rechtshängigkeit der Sache entgegensteht.

aa) Nach § 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO kann während der Dauer der Rechtshängigkeit einer Streitsache diese von keiner [X.] anderweitig anhängig gemacht werden. Wird eine Klage nach § 269 Abs. 2 ZPO zurückgenommen, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Rücknahme der Klage bedarf der Einwilligung der beklagten [X.] (§ 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die auch durch schlüssige Handlungen erklärt werden kann (so bereits [X.] 14. Juli 1961 - 1 [X.] - [X.] ZPO § 322 Nr. 6; vgl. auch [X.][X.] ZPO 21. Aufl. § 269 Rn. 15; Musielak/[X.] ZPO 8. Aufl. § 269 Rn. 9).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streitsache dadurch nicht anderweitig rechtshängig, dass derselbe Streitgegenstand bereits im Rechtsstreit vor dem [X.] (- 16 [X.] 8469/03 -) verhandelt worden ist. Die Klägerin hat in jenem Verfahren am 26. August 2004 ihre Klage nach § 269 Abs. 2 ZPO zurückgenommen. Der Wirksamkeit der Klagerücknahme steht nicht entgegen, dass im Protokoll der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht die nach § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Einwilligung der [X.] nicht aufgeführt worden ist. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht nur nicht widersprochen, sondern darüber hinaus im Rahmen des dem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nachfolgenden Verfahren zur Festsetzung des [X.] dem Gericht die für dessen Berechnung erforderliche Differenz zwischen den Vergütungen nach [X.]. [X.] und [X.] mitgeteilt. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Beklagte spätestens durch dieses Verhalten der Klagerücknahme konkludent zugestimmt hat.

c) Das [X.] hat auch zu Recht eine sog. Prozessverwirkung des Klagerechts der Klägerin abgelehnt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist (10. Oktober 2007 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN; 24. Mai 2006 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] AÜG § 10 Fiktion Nr. 114). Dies kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Das Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren [X.]raums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozess[X.]len Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert werden ([X.] 26. Jan[X.]r 1972 - 2 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 32, 305; [X.] 24. Mai 2006 - 7 [X.] - aaO mwN). Dies ist im Zusammenhang mit den an das [X.]- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen ([X.] 10. Oktober 2007 - 7 [X.] - aaO mwN).

[X.]) Die Voraussetzungen der ohnehin nur selten anzunehmenden Prozessverwirkung liegen im Streitfall nicht vor. Der [X.] ist die Einlassung auf das Klagebegehren nicht unzumutbar.

Selbst wenn zugunsten der [X.] unterstellt wird, dass die Klägerin mit ihrem Zuwarten von etwa drei Jahren und vier Monaten nach ihrer Klagerücknahme im Rechtsstreit der [X.]en vor dem [X.] (- 16 [X.] 8469/03 -) bis zur erneuten Erhebung der Klage im Streitfall das [X.]moment für eine prozess[X.]le Verwirkung erfüllt haben sollte, fehlt es jedenfalls an dem weiterhin erforderlichen Umstandsmoment.

(1) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass allein die Klagerücknahme im Vorverfahren nicht geeignet ist, ein Umstandsmoment zu begründen. Denn einem Kläger steht auch nach einer Klagerücknahme prinzipiell die Erhebung einer neuen Klage frei, wie § 269 Abs. 6 ZPO zeigt ([X.] 22. November 1983 - VI ZR 85/82 - zu II 1 der Gründe, NJW 1984, 658). Bereits aufgrund dieser gesetzlichen Wertung ist allein die Klagerücknahme grundsätzlich nicht als Umstandsmoment bei der Prozessverwirkung geeignet (so auch ausdrücklich [X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 52, [X.] 126, 352).

(2) Auch die nachfolgende über dreijährige Untätigkeit der Klägerin lässt entgegen der Auffassung der [X.] keine andere Bewertung der Klagerücknahme zu. Allein der [X.]ablauf begründet kein Umstandsmoment.

(3) Soweit die Beklagte darüber hinaus in der Revision anführt, dass die Klägerin die Verjährungsfrist für die [X.] 2003 verstreichen ließ, vermag dies ebenfalls - weder allein noch in der Gesamtschau - ein Umstandsmoment bezüglich der Ansprüche zu begründen, die nicht verjährt sind. Zunächst führt die Verjährung nicht zum Erlöschen der Ansprüche, sondern lediglich zu einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB), welches der Schuldner einredeweise geltend machen muss. Darüber hinaus begründet die Verjährung für zeitlich nicht erfasste Ansprüche keinerlei Konsequenzen. Andernfalls wäre jede Verjährung eines Anspruchsteils als Umstandsmoment für die Prozessverwirkung des gesamten Anspruchs anzusehen.

(4) Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Klägerin gegenüber der [X.] nicht deutlich gemacht hat, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung abwarten wolle. Zur Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts ist der Gläubiger weder verpflichtet (vgl. zB [X.] 14. Febr[X.]r 2007 - 10 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.] 2007, 690) noch ist dies aus Schuldnersicht ernsthaft zu erwarten. Damit war seitens der [X.] gerade auch im Hinblick auf die seinerzeitigen Umstände nicht zu rechnen. Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass im [X.]punkt der Klagerücknahme die Beklagte in Folge einer Vielzahl von [X.]en diversen Klageverfahren ausgesetzt war, die teilweise auch die Fehlerhaftigkeit der [X.]en ergaben. Gerade weil bei der [X.] beschäftigte Kollegen der Klägerin gleich gelagerte Ansprüche gerichtlich geltend machten - und teilweise obsiegten -, musste die Beklagte damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer dies zum Anlass nehmen würden, ihre eigene Rechtsposition zu überdenken.

2. Die Klage ist auch begründet. Dabei kann mit dem [X.] offengelassen werden, ob die Klägerin einen tarifrechtlichen oder vertraglichen Anspruch auf die begehrte Vergütung hat. Der [X.] ist es jedenfalls nach [X.] (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin zu berufen und eine korrigierende [X.] zu vollziehen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann es im Einzelfall gegen [X.], § 242 BGB, in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium”) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft.

aa) Danach ist widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. zB [X.] 4. Dezember 1997 - 2 [X.] - mwN, [X.] 87, 200, 205). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere Seite ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist.

[X.]) Im Falle der Eingruppierung ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht ([X.] 24. Jan[X.]r 2007 - 4 [X.] - Rn. 10, [X.]-RR 2007, 495). Ein Vertrauen in den Fortbestand einer objektiv unzutreffenden Eingruppierung kann jedoch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 16 mwN, [X.] §§ 22, 23 [X.] Nr. 6; 23. August 2006 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.] 119, 205). Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die auszuübende Tätigkeit des Angestellten zu bestimmen und die tarifliche Wertigkeit dieser auszuübenden Tätigkeit festzustellen. Dies gilt jedenfalls bei der ersten Zuweisung sowie aus Anlass jeder anderweitigen Zuweisung einer auszuübenden Tätigkeit im tariflichen Sinne. Auch bei der Überprüfung eines [X.] hat der Arbeitgeber nicht nur das Recht, die zugrunde liegende Tätigkeitsbewertung nochmals zu überprüfen und bei dieser Gelegenheit erforderlichenfalls eine irrtümlich zu hohe Eingruppierung zu korrigieren (vgl. dazu [X.] 8. Oktober 1997 - 4 [X.] - [X.] § 23b Nr. 2), sondern auch eine entsprechende Pflicht ([X.] 23. August 2006 - 4 [X.] - Rn. 19 aaO). Wird eine möglicherweise fehlerhafte Eingruppierung durch die Durchführung eines gerade auf diesem Fehler beruhenden Höhergruppierungsverfahrens infolge einer Bewährung aus Sicht des Arbeitnehmers bestätigt, ist dies ein deutliches Indiz für die Richtigkeit der bis dahin praktizierten Eingruppierung. [X.] Vertrauen kann sich insoweit auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.]/08 - aaO mwN; 14. September 2005 - 4 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]-O § 2 Nr. 3).

b) Danach ist die Feststellung des [X.]s, der Klägerin stehe ein schützenswertes Vertrauen zur Seite, das einer korrigierenden [X.] durch die Beklagte entgegenstehe, nicht zu beanstanden.

aa) Die Annahme des [X.]s, die Beklagte habe das Recht zur [X.] verwirkt, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 18, [X.] §§ 22, 23 [X.] Nr. 6; [X.]/Bepler 4. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 8; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 5). Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind, ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil insoweit in sich widerspruchsfrei ist (zB [X.] 23. September 2009 - 4 [X.]/08 - aaO mwN; 24. Jan[X.]r 2007 - 4 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]-RR 2007, 495).

[X.]) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das angegriffene Urteil stand. Das [X.] ist vom zutreffenden Rechtsbegriff des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und dessen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des [X.] ausgegangen. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der ihr von der [X.] bis zum 31. Jan[X.]r 2003 zuerkannten Eingruppierung zusteht. Dies verwehrt der [X.] die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung und damit eine korrigierende [X.] zum 1. Febr[X.]r 2003.

(1) Zunächst ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass das erforderliche [X.]moment vorliegt, weil das Vertrauen der Klägerin in die Richtigkeit der von der [X.] vorgenommenen und - angeblich fehlerhaften - Eingruppierung durch das Schreiben der [X.] vom 19. Jan[X.]r 1995 begründet wurde, und anschließend acht Jahre lang angehalten hat und bestätigt wurde.

Seit dem 1. April 1993 erhielt die Klägerin Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.]. Mit Schreiben vom 19. Jan[X.]r 1995 hat die Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie „in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b nach [X.]/[X.]“ eingruppiert sei. Damit hat die Beklagte sich innerhalb der verschiedenen [X.]e, die von der [X.]. [X.] [X.] erfasst werden, auf eine Fallgruppe festgelegt. Dieser zeitliche Anknüpfungspunkt für das bei der Klägerin begründete Vertrauen ergibt sich im Hinblick auf den Wortlaut der einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften:

        

„Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b [X.]

        

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe I[X.] Fallgruppe 1b [X.]

        

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist,

        

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1b.“

Im Hinblick auf diesen Wortlaut durfte die Klägerin spätestens seit ihr mit Schreiben der [X.] vom 19. Jan[X.]r 1995 mitgeteilt wurde, dass sie mit der von ihr auszuübenden Tätigkeit das [X.] der [X.]. [X.] Fallgr. 1b [X.] erfülle, darauf vertrauen, dass sie nach vierjähriger Bewährung in ihrer Tätigkeit nach der [X.]. [X.] vergütet werde, wie dies tatsächlich auch ab 1. April 1997 geschehen ist. Dieses Vertrauen wurde erst acht Jahre später, nämlich durch die mit Schreiben der [X.] vom 21. Jan[X.]r 2003 erfolgte Mitteilung über eine Bewertungskorrektur und ihre beabsichtigte [X.] in „Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a“ [X.] erschüttert.

Die demgegenüber von der Revision vertretene Auffassung, das Vertrauen der Klägerin in die möglicherweise fehlerhafte Eingruppierung sei erst mit dem Beginn der Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe [X.] am 1. April 1997 begründet worden, ist unzutreffend. Die Mitteilung der Fallgruppe im Schreiben vom 19. Jan[X.]r 1995 beinhaltete die Information über die Möglichkeit eines [X.] in die Vergütungsgruppe [X.], die dann am 1. April 1997 vollzogen wurde. Insoweit liegt in dem Vollzug lediglich eine bekräftigende Bestätigung der vorherigen Mitteilung, nicht die Schaffung einer gegenüber dem vorherigen [X.]raum im Hinblick auf die Eingruppierung aus der Sicht der Klägerin grundlegend neuen Sachlage.

(2) Zu Recht hat das [X.] darüber hinaus angenommen, dass neben den zeitlichen Aspekt auch besondere Umstände treten, die die korrigierende [X.] der Klägerin zum 1. Febr[X.]r 2003 als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Es hat insoweit namentlich das Schreiben der [X.] vom 19. Jan[X.]r 1995 und den Vollzug des [X.] zum 1. April 1997 als vertrauensbildend bewertet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn das [X.] hat damit weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen noch nicht alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt. Ebenso wenig ist das angegriffene Urteil insofern widersprüchlich. Ein dahingehender Fehler wird von der [X.] in der Revision auch nicht gerügt.

(a) Das [X.] ist dabei davon ausgegangen, dass das Schreiben der [X.] vom 19. Jan[X.]r 1995 den Eindruck erweckt habe, die Beklagte habe die Richtigkeit der Vergütung und die Eingruppierung der Klägerin überprüft. Gerade aus der handschriftlichen Eintragung der Fallgruppe 1b in den ansonsten maschinenschriftlichen Text ergibt sich der Eindruck, die Fallgruppe sei entscheidendes Merkmal für die Höhe der Zulage und die Beklagte habe die Fallgruppe gesondert ermittelt. Für diese Annahme spricht auch der übrige Wortlaut des Schreibens. So heißt es darin [X.]. ausdrücklich, dass bei einer Überprüfung der allgemeinen Zulagen festgestellt wurde, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 1993 unterbezahlt werde. Damit hat die Beklagte gerade selbst eingestanden, dass sie der Klägerin seit 18 Monaten eine zu geringe Vergütung gezahlt und dies erst im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hat. Wenn sie in dieser Sit[X.]tion der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausschlussfristen lediglich für die letzten sechs Monate die [X.], spricht jedenfalls aus Sicht des Arbeitnehmers ein höheres Maß an Richtigkeitsgewähr für die nunmehr gewonnene Erkenntnis des Arbeitgebers, wie der Arbeitnehmer ordnungsgemäß eingruppiert und zu vergüten ist.

Es kommt hinzu, dass sich der Anspruch der Klägerin auf die Zulage nach der Mitteilung der [X.] gerade daraus ergab, dass die Klägerin der Fallgr. 1b der [X.]. [X.] unterfiel. Diese Mitteilung machte aus Sicht der Klägerin deutlich, dass nicht nur die Vergütungsgruppe, sondern auch das konkrete [X.], dessen Anforderung die Klägerin erfüllt, von der [X.] einer erneuten Prüfung unterzogen worden ist. Es hatte nicht nur eine pauschale Überprüfung der Vergütungsgruppe, sondern eine spezifische, im Hinblick auf das konkrete [X.] präzise und gleichzeitig verengende Festlegung der [X.] stattgefunden, die nur mit dem Ergebnis der mitgeteilten Fallgruppe die von der [X.] dann gezahlte höhere Zulage rechtfertigt.

(b) Zutreffend hat das [X.] darüber hinaus als vertrauensbildendes Element zugunsten der Klägerin den Vollzug des [X.] zum 1. April 1997 in [X.]. [X.] berücksichtigt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] davon ausgegangen ist, dass ein Arbeitgeber, auch wenn er die Überprüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen der [X.] vor Vollzug des [X.] unterlassen haben sollte, gleichwohl beim Arbeitnehmer mit der Höhergruppierung im Wege des [X.] den Eindruck erweckt, richtig eingruppiert zu sein. Dieser darf darauf vertrauen, dass sein Arbeitgeber nicht ohne vorherige Prüfung die höhere Vergütung nach einem [X.] gewährt. Dies gilt namentlich für die Beklagte, die als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtlich gebunden ist und bei der deshalb grundsätzlich anzunehmen ist, dass sie keine übertarifliche Vergütung gewähren will, wie sich auch in der nur sechs Monate rückwirkenden Nachzahlung der Zulage im Jahre 1995 gezeigt hat.

(c) Es kommt ergänzend und zusätzlich vertrauensbildend hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 25. März 1997 einen „Änderungsvertrag“ zur Unterschrift vorgelegt hat, wonach die Klägerin ab dem 1. April 1997 Vergütung nach [X.]. [X.] erhält.

(aa) Die Nennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber wird im Regelfall als Wissenserklärung und nicht als Willenserklärung angesehen. Die Angabe bezeichnet damit lediglich diejenige Vergütungsgruppe, die nach Auffassung der Arbeitgeberin zutreffend ist. Diese Angabe hindert ebenso wenig eine spätere Berufung des Arbeitnehmers auf eine höhere Vergütungsgruppe wie eine des Arbeitgebers auf eine niedrigere Vergütungsgruppe und die Durchführung einer korrigierenden [X.].

([X.]) Es erscheint jedoch fraglich, inwieweit diese als deklaratorisch bezeichnete Wirkung der Vergütungsgruppenangabe im Arbeitsvertrag auch einer späteren „Änderungsvereinbarung“ zukommt, mit der nichts anders „geändert“ wird, als dass die [X.] durch die im Wege des [X.] erreichte Vergütungsgruppe ersetzt wird. Für die Herbeiführung zweier übereinstimmender bloßer Wissenserklärungen gibt es - anders als bei dem umfassenden ersten Arbeitsvertrag - auch bei einer Vergütungsänderung keinen rechtlichen Anlass. Für die etwaige Erfüllung der Nachweispflicht nach dem [X.] bedarf es keiner entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers.

([X.]) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob ein „Änderungsvertrag“ wie ihn die [X.]en am 25. März 1997 abgeschlossen haben, ausnahmsweise als konstitutive Vereinbarung einer bestimmten Vergütung auszulegen ist. Zumindest kann die Einholung einer korrespondierenden Wissenserklärung des Arbeitnehmers als zusätzliches Vertrauen bildendes Verhalten für die Überzeugung des Arbeitnehmers herangezogen werden, der Arbeitgeber habe die Eingruppierung erneut überprüft und lasse sich deren Richtigkeit oder jedenfalls die Zustimmung des Arbeitnehmers hierzu noch einmal ausdrücklich bestätigen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es der Klägerin nicht ihrerseits aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die [X.]widrigkeit der [X.] zu berufen.

aa) Wie bereits dargelegt (oben II 2 b), ist widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere Seite ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Die Annahme des [X.]s, der Klägerin sei es nicht verwehrt, sich auf die [X.]widrigkeit der [X.] zu berufen, ist vom Revisionsgericht aber nur beschränkt überprüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt.

[X.]) Dieser beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist - ausgehend vom zutreffenden Rechtsbegriff und dessen Voraussetzungen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass seitens der [X.] kein schützenswertes Vertrauen darin entstanden ist, dass die Klägerin keine Ansprüche aus der vorgenommenen [X.] herleiten werde.

(1) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Klagerücknahme im Vorverfahren kein materiell-rechtlich wirksamer Erklärungswert bezüglich des Streitgegenstandes zukommt. Die [X.]widrigkeit der [X.] durch die Beklagte sei dadurch nicht „geheilt“. Deshalb sei die Klägerin bis zur Grenze der Verwirkung nicht gehindert, sich auf die [X.]widrigkeit der [X.] zu berufen. Eine solche Verwirkung sei - ebenso wie die von der [X.] geltend gemachte Prozessverwirkung - nicht anzunehmen.

(2) Dies ist rechtsfehlerfrei. Soweit sich die Revision zur Begründung des Vertrauens der [X.], dass die Klägerin aus der [X.] keine Ansprüche mehr herleiten werde, auf die Klagerücknahme im Vorverfahren bezieht, kann auf die Ausführungen zur Verwirkung des Klagerechts verwiesen werden (oben II 1 c). Das gilt entgegen der Revision gerade auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Klage im Vorverfahren erst nach dem Hinweis des dortigen Vorsitzenden auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Vorverfahren die Rechtsauffassung der Kammer als zutreffend akzeptierte oder sich gar zu eigen machte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

(3) Entgegen der Revision führt auch die der Klagerücknahme im Vorverfahren nachfolgende Untätigkeit der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung. Auch insoweit kann auf die Ausführung zur geltend gemachten Prozessverwirkung verwiesen werden (oben II 1 c).

d) Entgegen der Ansicht der [X.] sind die Ansprüche der Klägerin auch nicht teilweise - nämlich für die [X.] vor Juni 2007 - verfallen. Denn das Schreiben der Klägerin vom 10. Febr[X.]r 2003 wahrt die Ausschlussfristen nach § 70 [X.] und § 37 Abs. 1 [X.] für die anhängigen Ansprüche. Die einmalige schriftliche Geltendmachung genügt auch für die später fällig werdenden Ansprüche (§ 70 Abs. 2 [X.], § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Es bedurfte keiner erneuten Geltendmachung gegenüber der [X.].

aa) Nach § 70 Abs. 1 [X.], § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 70 Abs. 2 [X.] nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. [X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.] Rn. 29 mwN, [X.]-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136).

[X.]) Diese Frist hat die Klägerin gewahrt.

(1) Die Klägerin hat für die [X.] ab 1. Febr[X.]r 2003 mit Schreiben vom 10. Febr[X.]r 2003 ihren Anspruch auf Bezahlung nach [X.]. [X.] rechtzeitig geltend gemacht.

(2) Mit dieser erstmaligen Geltendmachung von Vergütung nach [X.]. [X.] unter gleichzeitigem Hinweis auf die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen hat die Klägerin zugleich den Anspruch auf die später fällig werdende Vergütung nach [X.]. [X.] geltend gemacht. Die jeweiligen Ansprüche für die Folgemonate hängen mit der im Geltendmachungsschreiben angesprochenen Eingruppierung unmittelbar zusammen.

(3) Entgegen der Ansicht der [X.] hat sich die Wirkung dieser Geltendmachung weder „verbraucht“ noch „erledigt“. Entsprechend war eine erneute Geltendmachung durch die Klägerin nicht erforderlich.

(a) Grundsätzlich besagt auch eine längere Untätigkeit nach Geltendmachung einer höheren Eingruppierung nicht, dass der Arbeitnehmer sein Begehren nicht mehr weiterverfolgt. Selbst bei einer Untätigkeit von mehr als neun Jahren hat deshalb das [X.] die fristwahrende Wirkung des [X.] bestätigt (11. Febr[X.]r 1987 - 4 [X.] -; ähnlich für eine Untätigkeit von drei Jahren 21. Juli 1993 - 4 [X.] - [X.] §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64). Die Geltendmachung verbraucht sich nicht ([X.] Ausschlussfristen im Tarifrecht Kapitel 6 Rn. 68). Soweit das [X.] in Einzelfällen die Möglichkeit der Verwirkung einer Geltendmachung angenommen hat, bezog sich dies stets darauf, dass der Arbeitnehmer jeweils die Erfüllung der Anforderungen zweier Vergütungsgruppen geltend gemacht hatte und der Arbeitgeber einem dieser Ansinnen nachgekommen war (13. Febr[X.]r 1974 - 4 [X.] - [X.] § 70 Nr. 4 = EzA [X.] §§ 22, 23 [X.]. Ia Nr. 1; 9. September 1981 - 4 [X.] - [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 48, in einem obiter dictum). Der Arbeitgeber ist damit nach einmaliger den tariflichen Ausschlussfristbestimmungen genügender Geltendmachung auf eine ihm gesetzlich zustehende Einrede der Verjährung verwiesen.

(b) Dementsprechend hat das [X.] zu Recht entschieden, dass es der Klägerin nicht verwehrt ist, sich auf die erstmalige Geltendmachung ihrer Ansprüche im Schreiben vom 10. Febr[X.]r 2003 zu berufen.

(aa) Diese verliert ihre fristwahrende Wirkung nicht allein durch den bis zur Erhebung der Klage im Jahre 2007 verstrichenen [X.]raum.

([X.]) Auch aus der Klagerücknahme im Rechtsstreit der [X.]en vor dem [X.] (- 16 [X.] 8469/03 -) kann die Beklagte keinen Wegfall der fristwahrenden Wirkung zu ihren Gunsten herleiten. Die Tarifregelungen verlangen lediglich eine schriftliche, aber keine gerichtliche Geltendmachung. Deshalb kann die form- und fristgerechte Wahrung der außergerichtlichen Ausschlussfrist nicht dadurch obsolet werden, dass eine gleichwohl erhobene Klage später zurückgenommen wird.

([X.]) Auch der weitere Einwand der [X.], die fristwahrende Wirkung der Geltendmachung sei durch den Eintritt der Verjährung der Vergütungsansprüche für das erste Jahr des [X.] entfallen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Zutreffend weist das [X.] darauf hin, dass § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die nach dessen Abs. 1 mit der Klageerhebung eintretende Hemmung der Verjährung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung endet, auf einstufige Ausschlussfristen keine Anwendung findet. Denn § 204 BGB bezieht sich unmittelbar nur auf Verjährungsfristen und für eine entsprechende Anwendung auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach § 70 [X.] und § 37 [X.] besteht bereits deshalb kein Raum, weil nach Wortlaut und Sinn der Vorschriften die einmalige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs erforderlich, aber auch ausreichend ist ([X.] 7. November 1991 - 2 [X.] - zu II 2 b dd der Gründe, [X.] TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93; ähnlich [X.]/[X.] 7. Aufl. § 4 Rn. 689).

e) Die Klage ist auch im Umfang des zuletzt gestellten Antrages begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der [X.]. [X.]. Die Klägerin ist mit der Tarifreform im öffentlichen Dienst und dem Abschluss des [X.] sowie des [X.] gemäß dessen Anlage 1 in die [X.] 9 übergeleitet worden. Hierüber besteht zwischen den [X.]en kein Streit.

f) Der Klägerin stehen Zinsen für Vergütungsdifferenzen für die [X.] bis einschließlich November 2007 aus § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB und für die Vergütungsdifferenzen ab Dezember 2007 jeweils ab dem 1. des Folgemonats aus § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB zu. Der Senat hat mit Urteil vom 26. Jan[X.]r 2011 (- 4 [X.] -) entschieden, dass auch im Bereich des öffentlichen Dienstes grundsätzlich der Arbeitgeber als Schuldner des Vergütungsanspruchs nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, ein fehlendes Verschulden am Verzugseintritt nach § 286 Abs. 4 BGB darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Dies ist vorliegend durch die Beklagte nicht erfolgt, so dass sie verpflichtet ist, der Klägerin ab Fälligkeit der [X.] die sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Zinsen zu zahlen. Die Fälligkeit hat das [X.] zutreffend auf den jeweils ersten Tag des Folgemonats bezogen (arg. § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.]; § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hardebusch    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 AZR 368/09

20.04.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 20. März 2008, Az: 16 Ca 5253/07, Urteil

§ 242 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 22 BAT, § 23 BAT, Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1b BAT, Anl 1a VergGr IVb Fallgr 1b BAT, § 269 ZPO, § 261 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 AZR 368/09 (REWIS RS 2011, 7330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7330

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