Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. III ZR 212/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2054

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 11. September 2008 W e r m e s Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]. 288; [X.] des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, 5, Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9; BGB § 839 (Fe); FeV § 11, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, 5 Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der [X.] wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im [X.] hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der [X.] verpflichtet, die [X.] im Inland anzuerkennen (im [X.] an [X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - verbundene Rechtssachen [X.]/06 und [X.]/06 - NJW 2008, 2403). [X.], Urteil vom 11. September 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2007 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 19. Januar 2007 und gegen das Ur-teil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2007 werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, macht gegen den [X.] [X.] Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in der [X.] erteilten Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen. 1 - 3 - Dem Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. Oktober 1995 die [X.] wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 23. Mai 1996 für die Führerscheinklasse 2 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Am 25. Januar 2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-bringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Am 23. September 2004 erwarb der weiterhin in [X.] lebende Kläger in der [X.] eine Fahrerlaubnis der [X.] Nachdem das Landratsamt hiervon am 3. Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Klä-ger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht ab, von der [X.] Fahrerlaubnis in der [X.] Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeord-neten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den [X.] in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der [X.]en vom 6. April 2006 ([X.]. [X.]/05 - [X.]/ [X.] Bayern - NJW 2006, 2173) zurücknahm. 2 Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 • täglich (insgesamt 14.840 •) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner [X.] in [X.] Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 •. Das [X.] - 4 - richt hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 • nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt mit der vom [X.] zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils, während der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2007, 976 abgedruckt ist, ist der Auffassung, das Landratsamt habe sich [X.] verhalten, indem es vom Kläger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in [X.] die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 FeV zum Nachweis seiner Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, durch Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht aberkannt ha-be, von der [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des [X.] vom 14. Juli 2004 ersichtlich nicht mit der [X.] des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl[X.] Nr. L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der [X.]en habe bereits mit seinem Urteil vom 29. April 2004 ([X.]. [X.]/01 - [X.] - Slg. 2004, [X.] = NJW 2004, 1725) ausgeführt, dass die Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den [X.]en ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und dass die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, vom Grundsatz der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung abzusehen, wegen der Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes eng auszulegen sei und insbesondere nicht 4 - 5 - den Fall erfasse, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 • zu erstatten. [X.] könne der Kläger ungeachtet der Amtspflichtverletzung keine Entschä-digung dafür verlangen, dass ihm der Gebrauch der Fahrerlaubnis verwehrt worden sei. Auf die Rechtsprechung zum Schadensersatz bei entgangenen [X.] könne sich der Kläger nicht beziehen, weil es hier nicht um den Eingriff in einen zum Gebrauch vorgesehenen Ge-genstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs aus in der Person des Nutzers liegenden Gründen begründe eine Ersatzpflicht nicht. [X.] Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung des [X.] vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden die Eignung ei-nes Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in [X.] und nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erwor-ben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerken-nung in [X.] versagen. Die - verneinende - Antwort, die das Berufungs-gericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten aus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilur-teils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-schränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993, 1799, insoweit in [X.] 121, 367 nicht abgedruckt; vom 9. März 2000 5 - 6 - - [X.] - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in [X.] 144, 59 nicht ab-gedruckt), auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der ge-nannten [X.] in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und die in der Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung zu vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung der Zulassung mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der für sie gegebenen Begründung (vgl. Senats-urteile vom 14. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 207, 208; vom 9. März 2000 aaO; [X.], Urteile vom 29. Januar 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1365 f; vom 3. März 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). [X.] ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten [X.]re-vision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht (vgl. [X.] 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40). I[X.] Die Revision des Beklagten ist begründet, während die [X.]revisi-on des Klägers ohne Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichts-punkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. 6 1. Es liegt nahe und hierauf stützt sich auch der Kläger, das behördliche Verhalten im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in [X.] erteilten Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen, in [X.] - 7 - [X.] am Maßstab des vom Gerichtshof der [X.]en entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu prüfen. Das beruht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage steht, ob das behördliche Verhalten mit der dem [X.]srecht zuzuordnenden Führerscheinrichtlinie 91/439/[X.] in Einklang steht. Zwar [X.] ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen des [X.] regelmäßig zugleich Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.]. Der Schutzbereich des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geht jedoch weiter, weil er - was auch hier in Betracht zu ziehen ist - darüber hinaus Verstöße des nationalen Gesetz- oder Verord-nungsgebers (was etwa in Bezug auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV in Frage kommen könnte) und entgegen der Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB auch eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, wie hier des Verwaltungs-gerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erfasst. Einer sachlichen Bescheidung der Klage in Bezug auf die Kosten dieses Verfahrens steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, dass hierüber durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden worden ist. Diese pro-zessuale Entscheidung schließt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf [X.] nicht aus (vgl. [X.] 45, 251, 256 f; [X.], Urteile vom 19. [X.] 1994 - I ZR 187/92 - NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 680). Zwar wird es nicht für zulässig gehalten, bei einem unveränderten Sachverhalt, der zur prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, über einen materiell-rechtlichen Anspruch zu einer in ihren kosten-rechtlichen Auswirkungen entgegengesetzten Beurteilung zu gelangen (vgl. [X.] 45, 251, 257; Urteile vom 19. Oktober 1994 und 22. November 2001 je-weils aaO). Im Bereich der Amtshaftung ist jedoch anerkannt, dass die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, das der Betroffene ergriffen hat, um einen 8 - 8 - Schaden aus der Amtspflichtverletzung abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB), grundsätzlich zu dem ihm zu ersetzenden Schaden gehören (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - [X.] - NJW 2007, 224, 226; ähnlich auch Senatsur-teil [X.] 117, 363, 367 f). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB, der beim gemeinschaftsrechtlichen [X.] entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteil [X.] 156, 294, 297 f), dem Geschädigten auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage zugemutet wird, einer Belastung im Wege des Primärrechtsschutzes entgegenzuwirken, will er nicht mögliche Schadensersatzansprüche verlieren. 2. Ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht festzustel-len. 9 a) Für die Beurteilung bleibt insoweit außer Betracht, dass das Land-ratsamt den Bescheid vom 4. Juli 2005, mit dem dem Kläger die Berechtigung aberkannt wurde, von seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen, durch den Bescheid vom 26. Juni 2006 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der [X.]en vom 6. April 2003 ([X.]. [X.]/05 - [X.]/[X.] Bayern - NJW 2006, 2173) als "rechtswidrig" zurückgenommen hat. Zu einer die Zivilgerichte im Rahmen der [X.] nach § 121 VwGO bindenden Entscheidung des Verwal-tungsgerichts über den Bescheid vom 4. Juli 2005 (vgl. hierzu Senatsurteil [X.] 175, 221, 225 Rn. 10 m.w.N.) ist es nicht gekommen, auch nicht im We-ge eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Daraus folgt für das vorlie-gende Verfahren, dass die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens ohne Bindung an den Rücknahmebescheid zu prüfen ist. 10 - 9 - b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bis zu seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften einiges für seine Annahme sprach, der Beklagte habe die [X.] verletzt. 11 Der Gerichtshof der [X.]en hat in einer Reihe von Entscheidungen, die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten [X.] Maßnahmen ergangen sind, den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 der [X.] die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf Maßnahmen zulasse, die zu ergreifen seien, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 - [X.]. [X.]/97 - Awoyemi - Slg. 1998, [X.], 6809 Rn. 41 f; vom 10. Juli 2003 - [X.]. [X.]/00 - [X.] - Slg. 2003, [X.], 7528 Rn. 61; vom 29. April 2004 - [X.]. [X.]/01 - [X.] - Slg. 2004, [X.], 5243 = NJW 2004, 1725, 1726 Rn. 45; nach dem behördlichen Einschreiten in dieser Sache [X.] vom 6. April 2006 - [X.]. [X.]/05 - [X.]/[X.] Bayern - NJW 2006, 2173, 2174 Rn. 25; vom 28. September 2006 - [X.]. [X.]/05 - [X.] - NJW 2007, 1863, 1864 Rn. 27). Namentlich hat er auch entschieden, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschlossen sei, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von [X.], die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der [X.] vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im [X.] tatsächlich erfüllt haben (Kom-mission/Niederlande aaO S. 7531 f Rn. 75; [X.] aaO Rn. 46). Zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaat zur Ablehnung einer Anerkennung berechtigt, wenn die Fahrerlaubnis in seinem Territorium eingeschränkt, ausge-12 - 10 - setzt, entzogen oder aufgehoben ist (Art. 8 Abs. 2) und der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, hat der [X.] entschieden, die Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszu-legen und beziehe sich insbesondere nicht auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist erteilt werde ([X.], aaO Rn. 76; [X.]/[X.] Bayern aaO S. 2175 Rn. 36; [X.] aaO Rn. 29). Zu den weiteren [X.]sätzen dieser Entscheidungen gehört es, dass es zur [X.] des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates stehe, ob ein Führer-scheinbewerber dort seinen Wohnsitz habe, und dass die Ausstellung und der Besitz des Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen seien, dass der Inha-ber des Führerscheins die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt habe ([X.] aaO Rn. 46). Habe ein Mitgliedstaat Zweifel, ob in einem anderen Mitgliedstaat eine [X.] zu Recht erteilt worden sei, könne er sich lediglich nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie an den anderen Mitgliedstaat wenden und, falls dieser nicht die geeigneten Maßnahmen ergreife, ein Verfahren nach Art. 227 [X.] einleiten ([X.] aaO Rn. 48). Der Gerichtshof hat die in diese Richtung gehenden Vorlagefragen für so geklärt angesehen, dass er in den Rechtssachen [X.]/[X.] Bayern und [X.] von der in Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorgese-henen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss zu entscheiden. 13 c) Ungeachtet dieser anerkennungsfreundlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind in den Mitgliedstaaten weiterhin Überlegungen angestellt worden, wie der in der Richtlinie ebenfalls angesprochenen Sicherheit der [X.] zu tragen sei. Hintergrund hierfür sind die [X.] - 11 - mungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und in den Nummern 14.1 und 15.1 des [X.] der Richtlinie, die sich mit der Erfüllung gesundheitlicher Anforderun-gen befassen und Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis versagen sowie nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis unter den Vorbehalt des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle stellen. Dieses Problem stellt sich vor allem in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat aus einem solchen Grund entzogen worden ist, der Betroffene im Zuge der [X.] der Fahrerlaubnis nicht bereit ist, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, und - unter Ausnutzung der gegenseiti-gen Anerkennungspflicht - sich darum bemüht, in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis zu erlangen (so genannter Führerscheintourismus). Die Voll-zugsanordnung des [X.] vom 14. Juli 2004 sah daher im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] unter Zif-fer 4.2 in solchen Fällen des Verdachts einer Umgehung der [X.] [X.] für den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis unter offensichtlicher Verletzung des Wohnsitzprinzips vor, dass auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 und 5 FeV eine Eignungsprüfung einzuleiten sei, sofern die Tatsachen, die die [X.] (noch) begründen, entsprechend den Tilgungsvorschriften noch ver-wertbar seien. Im Zuge solcher Verfahren ist es zu [X.] der [X.] und [X.] ([X.], 637 bis 640) an den [X.] der [X.]en gekommen, die im [X.] wissen wollten, ob die [X.] erlaube, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses [X.] - 12 - ten Führerscheins zu versagen, wenn die Fahrerlaubnis ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen sei oder solange der Nachweis der Fahreignung nicht auf der Grundlage einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht sei. Der Generalanwalt hat in diesen verbundenen Rechtssachen [X.]/06 und [X.]/06 sowie [X.]/06 bis [X.]/06 in seinen Schlussanträgen vom 14. Fe-bruar 2008 vorgeschlagen festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der einer Per-son die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person aus-gehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests ab-hängig gemacht habe, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Fahrerlaubnis versagen dürfe, wenn im Ausstellermitgliedstaat kein Test durchgeführt worden sei, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar sei. Unter solchen Umständen hat er ferner vorge-schlagen festzustellen, dass der die Kontrolle durchführende Mitgliedstaat be-fugt sei, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis zu ergreifen, bis der Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis geprüft habe (Rn. 4 und 5 der Schlussanträge). Zur [X.] seines Vorschlags hat er darauf hingewiesen, dass die Richtlinie neben der Erleichterung der Freizügigkeit auch die Sicherheit gewährleisten wolle (Rn. 43) und dass in Fällen, in denen einem Betroffenen unter Missachtung von die Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen des ersten Mitgliedstaates von einem anderen Mitgliedstaat ohne Berücksichtigung der in der Richtlinie festgelegten Regeln ein Führerschein ausgestellt werde, es vor allem darum gehe, die gesundheitliche Eignung festzustellen, während die Frage des Wohn-sitzes keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr habe (Rn. 70 und 71 der Schlussanträge). - 13 - d) Der Gerichtshof ist in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 in den jeweils verbundenen Rechtssachen den Vorschlägen des Generalanwalts zwar nicht gefolgt, hat aber doch näher beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen [X.] erteilten Fahrerlaubnis versagt. 16 aa) Im Grundsatz ist er bei seiner Rechtsprechung geblieben, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eine in einem anderen [X.] erteilte Fahrerlaubnis ohne jede Formalität anerkennen müssen und dass sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 nicht das Recht ergibt, einer in einem anderen [X.] außerhalb oder nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, solange der Betroffene nicht die Bedingungen erfüllt hat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für die Wie-dererteilung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis erforderlich sind (verbundene Rechtssachen [X.]/06 und [X.]/06 - [X.] u.a. - NJW 2008, 2403, 2405 f Rn. 50 f, 63 f; verbundene Rechts-sachen [X.]/06 bis 336/06 - [X.] u.a. - BeckRS 2008, 70690 Rn. 48 f, 60 f mit Besprechung Dauer NJW 2008, 2381 ff). 17 [X.]) Auf der Grundlage der in seinem Verfahren auf Anfrage erhaltenen Information der [X.] Regierung, dass die in der Richtlinie [X.] Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die [X.] Rechtsordnung eingefügt worden sei und für die Zeit davor nach der [X.] Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen habe er-teilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der [X.] aufgehalten hätten, hat der Gerichtshof die grund-sätzliche Anerkennungspflicht jedoch für den Fall modifiziert, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten [X.] - 14 - voraussetzung ausgestellt worden sei. Insoweit hat er zum einen auf den vier-ten Erwägungsgrund, dass in der Richtlinie für die Ausstellung eines Führer-scheins aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr [X.] festgelegt werden, sowie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b abgestellt, wo-nach die Ausstellung eines Führerscheins von Anforderungen an die Eignung des Bewerbers und hinsichtlich des Wohnsitzes abhängt. Zum anderen hat er erwogen, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Har-monisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten dazu beitrage, den "Führer-scheintourismus" zu bekämpfen. Schließlich hat er unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses für unerlässlich gehalten, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreig-nung im Einzelnen zu überprüfen. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Per-son nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führer-scheins sein könne, komme der Wohnsitzvoraussetzung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeu-tung zu ([X.] u.a. aaO S. 2406 f Rn. 67 bis 70; [X.] u.a. aaO Rn. 64 bis 67). [X.]) Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof befunden, ein [X.] sei dann nicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat er-teilten Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom [X.] herrührten (und nicht vom Aufnahmemitgliedstaat ermittelt und gewonnen worden seien), feststellen ließe, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei ([X.] u.a. aaO S. 2407 Rn. 72; [X.] u.a. aaO Rn. 69). 19 - 15 - e) Gemessen an diesen Maßstäben liegt auch hier im Sinne der Richtli-nie ein Missbrauchsfall vor. Denn der Kläger hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingeräumt hat, in der [X.] Repu-blik nie einen Wohnsitz, erwarb den Führerschein aber dort, um die in der [X.] geltenden Voraussetzungen für den Nachweis seiner Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllen zu müssen. Auch aus seinem in der [X.] erworbenen Führer-schein vom 23. September 2004 ergab sich unter Nr. 8 als Wohnsitz - wie in der [X.] erörtert worden ist - der in der [X.] liegende Ort, an dem der Kläger noch heute lebt. Dass der Kläger bei dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis von der Regelung in der [X.] Rechtsordnung profitier-te, die das Erfordernis eines Wohnsitzes bis zum 1. Juli 2006 nicht kannte, mag zwar aus seiner Sicht als eine legitime Ausnutzung einer ihm günstigen Rege-lung angesehen werden, wie sie in nicht vollständig harmonisierten [X.] immer wieder vorkommen kann und daher im allgemeinen hinzuneh-men sein wird. Hier liegt indes die Besonderheit vor, dass sich der Kläger auf eine richtlinienkonforme Anerkennung seiner Berechtigung beruft, obwohl er seine Fahrerlaubnis unter Verletzung der grundlegenden Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erworben hat. 20 f) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Be-hörde ihren Nichtanerkennungsbescheid allein darauf gestützt hat, die Nichteig-nung des Klägers sei aus dem Umstand zu schließen, dass er sich geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 FeV). Diese Möglichkeit ließ die Richtlinie den Behörden des Beklagten nicht, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 noch einmal ergibt. Es liegt jedoch, ohne dass es insoweit weite-rer Feststellungen bedürfte, auf der Hand, dass die zuständigen Behörden das 21 - 16 - Fehlen eines [X.] Wohnsitzes (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV), wie es sich bereits aus dem Inhalt des Führerscheins selbst ergab, als weitere [X.] für ihren Nichtanerkennungsbescheid herangezogen hätten, wenn sie nicht im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache [X.] den Eindruck gewonnen hätten, sie dürften an das Fehlen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat keine negativen Folgen knüpfen. Das wird nämlich aus der Vollzugsanordnung des [X.] deutlich, die sich unter Ziffer 2 am Ende mit den aus dem Urteil [X.] zu ziehenden Konsequenzen beschäftigt und unter Zif-fer 4.2 ein behördliches Einschreiten bei Vorliegen von Eignungszweifeln vor allem bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips vorsah (s. o. 2 c). Im Übrigen kann unabhängig von der Frage, wie sich die Behörden bei einer Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der [X.]en vom 26. Juni 2008 verhalten hätten, angesichts des Inhalts der Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Februar 2008 in den angeführten Rechtssachen nicht ohne weiteres von einem hinreichend qualifizierten, also offenkundigen und eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Denn auch der Generalanwalt hat es für richtlinienkonform gehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen [X.] nicht anerkennt, wenn in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen [X.] entzogen worden ist, im Ausstellermitgliedschaft kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau mit dem des im anderen Mitgliedstaat ge-forderten vergleichbar ist, und dass der Mitgliedstaat zu einer vorläufigen Maß-nahme berechtigt ist, bis der Ausstellermitgliedstaat die Fahreignung überprüft hat. 22 - 17 - 3. Erweist sich das behördliche Verhalten hiernach im Ergebnis als gemein-schaftsrechtskonform, kommen Amtshaftungsansprüche nur insoweit in [X.], als die Aberkennung des Rechts, von dem [X.] Führerschein in [X.] Gebrauch zu machen, die maßgebenden innerstaatlichen Nor-men verletzen würde. Hierfür ist indes - jedenfalls für die hier streitige Zeit in der Mitte des Jahres 2005 - nichts hervorgetreten. 23 4. Mit Rücksicht hierauf kommt es auf die von der [X.]revision des Klägers aufgeworfene Frage, ob der Entzug der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, für sich gesehen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff darstellt, nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass damit entgegen der Auffassung der [X.]revision keine Frage berührt wird, die eine Vorlage-pflicht nach Art. 234 [X.] begründen würde. Vielmehr wäre ein entsprechender Schaden, der auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts beruhen würde, in derselben Weise zu entschädigen wie ein auf der Verletzung nationalen Rechts beruhender entsprechender Schaden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 24 - 18 - 2006 - [X.] - NVwZ 2007, 362, 364 Rn. 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des [X.]). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 O 926/06 - [X.], Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 2042/07 -

Meta

III ZR 212/07

11.09.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. III ZR 212/07 (REWIS RS 2008, 2054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2054

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