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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.
(wie Urteil vom selben Tag in der Sache BVerwG 3 C 2.10)
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in [X.] erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, ist seit 2002 ununterbrochen mit Wohnsitz in [X.] gemeldet; er ist bei der [X.] beschäftigt. Mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht [X.] nach einer Trunkenheitsfahrt am 14. August 2004 ([X.] von 1,68 Promille) u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine einjährige Sperre für die Wiedererteilung an.
Am 25. Oktober 2005 erwarb der Kläger in [X.] eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im dort ausgestellten Führerschein ist ein Wohnsitz in [X.] angegeben.
Nachdem der Beklagte davon erfuhr, forderte er vom Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2006 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Das von ihm vorgelegte Gutachten vom 11./25. April 2006 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde. Nach den Befunden der medizinischen Untersuchung (Gefäßerweiterungen, Fingertremor, erhöhter Gamma-GT-Wert) sei ein erhöhter Alkoholkonsum bis in die jüngste Vergangenheit wahrscheinlich. Auf der Grundlage der Angaben des [X.] in der psychologischen Exploration könne eine hinreichend stabile Veränderung seiner Trinkgewohnheiten keinesfalls angenommen werden; danach verfüge er auch nur über ein mangelhaftes Problembewusstsein hinsichtlich seiner Fähigkeit, Trinken und Fahren sicher zu trennen.
Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juni 2006 das Recht, von seiner [X.] Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen. Nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten sei von mangelnder Fahreignung auszugehen. Den Widerspruch des [X.] wies die [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 2. November 2007 abgewiesen. Aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Ob die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig gewesen sei, könne nach dessen Vorlage dahingestellt bleiben. Wenn nach der Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis neue beweiskräftige Tatsachen, wie hier das Ergebnis der Begutachtung, bekannt geworden seien, gestatte auch das Gemeinschaftsrecht der Fahrerlaubnisbehörde, ihre Maßnahmen darauf zu stützen.
Die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht für das [X.] mit Urteil vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für eine Fahrerlaubnisentziehung lägen vor. Sie stehe auch mit der [X.] in Einklang. Zwar verwehre es der [X.] dem Aufnahmemitgliedstaat, von deren Art. 8 Abs. 2 Gebrauch zu machen, wenn die Zweifel an der Fahreignung auf Umständen vor der (Neu-)Erteilung der ausländischen [X.] beruhten. Doch seien hier neue Umstände dadurch eingetreten, dass sich der Kläger einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen habe. Die dort getroffenen Feststellungen beschränkten sich nicht auf die Fortschreibung der bei der Trunkenheitsfahrt im August 2004 deutlich gewordenen Alkoholproblematik, sondern seien aktuelle Befunde mit eigenständigem Gehalt. Aus ihnen ergebe sich, dass der Kläger noch immer Verhaltensweisen und Einstellungen zeige, die einer positiven Beurteilung seiner Fahreignung entgegenstünden. Dass die Fahrerlaubnisbehörde nach der Rechtsprechung des [X.] unter Umständen kein Gutachten hätte anfordern dürfen, sei ohne Belang, wenn es erstellt und vorgelegt worden sei. Aber auch unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens habe der Beklagte dem Kläger die Befugnis aberkennen dürfen, von seiner [X.] Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen. Der [X.] habe in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat nicht zur Anerkennung der Fahrerlaubnis verpflichtet sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Gleiches habe zu gelten, wenn aufgrund dem Fahrerlaubnisinhaber zurechenbarer Angaben mit derselben Sicherheit auf einen Verstoß gegen das [X.] geschlossen werden könne. Beim Kläger liege der Verstoß gegen das [X.] aufgrund seiner eigenen Einlassungen deutlich zutage.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Art. 8 Abs. 2 der [X.] sei im Lichte der Rechtsprechung des [X.] so zu verstehen, dass er nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsverstöße meine. Es müsse sich um ein Fehlverhalten von einigem Gewicht handeln. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie "fortentwickelt". Die vom [X.] in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 herausgearbeiteten Fallgruppen für eine Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates beruhten darauf, dass der Ausstellermitgliedstaat selbst seine fehlende Zuständigkeit zur Fahrerlaubniserteilung zu erkennen gegeben habe. Ansonsten habe der [X.] strikt am [X.] festgehalten. Deshalb könne das Schweigen eines Betroffenen Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat nicht gleichgestellt werden. Auf das Gutachten könne nicht zurückgegriffen werden, da dessen Anforderung gegen den gemeinschaftsrechtlichen [X.] verstoßen habe.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Revision des [X.] bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar war der Beklagte ni[X.]ht wegen eines Verstoßes gegen das gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Wohnsitzerfordernis zur Bes[X.]hränkung der Fahrerlaubnis [X.]e[X.]htigt; das Berufungsgeri[X.]ht hat a[X.] ohne Verstoß gegen Bundes- oder Gemeins[X.]haftsre[X.]ht angenommen, dass er aufgrund des vom Kläger vorgelegten medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens von dessen mangelnder Fahreignung ausgehen und ihm das Re[X.]ht a[X.]kennen durfte, von seiner [X.] Fahrerlaubnis im [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen.
1. Maßgebli[X.]h ist die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefo[X.]htenen Verfügungen (vgl. u.a. Urteile vom 27. Septem[X.] 1995 - BVerwG 11 [X.] 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 [X.] 13.01 - [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.), hier also des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 15. Dezem[X.] 2006. Zugrunde zu legen sind dana[X.]h das Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 5. März 2003 ([X.], [X.]. S. 919), hier zuletzt geändert dur[X.]h Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 ([X.]), und die Fahrerlaubnis-Verordnung - [X.]- vom 18. August 1998 ([X.]) in der Fassung der Verordnung vom 31. Okto[X.] 2006 ([X.]). Der gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Maßstab ergibt si[X.]h aus der Ri[X.]htlinie des Rates vom 29. Juli 1991 ü[X.] den Führers[X.]hein 91/439/[X.] ([X.] vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1882/2003 des [X.] und des Rates vom 29. Septem[X.] 2003 ([X.] vom 31. Okto[X.] 2003 S. 1). Die sog. [X.], die Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] des [X.] und des Rates vom 20. Dezem[X.] 2006 ü[X.] den Führers[X.]hein ([X.] Nr. 403 S. 18), ist na[X.]h ihrem Art. 18 ni[X.]ht anwendbar, da die in Rede stehende [X.] Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009 erteilt wurde.
2. Die Auffassung des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts, der Beklagte habe dem Kläger das Re[X.]ht zum Gebrau[X.]hma[X.]hen von seiner in [X.] erworbenen Fahrerlaubnis a[X.]kennen dürfen, weil sie ihm na[X.]h seinen eigenen Angaben unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei, verletzt den gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz der Anerkennung einer ausländis[X.]hen [X.] in der Auslegung, die er in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gefunden hat. Dana[X.]h darf es ein Mitgliedstaat ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahr[X.]e[X.]htigung anzuerkennen, die si[X.]h aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]hein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führers[X.]hein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führers[X.]heins sein Inha[X.], auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentli[X.]hen Wohnsitz ni[X.]ht im Hoheitsgebiet des [X.] hatte ([X.], Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 68 ff. sowie - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - a.a.[X.] Rn. 65 ff.). Diese Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abs[X.]hließend. Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inha[X.] dieses Führers[X.]heins in dem im Aufnahmemitgliedstaat dur[X.]hgeführten Verwaltungsverfahren oder geri[X.]htli[X.]hen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspfli[X.]ht gema[X.]ht hat, ni[X.]ht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inha[X.] zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führers[X.]heins seinen Wohnsitz ni[X.]ht in diesem Mitgliedstaat hatte ([X.], Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]-445/08, [X.] - a.a.[X.] Rn. 53 ff.). Gegen diese Vorgaben hat das Berufungsgeri[X.]ht verstoßen, indem es allein aufgrund dem Fahrerlaubnisinha[X.] als eigene Verlautbarung zure[X.]henbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der [X.]/[X.] ges[X.]hlossen hat (so au[X.]h [X.]eits Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 [X.] 15.09 und 3 [X.] 16.09 - juris).
3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat a[X.] zu Re[X.]ht angenommen, dass die innerstaatli[X.]hen Voraussetzungen für die A[X.]kennung des Re[X.]hts des [X.], von seiner [X.] Fahrerlaubnis Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, aufgrund des medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens vorliegen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inha[X.] einer Fahrerlaubnis, der si[X.]h als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt na[X.]h § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel na[X.]h den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erhebli[X.]h oder wiederholt gegen verkehrsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadur[X.]h die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausges[X.]hlossen ist. Bei einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie si[X.]h aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] ergibt, die Wirkung einer A[X.]kennung des Re[X.]hts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen; das Re[X.]ht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlis[X.]ht.
a) Aus dem vom Kläger vorgelegten medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]hten ergibt si[X.]h, dass er zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Behördenents[X.]heidung ni[X.]ht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Guta[X.]hter gelangen zu dem Ergebnis, beim Kläger sei zu erwarten, dass er au[X.]h künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dana[X.]h liegt beim Kläger Alkoholmissbrau[X.]h im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor; das ist dann der Fall, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigender Alkoholkonsum ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her getrennt werden können.
b) Das [X.] Fahrerlaubnisre[X.]ht steht einer Verwertung dieses Guta[X.]htens und einer darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 [X.]) ni[X.]ht entgegen. Die in der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Voraussetzungen für die Anforderungen eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens waren erfüllt; selbst wenn das ni[X.]ht der Fall gewesen wäre, würde das die Verwertbarkeit ni[X.]ht hindern.
Gemäß § 46 Abs. 3 [X.] sind die §§ 11 bis 14 [X.] entspre[X.]hend anzuwenden, wenn Tatsa[X.]hen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inha[X.] einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrt des [X.] und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens na[X.]h § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] und d [X.] vor. Die vom Beklagten ausgespro[X.]hene Anordnung, ein sol[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, wurde au[X.]h den inhaltli[X.]hen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.] gere[X.]ht.
Im Übrigen ist in Bezug auf das innerstaatli[X.]he Re[X.]ht geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebra[X.]hten Guta[X.]htens ni[X.]ht davon abhängt, ob die behördli[X.]he Anordnung zu Re[X.]ht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Guta[X.]hten vorgelegt oder si[X.]h einer angeordneten Prüfung gestellt, hat si[X.]h dadur[X.]h die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde re[X.]htswidrig erlangten Erkenntnissen ni[X.]ht mehr gespro[X.]hen werden kann. Zudem s[X.]hafft das Ergebnis der Prüfung oder des Guta[X.]htens eine neue Tatsa[X.]he, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsa[X.]he für die Ents[X.]heidung ü[X.] die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt si[X.]h aus den Regelungen der §§ 11 ff. [X.] oder sonstigem innerstaatli[X.]hen Re[X.]ht ni[X.]ht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht au[X.]h das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern ges[X.]hützt zu werden, die si[X.]h aufgrund festgestellter Tatsa[X.]hen als ungeeignet erwiesen haben (st[X.]pr; vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1982 - BVerwG 7 [X.] 69.81 - BVerwGE 65, 157 <162 f.> und vom 18. Novem[X.] 1983 - BVerwG 7 [X.] 35.82 - [X.] 442.16 § 15 [X.] Nr. 2; Bes[X.]hluss vom 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 - [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 26).
4. Die auf das medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten gestützte A[X.]kennung des Re[X.]hts des [X.], von seiner [X.] Fahrerlaubnis im [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, ist mit dem Gemeins[X.]haftsre[X.]ht vereinbar. Sie verstößt insbesondere ni[X.]ht gegen den in der [X.]/[X.] bestimmten Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte [X.] anzuerkennen ist.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Ri[X.]htlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führers[X.]heine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäis[X.]he Gemeins[X.]haftsre[X.]ht selbst zuglei[X.]h die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der [X.]/[X.] ist die Fahreignung dur[X.]h das Bestehen einer Prüfung na[X.]hzuweisen, außerdem muss ein ordentli[X.]her Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. b dieser Ri[X.]htlinie).
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist es Aufgabe des [X.] zu prüfen, ob die im Gemeins[X.]haftsre[X.]ht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsi[X.]htli[X.]h des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gere[X.]htfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führers[X.]hein gemäß Art. 1 Abs. 1 der [X.]/[X.] ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten ni[X.]ht befugt, die Bea[X.]htung der in dieser Ri[X.]htlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]heins ist als Na[X.]hweis dafür anzusehen, dass der Inha[X.] des Führers[X.]heins am [X.] diese Voraussetzungen erfüllte ([X.], Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]-445/08, [X.] - NJW 2010, 217 = [X.], 735 sowie Urteile vom 19. Februar 2009 - [X.]. [X.]-321/07, [X.] -, vom 20. Novem[X.] 2008 - [X.]. [X.]-1/07, We[X.] - und vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Bes[X.]hlüsse vom 6. April 2006 - [X.]. [X.]-227/05, [X.]. [X.] Rn. 34 und vom 28. Septem[X.] 2006 - [X.]. [X.]-340/05, [X.] - Slg. [X.] Rn. 27).
Dementspre[X.]hend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten na[X.]h Art. 8 Abs. 2 und 4 der [X.]/[X.] bes[X.]hränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 11. Dezem[X.] 2008 - BVerwG 3 [X.] 26.07 - BVerwGE 132, 315 = [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 [X.] 15 und 16.09 - juris). Gemäß Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] kann der Mitgliedstaat des ordentli[X.]hen Wohnsitzes vorbehaltli[X.]h der Einhaltung des straf- und polizeire[X.]htli[X.]hen Territorialitätsprinzips auf den Inha[X.] eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]heins seine innerstaatli[X.]hen Vors[X.]hriften ü[X.] Eins[X.]hränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Hierzu hat der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof ents[X.]hieden, dass er diese Befugnis nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen na[X.]h Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]heins oder aufgrund na[X.]h dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ausüben kann (vgl. in diesem Sinne die Bes[X.]hlüsse vom 6. April 2006 - [X.]. [X.]-227/05, [X.] - a.a.[X.] Rn. 38 und vom 28. Septem[X.] 2006 - [X.]. [X.]-340/05, [X.] - a.a.[X.] Rn. 35 f.).
Na[X.]h dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten von Aussteller- und Aufnahmemitgliedstaat ist es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, Maßnahmen gegen den Inha[X.] einer ausländis[X.]hen [X.] auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] allein auf ein Verhalten bzw. Umstände zu stützen, die [X.]eits zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis vorlagen. Insoweit obliegt die Prüfung der Fahreignung - wie der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof ents[X.]hieden hat - dem Ausstellermitgliedstaat. Eine nur auf sol[X.]he Gesi[X.]htspunkte abstellende no[X.]hmalige Bewertung der Fahreignung dur[X.]h den Aufnahmemitgliedstaat wäre eine unzulässige Zweitprüfung. Anders verhält es si[X.]h a[X.], wenn die Anwendung innerstaatli[X.]her Vors[X.]hriften na[X.]h Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] au[X.]h auf ein Verhalten oder Umstände na[X.]h der [X.] gestützt werden kann, denn sol[X.]he Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat ni[X.]ht [X.]ü[X.]ksi[X.]htigt werden. Damit wird - entspre[X.]hend den Vorgaben des [X.] - einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des [X.] vermieden, andererseits a[X.] au[X.]h verhindert, dass eine die Verkehrssi[X.]herheit gefährdende zeitli[X.]he Lü[X.]ke bei der Ü[X.]prüfung der Fahreignung entsteht.
Ein in diesem Sinne na[X.]hträgli[X.]hes Verhalten erfordert keinen weiteren Verkehrsverstoß, sondern nur das Vorliegen von na[X.]h der Erteilung der ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen, die für si[X.]h genommen oder in der Zusammens[X.]hau mit dem früheren Verhalten des Betroffenen dessen fehlende Eignung belegen. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt si[X.]h dem vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof in den genannten Ents[X.]heidungen verwendeten Begriff "Verhalten" - in der französis[X.]hen bzw. englis[X.]hen Fassung der Ents[X.]heidungen heißt es insoweit "[X.]omportement" bzw. "[X.]ondu[X.]t" - ni[X.]ht entnehmen, dass es na[X.]h der Erteilung der ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis s[X.]hon zu einer die mangelnde Fahreignung erweisenden Auffälligkeit des Fahrerlaubnisinha[X.]s im Straßenverkehr, hier etwa zu einer Trunkenheitsfahrt, gekommen sein muss. Die Feststellung der Fahreignung setzt - na[X.]h der Konzeption der EU-Führers[X.]heinri[X.]htlinie ni[X.]ht anders als na[X.]h dem [X.]n Re[X.]ht - eine Prognose des künftigen Verhaltens des Bewer[X.]s um eine Fahrerlaubnis bzw. Fahrerlaubnisinha[X.]s voraus. Mit dem S[X.]hutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den au[X.]h die EU-Führers[X.]heinri[X.]htlinie si[X.]herstellen will (vgl. nur Nr. 4 und 10 der Begründungserwägungen), wäre es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des [X.] trotz einer von Sa[X.]hverständigen getroffenen negativen Eins[X.]hätzung abwarten müsste, bis si[X.]h das von ihnen festgestellte Risiko realisiert und mögli[X.]herweise irreparable S[X.]häden eingetreten sind. Dieses Ergebnis wird dadur[X.]h bestätigt, dass in diesen Ents[X.]heidungen glei[X.]h[X.]e[X.]htigt zum Begriff "Verhalten" von na[X.]h der Erteilung der [X.] eingetretenen "Umständen" die Rede ist, auf die eine Maßnahme na[X.]h Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] gestützt werden kann. Es rei[X.]ht somit aus, dass na[X.]h der Erteilung der ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis ein Guta[X.]hten ü[X.] die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls au[X.]h auf na[X.]hträgli[X.]he Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerli[X.]he Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinha[X.]s s[X.]hließt.
b) Die im medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]hten vom 11./25. April 2006 getroffenen sa[X.]hverständigen Feststellungen sind in zeitli[X.]her und sa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht geeignet, die vom Beklagten ausgespro[X.]hene Fahrerlaubnisbes[X.]hränkung mit Bli[X.]k auf Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] zu tragen. Die Sa[X.]hverständigen ziehen dort als Grundlage für die von ihnen vorgenommene Prognose ni[X.]ht nur das Verhalten des [X.] und Umstände vor der Erteilung seiner [X.] Fahrerlaubnis im Okto[X.] 2005 heran. Maßgebli[X.]h abgestellt wird dort vielmehr auf die Befunde aus der verkehrsmedizinis[X.]hen Untersu[X.]hung des [X.] am 11. April 2006, die Anzei[X.]hen auf einen erhöhten Alkoholkonsum bis in die jüngere Vergangenheit (Gefäßerweiterungen, Fingertremor und erhöhter [X.]) ergaben, sowie auf das psy[X.]hologis[X.]he Untersu[X.]hungsgesprä[X.]h, in dem eine mangelnde Problemsi[X.]ht des [X.] und keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens festgestellt wurden.
[X.]) Der Verwertung dieses Guta[X.]htens steht ni[X.]ht entgegen, dass seine Anforderung europare[X.]htli[X.]hen Vorgaben widerspra[X.]h.
aa) Die Anordnung an den Kläger, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, war na[X.]h den in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entwi[X.]kelten Grundsätzen ni[X.]ht mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der [X.]/[X.] vereinbar. Der Beklagte hat diese Anordnung auf die vor der Erteilung der [X.] Fahrerlaubnis liegende Trunkenheitsfahrt des [X.] und die deshalb am 25. Okto[X.] 2004 ergangene Fahrerlaubnisentziehung gestützt. Er bezog si[X.]h damit allein auf ein Verhalten oder Umstände, die vor der Erteilung der ausländis[X.]hen [X.] eingetreten sind. Ist dem Aufnahmemitgliedstaat na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] wegen des gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Anerkennungsgrundsatzes a[X.] eine Zweitprüfung verwehrt, kann es ihm au[X.]h ni[X.]ht gestattet sein, vom Fahrerlaubnisinha[X.] die Vorlage eines Eignungsguta[X.]htens zu fordern, das die Grundlage einer sol[X.]hen Zweitprüfung bilden soll. Zu den innerstaatli[X.]hen Vors[X.]hriften ü[X.] Eins[X.]hränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.], die der Aufnahmemitgliedstaat na[X.]h der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung nur einges[X.]hränkt anwenden darf, gehören au[X.]h die das Vorfeld dieser Maßnahmen betreffenden Vors[X.]hriften ü[X.] die Klärung von Eignungszweifeln.
bb) Das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht s[X.]hließt es a[X.] ni[X.]ht aus, ein sol[X.]hes Guta[X.]hten glei[X.]hwohl zu verwerten, wenn es der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde des [X.] vorgelegt hat.
Die [X.]/[X.] enthält kein Verwertungsverbot für sol[X.]he Fälle. Vielmehr wäre es mit der Verkehrssi[X.]herheit, deren Bedeutung au[X.]h in den Begründungserwägungen dieser [X.]/[X.] hervorgehoben wird (vgl. deren Nr. 4 und 10), ni[X.]ht vereinbar, einem Fahrerlaubnisinha[X.], dessen fehlende Eignung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von na[X.]h der Erteilung der [X.] liegenden Umständen festgestellt wurde, weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum [X.]re[X.]ht finden si[X.]h ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein entspre[X.]hendes Verwertungsverbot. Au[X.]h mit den allgemeinen Grundsätzen, die der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof zum bei Verstößen gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht gebotenen Re[X.]htss[X.]hutz entwi[X.]kelt hat, steht die Heranziehung des vom Kläger vorgelegten Guta[X.]htens in Einklang. Dana[X.]h ist es Sa[X.]he des innerstaatli[X.]hen Re[X.]hts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dem S[X.]hutz der dem Bürger aus dem Gemeins[X.]haftsre[X.]ht erwa[X.]hsenden Re[X.]hte dienen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2003 - [X.]. [X.]-276/01, Steffensen - Slg. [X.] Rn. 60 ff. m.w.N.). Diese Modalitäten dürfen a[X.] ni[X.]ht weniger günstig ausgestaltet sein als für entspre[X.]hende innerstaatli[X.]he Klagen (Äquivalenzgrundsatz); na[X.]h dem [X.] darf die Ausübung der dur[X.]h die Gemeins[X.]haftsre[X.]htsordnung verliehenen Re[X.]hte ni[X.]ht praktis[X.]h unmögli[X.]h gema[X.]ht oder ü[X.]mäßig ers[X.]hwert werden (a.a.[X.] Rn. 60). S[X.]hließli[X.]h darf das Re[X.]ht auf ein faires Verfahren, wie es u.a. in Art. 6 [X.] niedergelegt ist, ni[X.]ht verletzt sein. Die Prüfung, ob diese Grundsätze bea[X.]htet wurden, weist der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof den nationalen Geri[X.]hten zu, die dabei alle ihnen verfügbaren re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte zu [X.]ü[X.]ksi[X.]htigen haben (a.a.[X.] Rn. 65, 68 und 78).
Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz s[X.]heidet aus. Die Verwertbarkeit eines vom Fahrerlaubnisinha[X.] vorgelegten Eignungsguta[X.]htens wird - wie gezeigt - au[X.]h bei einem Verstoß der Guta[X.]htensanforderung gegen innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht bejaht. Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen den [X.] angenommen werden. Der Betroffene hatte es selbst in der Hand, ob er der Fahrerlaubnisbehörde das Guta[X.]hten zugängli[X.]h ma[X.]ht. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ihr ein Eignungsguta[X.]hten vorzulegen, ist na[X.]h den Regelungen in der [X.] ni[X.]ht zwangsweise dur[X.]hsetzbar. Die Behörde kann zwar im Falle der Vorlageverweigerung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 [X.] auf die mangelnde Fahreignung des Betroffenen s[X.]hließen; das setzt a[X.] eine re[X.]htmäßige, also au[X.]h gemeins[X.]haftsre[X.]htskonforme Anordnung voraus. Dadur[X.]h ist der Betroffene ges[X.]hützt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat seine Befugnisse ü[X.]s[X.]hritten haben sollte. Legt er a[X.] - aus wel[X.]hen Gründen au[X.]h immer - das Guta[X.]hten vor, muss er si[X.]h an den zu seiner Fahreignung gewonnenen Erkenntnissen festhalten lassen. Ihm verbleibt au[X.]h dann die Mögli[X.]hkeit, die im Guta[X.]hten getroffenen Feststellungen dur[X.]h hinrei[X.]hend substanziierte Einwände in Zweifel zu ziehen. S[X.]hließli[X.]h wird mit einer Verwertung des Guta[X.]htens ni[X.]ht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen, dessen Einhaltung au[X.]h das innerstaatli[X.]he Re[X.]ht verlangt (vgl. [X.] 91, 176 <180 f.>). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für Mens[X.]henre[X.]hte, auf die au[X.]h der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, regelt Art. 6 Abs. 1 [X.] das Beweisre[X.]ht als sol[X.]hes ni[X.]ht; die Zulässigkeit eines Beweises, der re[X.]htswidrig gewonnen wurde, kann dana[X.]h ni[X.]ht grundsätzli[X.]h oder abstrakt ausges[X.]hlossen werden (vgl. [X.]MR, Urteile vom 18. März 1997, [X.]/Frankrei[X.]h - Re[X.]ueil des arrêts et dé[X.]isions 1997-II, §§ 33 und 34 und vom 25. März 1999, [X.] und [X.]/Frankrei[X.]h - Re[X.]ueil des arrêts et dé[X.]isions 1999-II, § 45). Dass mit der Verwertung des Guta[X.]htens der kontradiktoris[X.]he [X.]harakter des Geri[X.]htsverfahrens verletzt sein könnte, ist mit Bli[X.]k auf die dem Fahrerlaubnisinha[X.] offenstehenden Einwendungsmögli[X.]hkeiten und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszus[X.]hließen. Ebenso wenig führt die Verwertung des Guta[X.]htens sonst zu einer unzumutbaren Verkürzung der Verfahrensre[X.]hte des betroffenen Fahrerlaubnisinha[X.]s.
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28.04.2010
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Mai 2009, Az: 16 A 3373/07, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2010, Az. 3 C 20/09 (REWIS RS 2010, 7122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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