Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 3 StR 134/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1832

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beginn der Revisionsbegründungsfrist: Einlegung des zuzustellenden Urteils an einem Samstag in den Briefkasten der Kanzlei des Verteidigers


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Sichverschaffen von [X.]etäubungsmitteln und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Entscheidungen über den [X.] sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der zu beachtenden Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) beim [X.] eingegangen ist.

3

Die [X.] hat mit Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am Samstag, dem 21. Dezember 2019, begonnen. Die Zustellung ist nach § 145a Abs. 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO ausweislich der entsprechenden [X.] (s. § 418 Abs. 1 ZPO) mit Einlegung des Urteils in den zum Geschäftsraum gehörenden [X.]riefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung bewirkt worden. Hierfür kommt es bei der Zustellung an einem Samstag nicht darauf an, wann üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist oder diese tatsächlich vorgenommen wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. April 2007 - [X.] ([X.]) 93/06, [X.], 2186 Rn. 6; Urteil vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 150 Rn. 12; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. August 2007 - 2 [X.] 20.07, [X.], 3222 f.; [X.]FH, [X.]eschluss vom 28. Dezember 2010 - III [X.] 178/09, [X.]FH/NV 2011, 810 Rn. 7 f.; [X.]SozG, Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.] 2 U 5/07 R, [X.] 2009, 413 Rn. 11; [X.], 5. Aufl., § 180 Rn. 6; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 180 Rn. 2). Denn zum einen stellt der Gesetzeswortlaut allein auf die Einlegung ab. Zum anderen spricht hierfür der Gesetzeszweck der Zugangserleichterung sowie -beschleunigung (s. [X.]T-Drucks. 14/4554, [X.]). Im Übrigen ergäben sich ansonsten regelmäßig Schwierigkeiten, den für den Fristlauf maßgeblichen Zustellungszeitpunkt festzustellen und nachzuweisen.

4

Die Frist hat demnach mit Ablauf des 21. Januar 2020 geendet. Die Revisionsbegründung, welche die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist erst am 23. Januar 2020 und mithin verspätet beim [X.] eingegangen. Zuvor sind keine dem § 344 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Erklärungen abgegeben worden, auch nicht in der Revisionseinlegungsschrift.

5

Es besteht kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Schäfer     

        

Spaniol     

        

[X.]

        

Hoch     

        

Anstötz     

        

Meta

3 StR 134/20

26.05.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 27. November 2019, Az: 19 KLs 2/19

§ 37 Abs 1 StPO, § 145a Abs 1 StPO, § 344 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 S 1 StPO, § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 180 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2020, Az. 3 StR 134/20 (REWIS RS 2020, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1832

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 233/17 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Revisionsbegründungsfrist bei mehrfacher Verteidigung


4 StR 233/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 423/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Raubes u.a.: Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist


3 StR 155/19 (Bundesgerichtshof)

Revisionsverfahren in Strafsache: Abschiebung als Prozesshindernis


4 StR 84/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III B 178/09

2 U 5/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.