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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 36/12
vom
17. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2012 -
24 [X.] -
wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 2 bestünden, für ein Vorgehen
nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des [X.] ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die von der Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
1 O 23/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 -
24 [X.] -
Meta
17.01.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. III ZR 36/12 (REWIS RS 2013, 8901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8901
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