Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 256/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3899

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 256/02
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 21. April 2005 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2002 wird [X.].

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 223.363,64 •.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist [X.] nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit [X.], auf die besonde-ren Umstände des Streitfalls bezogener Begründung eine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verneint. Im übrigen wird von einer Be-gründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 256/02

21.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 256/02 (REWIS RS 2005, 3899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3899

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