Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 59/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12645

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BUN[X.]ESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 59/14
Verkündet am:

15. April 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 133 A, [X.], § 157 [X.]
a)
Bei
langjährigen [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zu-rückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer [X.] entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die [X.], die zu einem den vereinbarten [X.] übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von [X.]n nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der [X.] Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.], 372 Rn. 21 ff. [Gas]; vom 15.
Januar 2014 -
VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn.
20, 23 [Strom]; vom 24. September 2014 -
VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. [Fernwärme]; vom 3. [X.]ezember 2014 -
VIII ZR 370/13, [X.], 306 Rn.
28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer [X.]]).

b)
[X.]er danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des [X.]. [X.]ie Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsausle--
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gung ist folglich nicht auf den [X.]raum beschränkt, in dem das Versorgungsunter-nehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Se-natsurteile vom 14.
März 2012 -
[X.], [X.], 265 Rn. 1, 5, 32 f.; vom 23. Januar 2013 -
[X.], juris Rn. 2, 7, 15, 19, und [X.],
juris Rn. 1 f., 15).
[X.], Urteil vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14 -
LG Essen

[X.]

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-
[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Milger, [X.]
Achilles und [X.]r.
Schneider, die Richterin [X.]r.
Fetzer sowie [X.]
Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2014 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin nimmt die Beklagte, ein regionales Gasversorgungsunter-nehmen, auf Rückzahlung von Gasentgelten in Anspruch, die sie im [X.]raum vom 17.
Oktober 2009 bis 31.
August 2011 geleistet hat.
[X.]ie Klägerin bezieht von der
[X.] seit 1996 [X.] zu den Bedingungen des Sonderabkommens Tarif SOA 1.
[X.]er anfängliche Arbeitspreis betrug umgerechnet 2,3 [X.]ent/kWh netto. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine formularmäßige [X.], die -
unstreitig -
unwirksam ist, wiederholt den Arbeitspreis. [X.]ie Kläge-1
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rin widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 7.
Januar 2005.
In einem Vorprozess begehrte die Klägerin vor dem [X.] (Az.
15 [X.] 554/10) die Rückzahlung eines Teils der Gasentgelte, die sie auf in der [X.] vom 18. Oktober 2005 bis zum 15. Oktober 2010 erbrachte [X.]) entfiel auf den -
sich mit der streitgegenständlichen [X.]spanne teilweise überschneidenden -
Abrechnungszeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 15. Okto-ber 2010. Bei der Berechnung dieses Anspruchs legte die Klägerin die [X.]ifferenz zwischen dem in dieser Abrechnungsperiode von der [X.] geforderten Arbeitspreis (3,9 [X.]ent/kWh netto) und dem am 30. September 2004 berechne-ten Arbeitspreis (3,5 [X.]ent/kWh netto) zugrunde. [X.]as Amtsgericht hat die [X.] rechtskräftig zur Rückzahlung dieses Betrags verurteilt.
Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin weitergehende Rückzah-17.
Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 erbrachten Gaslieferungen und in Höhe

Oktober 2010 bis 31. August 2011 erfolgten Gaslieferungen geltend (insgeserstgenannten Abrechnungszeitraum die [X.]ifferenz zwischen dem anfänglichen Arbeitspreis aus dem [X.] (2,3 [X.]ent/kWh netto) und dem im Vorprozess als Ausgangspunkt gewählten Arbeitspreis vom 30. September 2004 (3,5
[X.]ent/kWh netto) sowie für den darauffolgenden [X.]raum die [X.]ifferenz zwi-schen dem anfänglich vereinbarten Arbeitspreis und dem in Rechnung gestell-ten Arbeitspreis (3,9 [X.]ent/kWh netto) zugrunde. [X.]ie Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, für die nach dem 12. September 2005 erbrachten Gaslieferun-gen schulde sie lediglich den 1996 vereinbarten Arbeitspreis (2,3 [X.]ent/kWh net-to), weil die Beklagte infolge des von der Klägerin am 7. Januar 2005 ausge-3
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sprochenen Widerspruchs gegen die Preiserhöhungen Anlass gehabt habe, das [X.] mit Wirkung zum 11.
September 2005 zu kündigen, und von dieser Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.

n-sen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichteten Klage stattgege-und im Übrigen Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] in dem in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
[X.]ie Klage sei auch im Hinblick auf den für den [X.]raum vom 17.
Oktober 2009 bis 15.
Oktober 2010 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zulässig, der Gegenstand des [X.] gewesen sei. [X.]ie Rechtskraft des dort
er-gangenen Urteils stehe der Geltendmachung des nun verfolgten Anspruchs nicht entgegen. [X.]enn wenn ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht habe, erfasse die Rechtskraft des hierauf ergan-genen Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstrecke sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. [X.]ies gelte grundsätzlich auch, wenn der 5
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Kläger im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage erhoben habe, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten. [X.]aher sei die nunmehr für die Abrechnungsperiode vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 geltend ge-machte Rückforderung unabhängig davon, ob die Klägerin im Vorprozess letzt-lich eine offene oder eine verdeckte Teilklage erhoben habe, nicht von der Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 13.
Juli 2011 erfas[X.]
[X.]ie Klage sei in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang begründet. [X.]er Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zu, der dem Grunde nach außer
Streit stehe. Streit bestehe allerdings über die Berechnungsweise des Erstattungsanspruchs, na-mentlich darüber, ob und wann der 1996 vereinbarte Arbeitspreis Grundlage für die Berechnung des [X.] sein könne. [X.]ie Besonderheit bestehe vorliegend darin, dass die Klägerin Rückzahlungsansprüche für einen [X.]raum geltend mache, der jenseits der Kündigungsfrist liege, zu der die [X.] wegen des Widerspruchs der Klägerin den Vertrag hätte kündigen [X.] und müssen.
[X.]aran ändere auch der Umstand nichts, dass im Falle der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwar die Bestimmungen der §§
133, 157 [X.] über die ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kämen, sofern sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Lasten des Kunden verschiebe. [X.]enn die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung seien [X.] nicht erfüllt.

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[X.]ie Beklagte hätte sich nach dem Inhalt ihrer zum Vertragsgegenstand gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils mit einer [X.] von drei Monaten zum Ablauf der [X.] von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je ein Jahr verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag lösen können. Vor diesem Hintergrund führe der Umstand, dass sie für solche [X.]räume an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibe, nicht ohne weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden un-zumutbaren Ergebnis. Im Gegenteil lasse sich vorliegend schon deshalb keine einseitig zu Gunsten der Klägerin erfolgte Verschiebung des Vertragsgefüges feststellen, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 7.
Januar 2005 erstmals den von der [X.] verlangten Gaspreisen widersprochen habe. [X.]er [X.]n hätte es daher freigestanden, diesen Widerspruch zum Anlass zu [X.], von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
[X.]em stehe auch die Rechtsprechung des [X.] nicht ent-gegen. Zwar habe der [X.] in seiner Entscheidung vom 14.
März 2012 (VIII [X.]) -
unter Fortsetzung seiner mit Urteilen vom 14. Juli 2010 ([X.]) und
9. Februar 2011 ([X.]) entwickelten [X.] -
ausgeführt, eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig verein-barten Preisänderungsklausel nach § 307 [X.] entstehende planwidrige [X.] in einem Energieversorgungsvertrag mit einem Sonderkunden sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten [X.] übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von [X.]n nach Zugang der [X.], in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

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[X.]iese Grundsätze seien jedoch auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. [X.]enn die Klägerin fordere nicht nach erstmaliger Widerspruchsein-legung für davor liegende [X.]räume Erstattung überzahlter Entgelte, sondern für die dem Widerspruch nachfolgende [X.]. [X.]ie Beklagte habe daher nur [X.] genossen und die [X.] vor ihrem Widerspruch berechneten Preise verlangen können, wie sie keinen Anlass gehabt habe, auf-grund des Widerspruchs der Klägerin eine Kündigung in Betracht zu ziehen. [X.]abei komme es nach Ansicht der Kammer nicht allein darauf an, ob die [X.] eine Kündigung in Erwägung gezogen habe. Maßgeblich sei vielmehr, wann sie hätte kündigen können, nachdem sie aufgrund des Widerspruchs des Kunden Anlass dazu habe sehen können.
Vorliegend [X.] die Versorgungsbedingungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende jedes Vertragsjahres vor. [X.]a Vertragsbeginn der 12.
September 1996 gewesen sei und die Klägerin einer weiteren Preiserhö-hung Anfang Januar 2005 widersprochen habe, habe die Beklagte zeitnah nach Zugang des Widerspruchs das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 11.
September 2005 kündigen können und müssen. [X.]a sie dies unterlassen habe, schulde die Klägerin ab dem 12.
September 2005 lediglich den anfänglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,3
[X.]ent/kWh netto und für den [X.]raum davor, also bis einschließlich 11.
September 2005, den Preis, der als höchster Preis in der letzten Rechnung vor dem Stichtag (7.
Januar 2002) berechnet worden sei. [X.]aran gemessen sei die Berechnung der Klägerin nicht zu beanstanden.

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II.
[X.]iese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. [X.]as Berufungsgericht hat zwar die Klage zu Recht als zuläs-sig erachtet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann [X.] ein aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] folgender Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der aufgrund unwirksamer Gaspreiserhöhungen im [X.]raum vom 17.
Oktober 2009 bis 31.
August 2011 gezahlten [X.] nicht (in voller Höhe) bejaht werden. [X.]as Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Klägerin schulde für den gesamten [X.]raum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,3 [X.]ent/kWh netto.
1.
[X.]er Zulässigkeit der Klage steht hinsichtlich der für den Abrechnungs-zeitraum vom 17.
Oktober 2009 bis 15.
Oktober 2010 geltend gemachten Rück-o-zess ergangenen Urteils des [X.] entgegen.
a) Anders als die Revision meint, hat die Klägerin im Vorprozess nur ei-nen Teil des aus ihrer Sicht ihr für diese Abrechnungsperiode zustehenden be-reicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs geltend gemacht. Sie hat dort -
wie sich aus dem im Tatbestand des Urteils des [X.] in Bezug genommenen Schriftsatz der Klägerin vom 23. März 2010 ergibt -
die [X.]ifferenz zwischen dem gezahlten Arbeitspreis von 3,9 [X.]ent/kWh netto und dem am 30. September 2004 in Rechnung gestellten Arbeitspreis von 3,5 [X.]ent/kWh einge-klagt. Nunmehr verlangt sie für denselben [X.]raum Rückzahlung der [X.]ifferenz zwischen dem letztgenannten Arbeitspreis von 3,5 [X.]ent/kWh netto und dem 1996 vereinbarten [X.] von 2,3 [X.]ent/kWh netto. Entgegen der Ansicht der Revision hat damit die Klägerin im Vorprozess nicht einen einheitlichen [X.] eingeklagt und nunmehr die Berechnungsweise dieses An-15
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spruchs geändert, sondern vielmehr einen teilbaren Bereicherungsanspruch in zwei Teile aufgespalten. [X.]ie von der Revision angeführte Entscheidung des X.
Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2007 ([X.], [X.]Z 173, 374 Rn. 16), die den Sonderfall der Geltendmachung eines einheit-lichen Schadensersatzanspruchs bei Verletzung eines immateriellen Schutz-rechts betrifft, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
b) Bei dieser Sachlage steht die Rechtskraft der im Vorprozess ergange-nen Entscheidung der Geltendmachung des nun verlangten weiteren An-spruchsteils nicht entgegen. [X.]as [X.] hat -
wie sich aus den für die Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft heranzuziehenden Entscheidungs-gründen und dem Tatbestand seines Urteils ergibt (vgl. [X.], Urteile vom 12.
Januar 1987 -
II ZR 154/86, NJW-RR 1987, 831 unter I 1 a; vom 28. Juni 1985 -
V [X.], NJW 1985, 2825 unter [X.] [X.]; vom 27. Februar 1961
-
III ZR 16/60, [X.]Z 34, 337, 339) -
hinsichtlich der Abrechnungsperiode vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 antragsgemäß (§
308 Abs. 1 ZPO) [X.] über die [X.]ifferenz zwischen dem gezahlten Arbeitspreis von 3,9 [X.]ent/kWh netto und dem am 30. September 2004 berechneten Arbeitspreis von 3,5 [X.]ent/kWh netto befunden. [X.]ie Rechtskraft des ergangenen Urteils (§ 322 Abs.
1 ZPO) beschränkt sich auf diesen Streitgegenstand (§ 322 Abs.
1
ZPO).
[X.]) Wurde im Vorprozess ein teilbarer Anspruch nicht in vollem Umfang verfolgt, so erstreckt sich die Rechtskraft des dort ergangenen Urteils grund-sätzlich nur auf den damals geltend gemachten Teil und nicht auf den nicht ein-geklagten Rest oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalte ([X.]
Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 27. Juli 2012 -
V [X.], juris Rn. 5; vom 25. September 2007 -
[X.], [X.]O Rn. 15; vom 9. April 1997 -
IV ZR 113/96, [X.]Z 135, 178, 181; jeweils [X.]). [X.]ies gilt unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht oder den [X.] erkennbar zum Ausdruck gebracht 18
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hat, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst (offene Teilklage) oder ob die klagende [X.] -
wie hier -
nach außen nicht zu erken-nen gegeben hat, dass sie keinen endgültigen Betrag geltend macht (verdeckte Teilklage; [X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 27. Juli 2012 -
V
[X.], [X.]O
Rn.
7; vom 25. September 2007 -
[X.], [X.]O; vom 9. April 1997 -
IV ZR 113/96, [X.]O).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist im Streitfall nicht deswe-gen eine andere Beurteilung geboten, weil der bereicherungsrechtliche Rück-zahlungsanspruch im Vorprozess hätte abschließend beziffert werden können. [X.]as von der Revision angeführte Kriterium der abschließenden Bezifferbarkeit eines Anspruchs ist für die Reichweite der Rechtskraft eines Urteils über eine geltend gemachte Teilforderung regelmäßig ohne Bedeutung. Einem Kläger ist es grundsätzlich auch dann nicht verwehrt, nur einen verdeckten Teil der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gesamtforderung einzuklagen, wenn seine [X.] auf einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt beruht und mit Ände-rungen des [X.] nicht mehr zu rechnen i[X.] Es verbleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich dabei, dass die Rechtskraft des -
über den bean-tragten bezifferten Betrag befindenden -
Urteils einen später nachgeforderten weiteren Anspruchsteil selbst dann nicht erfasst, wenn im Erstprozess von ei-nem weitergehenden Anspruch nicht die Rede war (vgl. [X.], Urteile vom 27.
Juli 2012 -
V [X.], [X.]O Rn. 8; vom 15. Juli 1997 -
VI [X.], NJW 1997, 3019 unter II 1 [X.] [jeweils zu einer Schadensersatzklage bei abge-schlossener Schadensentwicklung]).
[X.]) Auch die von der Revision angeführten Besonderheiten bei der Gel-tendmachung wiederkehrender Leistungen gemäß § 258 ZPO im [X.] lassen sich nicht auf den Streitfall übertragen. In diesen Fällen
geht die Rechtsprechung des [X.] von einer gegen das Vorliegen einer 20
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Teilklage sprechenden tatsächlichen Vermutung aus mit der Folge, dass eine Nachforderung -
außerhalb des Anwendungsbereichs des § 323 ZPO -
nur zu-lässig ist, wenn sich der Berechtigte im Erstverfahren ausdrücklich eine Unter-haltsteilklage erhoben oder wenigstens erkennbar eine Nachforderung vorbe-halten hat ([X.], Urteil vom 3.
April 1985 -
IVb [X.], [X.]Z 94, 145, 147; [X.], Beschluss vom 19. November 2014 -
XII ZB 478/13, NJW 2015, 334 Rn.
14). [X.]enn nach dem Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 323 ZPO ist im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu wiederkehrenden, sich aus ei-nem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen eine Klage auf zu-sätzliche Leistungen nur unter den in dieser Vorschrift genannten Vorausset-zungen und dem dort geregelten Umfang zulässig ([X.], Beschluss vom 19.
November 2014 -
XII ZB 478/13, [X.]O Rn. 13 f.). Um eine solche Fallgestal-tung handelt es sich hier nicht.
2.
Rechtsfehlerhaft hat
das Berufungsgericht allerdings die Klage für [X.] erachtet.
a) [X.]ie [X.]en ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag um einen (Norm-)
Sonderkundenvertrag handelt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisan-passungsklausel unwirksam ist (vgl. [X.]surteil vom 13.
Januar 2010 -
VIII ZR 81/08, [X.], 481 Rn. 1, 12, 14
ff.).
b) [X.]a die verwendete [X.] unwirksam ist, hat die Klägerin zwar an sich einen Anspruch aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den [X.]-raum vom 17.
Oktober 2009 bis 31.
Oktober 2011 gezahlten [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die Klägerin für die im genannten [X.]raum erbrachten Gaslieferungen aber nicht nur den bei Ver-22
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tragsschluss vereinbarten [X.] von 2,3 [X.]ent/kWh netto. [X.]ies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) des [X.], deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht ver-neint hat, weil es die Rechtsprechung des [X.]s zur ergänzenden Vertrags-auslegung bei unwirksamen oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen [X.] missverstanden hat. [X.]ie gebotene ergänzende [X.] führt dazu, dass sich die Klägerin -
trotz einer von der [X.] ungenutzt gebliebenen Kündigungsmöglichkeit -
nicht darauf berufen kann, für den genannten, nach ihrem erstmaligen Widerspruch gegen [X.] liegenden [X.]raum nur den ursprünglich vereinbarten [X.] mit Rechtsgrund geleistet zu haben. Vielmehr sind sämtliche Entgelte mit Rechts-grund geleistet worden, die die Klägerin in der [X.] nach ihrem Widerspruch vom 7. Januar 2005 auf solche Preiserhöhungen erbracht hat, denen sie nicht innerhalb von [X.]n ab Zugang der diese Erhöhungen erstmals [X.] Jahresabrechnungen widersprochen hat.
[X.]) [X.]a die von den [X.]en vereinbarte [X.] der In-haltskontrolle nach dem -
hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] maßgebli-chen -
§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht standhält, ist im Regelungsplan der [X.] eine Lücke eingetreten (vgl. [X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.], 372 Rn. 20, und [X.], [X.], 265 Rn. 25; vom 23.
Januar 2013 -
[X.], NJW 2013, 991 Rn. 22). [X.]iese Lücke in dem seit 1996 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Recht-sprechung des [X.]s im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 [X.] in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksam-keit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten [X.] übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines [X.]raums von [X.]n nach Zugang der jeweiligen [X.], in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, 25
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beanstandet hat (vgl. [X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn.
21, 25
ff., und [X.], [X.]O Rn.
30; vom 23. Januar 2013 -
[X.], [X.] 2013, 225 Rn. 21, und VIII
ZR 80/12, [X.]O Rn.
23; vom 31.
Juli 2013 -
VIII
ZR 162/09, [X.]Z 198, 111 Rn.
64; vom 24. September 2014
-
VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vgl. [X.]surteil vom 3.
[X.]ezember 2014 -
VIII ZR 370/13, [X.], 306 Rn. 28 f.).
[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche er-gänzende Auslegung des [X.] nicht auf den [X.]raum be-schränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der [X.] Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kün-digen. [X.]ie Rechtsprechung des [X.]s bietet keinen Anhalt für die vom [X.] vorgenommene [X.]ifferenzierung, dass zwar bis zu einer Kündi-gungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens derjenige Preis gelten solle, dem der Kunde nicht innerhalb von [X.]n ab Zugang der diesen (erhöh-ten) Preis berücksichtigenden Jahresabrechnung widersprochen hat, ab diesem [X.]punkt aber nur der [X.] geschuldet sei.
(1) [X.]er [X.] geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass bei langjährigen [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit (vgl. etwa [X.]surteil vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn.
14
ff.) oder die unwirksame Einbeziehung einer Preis-anpassungsklausel (vgl. [X.]surteil vom 3.
[X.]ezember 2014 -
VIII ZR 370/13, [X.]O Rn. 23 ff.) entstandene Regelungslücke regelmäßig dadurch zu
schließen ist, dass statt des [X.] nunmehr der Preis als vereinbart gilt, dem der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. Ist die Regelungslücke im [X.] einmal auf diese Weise geschlossen worden, bedeutet dies zwangsläufig, 26
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15
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dass der Preis,
der an die Stelle des [X.] getreten ist, für sämtliche Rückforderungen des Kunden oder Nachforderungen des [X.] maßgeblich i[X.]
(2) [X.]as Berufungsgericht hat sich mit seiner gegenteiligen Sichtweise den Blick dafür verstellt, dass in den genannten Fällen die -
eine ergänzende Vertragsauslegung gebietende -
unzumutbare Störung des Vertragsgefüges gerade darin liegt, dass das Versorgungsunternehmen im Hinblick auf die Un-wirksamkeit der [X.] während der
gesamten Laufzeit des [X.] stets nur den [X.] verlangen könnte, obwohl bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Austausch von Leistungen gerichtet sind, ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. [X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn.
26; vom 24. September 2014
-
VIII ZR 350/13, [X.]O Rn. 21 ff. [X.]). [X.]abei hat es bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass die beiden Fallgestaltungen, die sich in der Rechtsprechung des [X.]s hinsichtlich einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer Unwirksam-keit von [X.] in [X.]
herausgebildet haben, strikt voneinander zu trennen sind. [X.]emzufolge hat es rechtsfehlerhaft die für die erste Fallgruppe getroffenen Aussagen des [X.]s auf die hiervon zu unterscheidende zweite Fallgruppe übertragen.
(a) [X.]er [X.] hatte sich zunächst im Rahmen von Klagen auf Feststel-lung der (Un-)Wirksamkeit von Preiserhöhungen mit Fällen zu befassen, in de-nen von den Energieversorgungsunternehmen für den Fall der Unwirksamkeit der vereinbarten [X.] ein Bedürfnis für eine ergänzende
Vertragsauslegung gesehen wurde, um für die Zukunft befürchtete gravierende wirtschaftliche Einbußen abzumildern. [X.]er [X.] hat in diesen Fällen eine er-28
29
-
16
-
gänzende Vertragsauslegung unter Anwendung gefestigter [X.] verneint, wonach eine solche im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel nur dann in Betracht kommt, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] Geset-zesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das [X.]sgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt ([X.] Rspr.; vgl. etwa [X.]surteile vom 17.
[X.]ezember 2008 -
VIII ZR 274/06, [X.]Z 179, 186 Rn.
24
ff.; vom 15. Juli 2009 -
VIII
ZR 225/07, [X.]Z 182, 59 Rn.
36; vom 28.
Oktober 2009 -
VIII ZR 320/07, WM
2010, 228 Rn.
44; vom 13.
Januar 2010 -
VIII ZR 81/08, [X.]O Rn.
27; vom 14.
Juli 2010 -
[X.], [X.]Z 186 Rn.
50; vom 9.
Februar 2011 -
[X.], NJW
2011, 1342 Rn. 38; vom 22.
Februar 2012 -
VIII ZR 34/11, [X.], 2061 Rn. 30; jeweils [X.]).
[X.]abei hat sich der [X.] von der Erwägung leiten lassen, dass es für die Energieversorgungsunternehmen mit Blick auf ein diesen (regelmäßig) einge-räumtes kurz-
oder jedenfalls mittelfristiges Kündigungsrecht nicht ohne [X.] zu einem eine ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis führt, wenn sie bis zur Kündigungsmöglichkeit an den vertraglich ver-einbarten Preis gebunden bleiben (so etwa
[X.]surteile vom 17. [X.]ezember 2008 -
VIII ZR 274/06, [X.]O Rn. 26; vom 15. Juli 2009 -
VIII ZR 225/07, [X.]O Rn.
37; vom 28. Oktober 2009 -
VIII ZR 320/07, [X.]O Rn. 45; vom 13. Januar 2010 -
VIII ZR 81/08, [X.]O Rn. 28; vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 246/08, [X.]O Rn.
51; vom 9.
Februar 2011 -
[X.], [X.]O Rn. 39; vom 22. Februar 2012 -
VIII ZR 34/11, [X.]O Rn. 31 f.). Entscheidender Gesichtspunkt für die Ab-lehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung war also der Umstand, dass das jeweilige Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich einge-30
-
17
-
räumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen ([X.]surteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 22; vom 23.
Januar 2013
-
[X.], [X.]O Rn. 35, und [X.], juris Rn. 33).
(b) In jüngerer [X.] hatte sich der [X.] erneut, jedoch unter einem ande-ren Blickwinkel, mit der Problematik einer ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen [X.] in [X.] zu [X.]. Nun stellte sich im Rahmen von [X.], mit denen Kunden Rückzahlungsansprüche oder Energieversorgungsunternehmen Entgeltforde-rungen hinsichtlich abgelaufener Abrechnungsperioden verfolgten, die Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzu[X.] ist, wenn es sich um ein langjähriges [X.] handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden [X.] über einen längeren [X.]raum nicht widersprochen hat und nun-mehr auch für länger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht.
[X.]ies hat der [X.] im Hinblick darauf bejaht, dass die vertraglich vorge-sehene, nur für die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des [X.] die durch die Unwirksamkeit der [X.] hervorgerufene Regelungslücke nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen vermag ([X.]surteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 23, und [X.], [X.]O Rn. 28; vom 23. Januar 2013 -
[X.], [X.]O Rn. 34 und [X.], [X.]O Rn.
36; vom 15. Januar 2014
-
VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 24. September 2014 -
VIII ZR 350/13, [X.]O Rn. 18; vgl. auch [X.]surteil vom 3. [X.]ezember 2014 -
VIII ZR 370/13, [X.]O Rn. 28 [zur fehlenden Einbeziehung einer [X.]]). [X.]enn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur unter [X.] leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das 31
32
-
18
-
bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das [X.] zu kündigen ([X.]surteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.]O, und [X.], [X.]O; vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 80/13, [X.]O; vom 23. Januar 2013
-
[X.], [X.]O Rn.
37, [X.], [X.]O Rn. 39, [X.], juris Rn.
33, und [X.], juris Rn. 33; vom 3. [X.]ezember 2014 -
VIII ZR 370/13, [X.]O).
([X.]) [X.]as Berufungsgericht will nun allerdings aus diesen Überlegungen und aus den zur erstgenannten Fallgruppe entwickelten Grundsätzen ableiten, dass für die vom [X.] bei langfristigen [X.] vorgenom-mene ergänzende Vertragsauslegung dann kein Raum mehr sei, wenn das Versorgungsunternehmen aufgrund des Widerspruchs des Kunden Anlass hät-te sehen müssen, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen [X.]punkt zu kündigen. Aus der vom [X.] zu der für die erstgenannte
Fallgruppe getroffe-nen Aussage, dass bei einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit des [X.] von diesem für die Zukunft befürchtete gravierende wirt-schaftliche Einbußen grundsätzlich keine ergänzende Vertragsauslegung [X.], einerseits und aus den bei der Beurteilung der zweiten Fallgruppen angestellten Erwägungen des [X.]s zum fehlenden Anlass für eine Kündigung anderseits will das Berufungsgericht die Schlussfolgerung ziehen, dass dann, wenn das Versorgungsunternehmen nach einem Widerspruch des Kunden ge-gen Preiserhöhungen von dem ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache, eine ergänzende Vertragsauslegung mit Ablauf der vom Versorgungsunternehmen zu beachtenden Kündigungsfrist ausscheide. [X.]abei hat es jedoch den nach der Rechtsprechung des [X.]s maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt und dem-zufolge auch den Aussagegehalt der angestellten Erwägungen missverstanden. Es hat übersehen, dass nicht der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit [X.]
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19
-
scheidendes Kriterium für das Eingreifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, sondern die hiervon zu trennende Frage, ob einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges durch eine -
an sich mögliche -
Beendigung des Vertragsverhältnisses entgegengewirkt werden kann.
[X.]avon ausgehend sind in den vom [X.] entschiedenen beiden Fall-gruppen unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich des Erfordernisses einer ergänzenden Vertragsauslegung angezeigt. Während einer (nur) zukünftig [X.] unbefriedigenden Erlössituation des Versorgers regelmäßig ohne [X.] durch eine Loslösung vom Vertrag begegnet werden kann, ist dies in den Fällen, in denen der Kunde bei langjährigen Vertragsverhältnissen über längere [X.] hinweg den Preiserhöhungen nicht widersprochen hat, nicht möglich. [X.]enn hier ist eine gravierende Störung des [X.] (bereits) dadurch eingetreten, dass der Kunde in der Vergangenheit die Preiserhöhungen unbe-anstandet gelassen hat und damit dem Versorger in dieser [X.] keine Veranlas-sung gegeben hat, den Vertrag (frühzeitig) zu kündigen.
Wenn ein Kunde in solchen Fällen nun später das Bestehen eines Preis-anpassungsrechts in Frage stellt, hätte dies, falls keine Korrektur durch eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgte, zur Konsequenz, dass der Kunde ohne zeitliche Begrenzung rückwirkend die Unwirksamkeit aller Preiserhöhungen gel-tend machen und das Versorgungsunternehmen ohne Rücksicht auf Schwan-kungen seiner Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprüng-lich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Bei einem kontinuierlichen [X.] der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträ-gen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleis-tung (vgl. [X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 26; vom 24. September 2014 -
VIII ZR 350/13, [X.]O Rn.
21). Solchen Auswirkungen könnte das Versorgungsunternehmen durch eine -
nur für die Zukunft wirken-34
35
-
20
-
de
-
Kündigung des Vertrags nicht hinreichend begegnen. Es könnte zwar nun durch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses vermeiden, dass sich das einmal eingetretene gravierende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Ge-genleistung auch in Zukunft fortsetzte, aber nicht verhindern, dass es für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses nur den bei Vertragsschluss ver-einbarten Preis beanspruchen könnte.
([X.]) Um eine solche, nicht dem objektiv zu ermittelnden [X.]willen ent-sprechende (vgl. [X.]surteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.]O; vom 24. September 2014 -
VIII ZR 350/13, [X.]O) Verschiebung des bei [X.] bestehenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu [X.], hält der [X.] in derartigen Fallgestaltungen eine ergänzende Ausle-gung des [X.] für erforderlich. [X.]abei macht er das Eingreifen dieses [X.] allein davon abhängig, dass es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) [X.] über einen längeren [X.]raum hinweg nicht widersprochen hat und nun-mehr auch für länger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht ([X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 23, und VIII
ZR 93/11, [X.]O Rn.
28; vom 23.
Januar 2013
-
[X.], [X.]O Rn. 34,
und [X.], [X.]O Rn. 36; vom 24. Septem-ber 2014 -
VIII ZR 350/13, [X.]O Rn. 16).
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird -
wie bereits ausgeführt -
die durch die Unwirksamkeit der [X.] oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der [X.] Vertragsauslegung dahin zu füllen sein, dass der Kunde die [X.] derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten [X.] übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von [X.]n nach Zugang der jeweiligen 36
37
-
21
-
Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ([X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn.
21, 25, und VIII
ZR 93/11, [X.]O Rn.
30; vom 23.
Januar 2013 -
[X.], [X.]O Rn. 21, und [X.], [X.]O Rn. 23; vom 31.
Juli 2013 -
VIII
ZR 162/09, [X.]O; vom 24. September 2014 -
VIII ZR 350/13, [X.]O; [X.]surteil vom 3.
[X.]ezember 2014 -
VIII ZR 370/13, [X.]O Rn. 29). [X.]ies hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der [X.] auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat.
([X.]) Auch mit dieser -
zur Behebung einer nicht mehr hinnehmbaren Stö-rung des Vertragsgefüges notwendigen -
Rechtsfolge setzt sich das Berufungs-gericht in Widerspruch, wenn es meint, die ergänzende Vertragsauslegung sei in zeitlicher Hinsicht in der Weise begrenzt, dass in den Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden die ihm vertraglich eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen [X.], der Kunde ab dem Ablauf der Kündigungsfrist die Unwirksamkeit der lange zuvor erfolgten Preiserhöhungen wieder uneingeschränkt geltend machen kön-ne. Insoweit hat es verkannt, dass mit der einmal eingreifenden ergänzenden Vertragsauslegung eine abschließende Regelung bezüglich des dem Versor-gungsunternehmen geschuldeten Preises getroffen worden i[X.] Nur auf diese Weise kann der durch die Unwirksamkeit vergangener Preiserhöhungen und die spätere Berufung des Kunden auf diesen Umstand eingetretene, dem [X.] nicht mehr zumutbare Störung des Äquivalenzverhält-nisses zwischen Leistung und Gegenleistung begegnet werden. [X.]enn erst hier-durch wird sichergestellt, dass sich das vom Versorgungsunternehmen zu be-anspruchende Entgelt nicht zu weit von dem bei Vertragsschluss vereinbarten Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen entfernt. [X.]as Bedürfnis für eine 38
-
22
-
solche Annäherung an das bei Vertragsschluss geltende Verhältnis von Leis-tung und Gegenleistung besteht für die gesamte Laufzeit des Vertrages und entfällt nicht dadurch, dass das Versorgungsunternehmen das [X.] auch nach dem Widerspruch des Kunden fortsetzt.
([X.]) [X.]ementsprechend hat der [X.] -
worauf die Revision zu Recht hinweist und was das Berufungsgericht übersehen hat -
eine Preiserhöhung, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, nicht nur für die Abrechnung derjenigen Energielieferungen als maßgeblich erachtet, die das Versorgungsun-ternehmen in der [X.] nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden bezie-hungsweise innerhalb der sich daran anschließenden Kündigungsfrist erbracht hat. Vielmehr hat er solche Preiserhöhungen auch bei nachfolgenden Abrech-nungszeiträumen zugrunde gelegt (vgl. [X.]surteile vom 14.
März 2012
-
[X.], [X.]O Rn. 1, 5, 24 ff., 32 f.; vom 23.
Januar 2013 -
[X.], [X.]O Rn. 2 f., 18 ff., 38 f., und [X.], [X.]O Rn. 1 f., 14 ff., 33 f.). Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. März 2012 ([X.], [X.]O Rn. 1, 5, 32 f.), bei der über Entgeltforderungen des Versorgungsunternehmens für den [X.]raum vom 20. Januar 2004 bis zum 1.
Februar 2008 bei einem erstmals am 12. Juli 2005 erhobenen Widerspruch des Kunden zu befinden war, hat der [X.] aus den oben angeführten Gründen keine Veranlassung ge-sehen, die ergänzende Vertragsauslegung nur bis zu dem [X.]punkt zu erstre-cken, zu dem sich das Versorgungsunternehmen nach erfolgtem Widerspruch des Kunden vom Vertrag hätte lösen können.
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der [X.] mit Urteil vom 23.
Januar 2013 ([X.], [X.]O Rn. 2, 7, 15) seine Auffassung bekräftigt, dass eine einmal eingreifende ergänzende Vertragsauslegung in ihren Wirkun-gen nicht auf den [X.]raum bis zu einer nach dem erstmaligen [X.] möglichen Vertragskündigung begrenzt i[X.] Er hatte hierbei über Rück-39
40
-
23
-
forderungsansprüche des Kunden für die Jahre 2006 bis 2009 bei einem [X.] mit Schreiben vom 2. Februar 2007 erfolgten Widerspruch gegen [X.] zu befinden. [X.]as dortige Berufungsgericht hatte die Auffassung ver-treten, für eine ergänzende Vertragsauslegung (in Form eines einseitigen Preisänderungsrechts) sei kein Raum, weil das Versorgungsunternehmen nach dem Widerspruch des Kunden das Vertragsverhältnis zum 31.
März 2007 habe kündigen können (vgl. [X.]surteil vom 23. Januar 2013
-
VIII
ZR 52/12, [X.]O Rn. 10 f., 19). [X.]er [X.] hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen, son-dern im Gegenteil unter Anwendung der in den [X.]surteilen vom 14. März 2013 ([X.] und VIII
[X.]) entwickelten Maßstäbe eine ergänzen-de Vertragsauslegung dahin für geboten erachtet, dass sich die klagende [X.] nicht darauf berufen könne, für alle "in dem streitgegenständlichen [X.]raum über den ursprünglich vereinbarten [X.] hinausgehenden Zahlungen"
fehle es an einem Rechtsgrund ([X.]surteil vom 23.
Januar 2013 -
[X.], [X.]O Rn. 19).
In einem weiteren Urteil vom 23. Januar 2013 ([X.], [X.]O Rn.
1
f.) hatte sich der [X.] schließlich mit Rückforderungsansprüchen eines Kunden zu befassen, der Preiserhöhungen bereits mit Schreiben vom 28.
Januar 2005 widersprochen hatte und nun ausschließlich Rückzahlungen für einen nachfolgenden [X.]raum (Januar 2006 bis [X.]ezember 2008) verlangte. Auch für diese Abrechnungsperioden hat der [X.] eine ergänzende Vertrags-auslegung des Inhalts vorgenommen, dass sich der Kunde nicht auf die Un-wirksamkeit von Preiserhöhungen berufen kann, denen er nicht binnen von [X.]n ab Zugang der sie erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnungen widersprochen hat, und hat auch hier betont, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, es fehle für alle "in dem streitgegenständlichen [X.]raum über den ur-sprünglich vereinbarten [X.] hinausgehenden Zahlungen"
an einem Rechtsgrund ([X.]surteil vom 23. Januar 2013 -
[X.], [X.]O Rn.
15).
41
-
24
-
[X.]ie beispielhaft angeführten [X.]sentscheidungen zeigen in aller [X.]eut-lichkeit, dass der [X.], sofern die Voraussetzungen für eine ergänzende [X.] bei langfristigen [X.] vorliegen, deren Wirkungen nicht auf den [X.]punkt beschränkt, zu dem nach erfolgtem [X.] des Kunden für das Versorgungsunternehmen eine Kündigung des [X.]sverhältnisses in Betracht gekommen wäre. Eine solche Beschränkung wä-re nicht nur -
wie bereits aufgezeigt
-
sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern würde auch zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis führen, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm-)Sonderkundenvertrag festhalten will, gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis -
etwa mit dem Ziel eines Über-gangs in das (für den Kunden regelmäßig ungünstigere) Grundversorgungsver-hältnis -
(vgl. etwa [X.]surteile vom 14. März 2012 -
[X.], [X.]O Rn.
32, und VIII [X.], [X.]O Rn. 37; jeweils [X.]) zu beenden.
c) [X.]aher kommt vorliegend für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum eine ergänzende Vertragsauslegung nach Maßgabe der mit [X.]sur-teilen vom 14.
März 2012 (VIII [X.] und [X.]) erstmals entwi-ckelten Grundsätze in Betracht. [X.]ie Revisionserwiderung hält dem ohne Erfolg entgegen, der [X.] sei es -
falls sie, was anzunehmen sei, Kenntnis von der Unwirksamkeit der [X.] gehabt habe -
aufgrund des "Rechtsgedankens der § 122 Abs. 2, § 819 Abs. 1 [X.]"
verwehrt, sich für den [X.]raum nach Wirksamwerden einer hypothetischen Kündigung auf die zu ih-ren Gunsten eintretenden Wirkungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu berufen. [X.]ie Revisionserwiderung verkennt hier bereits, dass eine während des Vertragsverhältnisses eintretende Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisan-passungsklausel schon deshalb einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegenstünde, weil diese sich gerade daran ausrichtet, was die [X.]en, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten [X.] jedenfalls unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-42
43
-
25
-
generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben redli-cherweise vereinbart hätten (vgl. etwa [X.]surteil vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 24 [X.]). Eine Heranziehung des genannten [X.] kommt zudem
auch deswegen nicht in Betracht, weil eine Kündigung -
wie bereits ausgeführt -
nicht geeignet wäre, dem eingetretenen gravierenden Un-gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ausreichend zu begegnen. [X.]arüber hinaus ist -
wie die Revisionserwiderung selbst einräumt -
eine Kennt-nis der [X.] von der Unwirksamkeit der [X.] weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der insoweit darlegungs-
und be-weispflichtigen Klägerin (vgl. [X.], NJW-RR 1995, 841, 842;
[X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., § 819 Rn. 10) in den Tatsacheninstanzen vorge-bracht worden. [X.]a sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen vermag, ist sie mit ihrem nun geltend gemachten Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
d) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den [X.]: [X.]ie Klägerin kann bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen und daher ihrem Bereicherungsanspruch nicht den im Jahre 1996 ver-einbarten Ausgangspreis zugrunde legen. Welchen Arbeitspreis die Klägerin letztlich in den streitgegenständlichen [X.] schuldete, hängt davon ab, wann ihr die einzelnen
Jahresabrechnungen der [X.] zugegan-gen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der erstma-lige Widerspruch der Klägerin vom 7.
Januar 2005 noch rechtzeitig vor Ablauf von [X.]n erfolgt i[X.] Hierzu hat das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen.

44
-
26
-
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]ie Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur End-entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.]r. Milger
[X.]r. Achilles
[X.]r. Schneider

[X.]r. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2013 -
12 [X.] 4/13 -

LG Essen, Entscheidung vom 16.01.2014 -
10 S 313/13 -

45

Meta

VIII ZR 59/14

15.04.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 59/14 (REWIS RS 2015, 12645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12645

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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