Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. IV ZR 241/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2324

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 241/11
vom

15. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 15. Oktober 2012

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des Beklagten ge-gen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2011 gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der [X.]läger begehrt von dem Beklagten Zahlung rückständiger [X.]rankenversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen.

Zwischen den Parteien bestand zumindest seit dem 1. Januar 2009 ein [X.]rankenversicherungsvertrag mit der [X.]. [X.]

, wonach der Beklagte und seine beiden 1996 geborenen Töchter kran-1
2
-
3
-

kenversichert waren. Dem Vertrag lagen die [X.] für die [X.]rankheitskos-ten-
und [X.]rankenhaustagegeldversicherung der [X.] zu-grunde.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 23. November 2009, das [X.] zuging, begehrte der [X.]läger unter Übersendung ei-nes Nachtrags zum Versicherungsschein eine Beitragsanpassung mit Wirkung zum 1.
Januar 2010. Der Beklagte zahlte bis einschließlich [X.] die [X.]rankenversicherungsbeiträge. Mit an den [X.]läger ge-richtetem Fax vom 29.
Dezember 2009 kündigte der Beklagte "sämtliche Verträge" zum 1. Januar 2010.

I[X.] Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Versicherungsprämien und Säumniszuschläge verurteilt, da der Beklagte mangels eines mit der [X.]ündigung zugleich vorgelegten Nachweises einer bestehenden Anschlussversicherung das Versiche-rungsverhältnis nicht zum 31.
Dezember 2009 gekündigt habe. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der [X.]lage.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3
4
5
6
-
4
-

a) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist gemäß §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann anzunehmen, wenn eine klärungsbedürfti-ge und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abs-trakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2010

[X.], NJW-RR 2010, 978 Rn.
3; vom 27. März 2003
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; jeweils m.w.N.). [X.]lärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht ent-schieden ist und von einigen [X.]en unterschiedlich be-antwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; [X.]sbeschluss vom 10.
Dezember 2003
IV ZR 319/02, [X.], 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.). Die klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der [X.] inzwischen mit Urteil vom 12. September 2012 (IV
ZR 258/11,
VersR 2012, 1375) entschieden. Danach wird die von einem Versicherungsnehmer erklärte [X.]ündigung eines [X.]rankenversicherungs-vertrages, der eine Pflicht aus §
193 Abs.
3 Satz 1 [X.] erfüllt, erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen (aaO Rn.
22
ff.).

b) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen [X.] zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund des [X.]surteils vom 12. September 2012 zwi-7
8
-
5
-

schenzeitlich entfallen. Die entscheidungserhebliche Frage von rechts-grundsätzlicher Bedeutung ist nunmehr geklärt.

2. Die Revision hat auch sonst keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist -
revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den -
zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Wirksamkeit der [X.]ündi-gung darlegungs-
und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen habe, seinem [X.]ündigungsschreiben den Nachweis der Anschlussversicherung vom 29. Juli 2009 beigefügt zu haben und nicht lediglich das vom [X.]läger vorgelegte Anschreiben vom 29. Juli 2009. Von der Revision wird einge-räumt, dass letzteres Schreiben keine Angaben zur Versicherungsart und zum gewählten Tarif enthielt. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass das Anschreiben gleichwohl als Bestätigung einer [X.]rankenversicherung zu werten sei, weil es dort heißt: "Ihren Versicherungsschein haben wir bei-gefügt", ergab sich daraus nicht zweifelsfrei, dass eine Versicherung ab-geschlossen worden war, die der Pflicht aus §
193 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügte.

b) [X.] unbedenklich hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass sich die Beitragsänderung zum 1. Januar 2010 nach der Änderungsmitteilung des [X.]lägers vom 23. November 2009 lediglich auf den Beklagten bezogen habe und daher auch nur für ihn ein [X.]ündigungsgrund i.S.
des § 205 Abs. 4 [X.] bestand. "Eine gesetzliche Verknüpfung" des Versicherungsverhältnisses des gesetzlichen Vertre-ters mit dem des gesetzlich Vertretenen -
wie die Revision meint -
wider-spricht dem Wortlaut der Regelung. Die Revisionserwiderung weist au-ßerdem zu Recht darauf hin, dass sie auch wirtschaftlich nicht vertretbar sei, weil das Sonderkündigungsrecht der vom Versicherer beabsichtigten 9
10
11
-
6
-

wirtschaftlichen Veränderung des Versicherungsvertrages zu
Gunsten des Versicherten Rechnung trage, diese Rechtfertigung aber bei [X.] fehle, bei denen der Versicherer die [X.]onditionen nicht zu seinem Vorteil geändert habe.

Die Revision des Beklagten ist hiernach unbegründet. Die grund-sätzliche [X.]lärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach [X.] der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Be-schluss nicht im Wege (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2005, [X.], 2014, 2015; [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 -
I [X.]/02,
NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
LG [X.]arlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2011 -
3 O 397/10 -

OLG [X.]arlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 -
12 [X.] -

12

Meta

IV ZR 241/11

15.10.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. IV ZR 241/11 (REWIS RS 2012, 2324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2324

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 258/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 258/11 (Bundesgerichtshof)

Private Pflichtkrankenversicherung: Wirksamkeit der Vertragskündigung im Zeitpunkt des Zugangs des Anschlussversicherungsnachweises


IV ZR 492/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 125/16 (Bundesgerichtshof)

Private Rentenversicherung: Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung in einem Altvertrag


IV ZR 505/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 156/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.