Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZB 19/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11786

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:270417BIZB19.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 19/17
vom
27. April 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Prof.
Dr.
[X.], [X.] und Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.] -
11. Zivilsenat -
vom 16. Februar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Das [X.] hat mit Beschluss vom 16. Februar 2017 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 2. September 2016 zu-rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts
haben die Beschwerdeführer [X.] wurden auf die Unzuständigkeit des [X.] hingewiesen (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO).
1
-
3
-
I[X.] Die als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe der Beschwerdeführer ist unzulässig. Gemäß
§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Rüge schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Diese Voraus-setzungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben ihre gegen den Be-schluss des Oberlandesgericht
-desgerichtshof eingelegt.
Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
11 [X.] 804/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.02.2017 -
11 [X.]/17 -

2

Meta

I ZB 19/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZB 19/17 (REWIS RS 2017, 11786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11786

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.