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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270417BIZB19.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 19/17
vom
27. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Prof.
Dr.
[X.], [X.] und Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.] -
11. Zivilsenat -
vom 16. Februar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Das [X.] hat mit Beschluss vom 16. Februar 2017 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 2. September 2016 zu-rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts
haben die Beschwerdeführer [X.] wurden auf die Unzuständigkeit des [X.] hingewiesen (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO).
1
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3
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I[X.] Die als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe der Beschwerdeführer ist unzulässig. Gemäß
§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Rüge schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Diese Voraus-setzungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben ihre gegen den Be-schluss des Oberlandesgericht
-desgerichtshof eingelegt.
Büscher
Schaffert
[X.]
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
11 [X.] 804/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.02.2017 -
11 [X.]/17 -
2
Meta
27.04.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZB 19/17 (REWIS RS 2017, 11786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11786
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