Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. I ZB 117/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15877

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217B[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 117/16
vom

9. Februar 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Februar 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff,
Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002

IX
ZB
18/02, NJW 2002, 2181).
Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren
1
-
3
-
erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005

VIII
ZB
3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 12.
März 2015

I
ZB
117/14, Juris; Beschluss vom 15.
April 2015

I
ZB
16/15, Juris).

Büscher
Kirchhoff
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2016 -
44 M 14896/15; 43 M 2144/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2016 -
16 [X.]/16 -

Meta

I ZB 117/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. I ZB 117/16 (REWIS RS 2017, 15877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15877

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I ZB 73/14

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