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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217B[X.].16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 117/16
vom
9. Februar 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Februar 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff,
Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002
IX
ZB
18/02, NJW 2002, 2181).
Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren
1
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3
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erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005
VIII
ZB
3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 12.
März 2015
I
ZB
117/14, Juris; Beschluss vom 15.
April 2015
I
ZB
16/15, Juris).
Büscher
Kirchhoff
[X.]
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2016 -
44 M 14896/15; 43 M 2144/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2016 -
16 [X.]/16 -
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. I ZB 117/16 (REWIS RS 2017, 15877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15877
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