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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS III ZR 207/05 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2006 durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2005 - 11 U 100/04 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 20.000 • Gründe: [X.] Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines angeblich fehlerhaften Wertgutachtens über ein - vom Kläger zu 2/3 Miteigentum erworbenes - Haus-grundstück in Anspruch. 1 Die Klage war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch ei-nen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 • - nebst Zinsen zu zahlen, 2 - 3 - hilfsweise, an den Kläger 20.000 • nebst Zinsen zu zahlen. Das [X.] hat die Klage als im Hauptantrag unzulässig, im [X.] unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.] zurückgewiesen, wobei es ausgeführt hat, die Kla-geanträge seien nicht als Haupt- und Hilfsantrag zu verstehen. Vielmehr [X.] es sich bei diesen Anträgen ausgehend vom [X.] um einen einzigen - unbegründeten - [X.] in der Form einer Teilklage über 20.000 •, verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung. 3 I[X.] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). 4 1. Es kann dahinstehen, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den [X.] handele es sich um einen einzigen [X.] in der Form einer Teilklage, verbun-den mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung, berechtigt sind. Denn auch das von der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene, nach dem Wortlaut nahe lie-gende, Verständnis der Anträge des [X.] - die denselben Gegenstand be-treffen - als Haupt- und Hilfsantrag führt nicht zu einer Beschwer von mehr als 20.000 •. Für den mit 20.000 • bezifferten Hilfsantrag liegt dies auf der Hand. 5 - 4 - Aber auch das Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von "Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 • -" begründet keine höhere Beschwer des [X.]. Dieses Begehren kann streitwertmäßig und für die [X.] nicht anders beurteilt werden als wenn mit der Klage ein angemesse-nes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt wird, der Kläger aber zugleich einen Mindestbetrag angibt. In diesem Fall ist die Beschwer des [X.] durch das Urteil der Vorinstanz danach zu bestimmen, inwieweit der [X.] hinter diesem vom Kläger angege-benen Mindestbetrag zurückbleibt. Wird die Klage - wie hier - insgesamt abge-wiesen, ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten [X.]; dieser Betrag ist aber auch die Obergrenze der Beschwer (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 2003 - [X.]/03 - [X.], 219 m.w.N.).
Darauf, ob der unbezifferte Hauptantrag in dieser Fassung überhaupt zulässig war, kommt es nicht an. 6 2. Der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Beschwer des [X.] bemesse sich im Streitfall nach den tatsächlichen, vom Gerichtssachver-ständigen festzustellenden Kosten, kann daher nicht gefolgt werden. Der Be-schluss des [X.] vom 20. April 2005 ([X.]/02 - NJW-RR 2005, 1011 f), den die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang zitiert, betrifft eine andere Fragestellung, nämlich die der Beschwer einer ([X.]) Partei, die zur Beseitigung von Kontaminationen verurteilt worden ist (diese bemisst sich nicht nach dem in der Klage behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten [X.]). Die Beschwer des mit seiner unbezifferten Klage abgewiesenen [X.] ist nach anderen Grundsätzen zu beurteilen. 7 - 5 - II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 8 Schlick [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2004 - 6 O 1362/03 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2005 - 11 U 100/04 -
Meta
01.06.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. III ZR 207/05 (REWIS RS 2006, 3267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3267
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