Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 118/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2060

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/06 Verkündet am: 11. September 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die [X.] der Klägerin gegen das [X.]eil des 18. Zivil-senats des [X.] vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte [X.]eil unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 9.765,86 • (Summe der auf die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und 16 entfallenden Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz aus 2.476,70 • seit dem 10. Februar 2001, aus 2.941,80 • seit dem 30. Juni 2001 und aus 4.347,37 • seit dem 10. November 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist [X.] der Transportversicherer der [X.] in [X.] (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-nem Recht der Versenderin wegen des Verlusts von Transportgut in - soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist - 18 Fällen (Schadensfälle 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 12, 14, 15, 19 bis 23 und 26) auf Schadensersatz in Anspruch. Die von der Beklagten ab November 2000 verwendeten [X.] enthielten auszugsweise folgende Regelungen: 2 – 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-schränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans- port, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die [X.] im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der [X.] nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass auf-grund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist [X.] einverstanden, wenn eine Kontrolle des [X.], insbe-sondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des [X.] nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförde-rung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. - 4 - 3. Beförderungsbeschränkungen (a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. – ([X.]) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von US-$ 50.000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. – – 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. –
– Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrek-te Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der [X.] und Servi-celeistungen' aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) ([X.]) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-klärt durch Unterlassung einer [X.], dass sein [X.] an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. – – - 5 - 3 Die Versenderin war in den Jahren 2000 und 2001 Großkundin der [X.] und nahm am sogenannten EDI-Verfahren teil, wobei sie die Beklagte mit dem Transport von Paketen mit Telefonkarten innerhalb [X.]s be-auftragte. In den in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Fällen erreichten die Pakete die Empfänger nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des Transportgutes in voller Höhe. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr die für die Ermittlung der Schadensursache an die C.

GmbH (im Folgenden: C.-GmbH) gezahlten [X.] zu ersetzen. 4 Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertde-klaration unterlassen habe. Die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache seien nicht erstattungsfähig. 5 Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch interessierenden Schadensfälle und der Ermittlungskosten im vollen [X.] stattgegeben. 6 Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ermittlungskosten abgewiesen und ist im Übrigen von einem schadensursächlich gewordenen Mitverschulden der Versenderin ausgegangen. 7 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer 8 - 6 - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf voll-ständige Abweisung der Klage weiter. 9 Die Klägerin hat [X.] eingelegt und mit ihr den vom [X.] abgewiesenen Anspruch auf Ersatz der an die C.-GmbH gezahlten Ermittlungskosten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die [X.] zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat in den 18 Fällen, in denen der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 [X.] angenommen. Die Klägerin müsse sich allerdings jeweils ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 [X.], § 254 Abs. 2 [X.] anrechnen lassen, weil die Versenderin die Beklagte bei Abschluss der [X.] nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe, wenn die Pakete verlorengingen. Die Ge-fahr eines solchen Schadens bestehe, wenn der Wert der Sendung 5.000 • übersteige. Bei der [X.] sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender anzulastende [X.] im Fall des § 254 Abs. 2 [X.] weniger schwer wiege als im Fall des § 254 Abs. 1 [X.]. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufen-weise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 • Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für den zwischen 5.000,01 • und 10.000 • liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 • sei die Quote für jede angefangenen weiteren 10 - 7 - 5.000 • um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Streitfall zwar zu Kürzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien aber insgesamt höher, so dass die Beklagte inso-weit dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen sei. 11 Ein Mitverschulden wegen unterlassener [X.] nach § 425 Abs. 2 [X.], § 254 Abs. 1 [X.] sei dagegen zu verneinen. Die Pakete seien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass [X.] auch in diesem Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Versenderin mangels Belehrung durch die Beklagte darauf beschränkt hätte, die [X.] nur im Rahmen der EDV in die Versan[X.]aten aufzu-nehmen. Dann werde die Sendung aber weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Nachdem die Beklagte ihren Großkunden eine Software zur Verfü-gung gestellt habe, die eine Rubrik für den einzutragenden Haftungswert ent-halte, dürfe der [X.] davon ausgehen, mit der EDV-mäßigen Eintragung des Warenwerts alles Erforderliche getan zu haben, um eine Wertpaketbeförde-rung in Auftrag zu geben. Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden folge ferner nicht daraus, dass die Versenderin die Transportaufträge in Kenntnis dessen erteilt habe, dass die Beklagte während des Transports keine durchgehenden Schnittstel-lenkontrollen durchführe. Die Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der [X.] vermittele diese Kenntnis nicht. 12 Ein Anspruch auf Erstattung der an die C.-GmbH gezahlten Kosten be-stehe schon dem Grunde nach nicht. 13 - 8 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten in den Fällen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 richtet. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Im Übrigen (Fälle 1, 3 und 14) ist die Revision hingegen unbegründet. Keinen Erfolg hat auch die [X.] der Klägerin. 14 [X.] Zur Revision der Beklagten 15 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 [X.] zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 25). 16 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden der Versenderin darin gesehen, dass diese die Transportaufträ-ge in Kenntnis dessen erteilt hat, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Die Frage, ob sich eine derartige Kenntnis aus der Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen lässt, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn unabhängig davon reichen jedenfalls die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versenderin für sich gesehen nicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen ([X.], [X.]. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 [X.]. 35 = [X.] 2006, 250 m.w.[X.]). Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine [X.]. 17 3. Ein Mitverschulden wegen unterlassener [X.] hat das Be-rufungsgericht mit Recht wegen fehlender Kausalität verneint. 18 - 9 - 19 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aus-drücklich festgestellt, dass die Beklagte ihren Großkunden, zu denen auch die Versenderin gehörte, eine Software zur Verfügung gestellt hat, die eine Rubrik für den einzutragenden Haftungswert enthielt. In einem solchen Fall reicht eine bloße Wertangabe aus, weil der Versender davon ausgehen kann, dass das Transportunternehmen diese Wertangabe beachten wird ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 756 [X.]. 17 f. = [X.] 2006, 119; [X.]. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 30 = [X.] 2006, 394). Wenn die Beklagte ihren Kunden ein derartiges Softwaresystem zur Verfügung stellt, muss sie entweder dafür Sorge tragen, dass die dort eingegebenen Werte von ihr berücksichtigt werden, oder sie muss ihren Kunden gegenüber aus-drücklich und unmissverständlich erklären, auf welchem anderen Wege Wert-deklarationen zu erfolgen haben ([X.] NJW-RR 2006, 756 [X.]. 18). Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des [X.] hat die [X.] nicht dargetan, dass sie ihre Kunden dementsprechend insbesondere darüber belehrt hat, dass auch im Falle einer [X.] mittels der zur Verfügung gestellten Software eine gesonderte Übergabe an den [X.] erforderlich ist. Es kommt hinzu, dass die Versenderin im vorliegenden Fall zwar keine Werte deklariert hat, die Pakete nach den getroffenen [X.] aber auch im Falle einer [X.] mittels der zur Verfügung gestell-ten Software wie eine Standardsendung befördert worden wären. Der Verlust der Pakete wäre daher im Falle einer [X.] ebenfalls eingetreten. 4. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-gen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte in den [X.], 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 nicht auf den Wert der Pakete und den deshalb für den Fall ihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 [X.], § 254 Abs. 2 [X.]) hingewiesen hat. Die von ihm 20 - 10 - vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und [X.]santeile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des [X.] nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. 21 a) Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist dann anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets 5.000 • übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 40; [X.] 2008, 122 [X.]. 33, jeweils m.w.[X.]). Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des [X.] in den Fällen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 22 und 26 sowie darüber hinaus auch im Fall 23 überschritten. Hier lag der Wert des Pakets bei 5.576 •. Dies hat das [X.] offensichtlich übersehen. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Mitver-schulden wegen des Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines unge-wöhnlich hohen Schadens nicht die Feststellung voraussetzt, dass der [X.] generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Ge-fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegen-heit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwen-dung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des [X.] abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des [X.]es keine besonderen Sicherungsmaß-nahmen ergriffen oder nicht mit einer Ablehnung des Auftrags reagiert hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 [X.]. 22 = [X.] 2006, 208). Beides ist nach den Feststellungen des [X.] nicht der Fall. 22 - 11 - c) Die [X.] nach § 254 [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 28 = [X.] 2007, 164 m.w.[X.]). Die Abwägung darf insbesondere nicht schema-tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-rücksichtigen ([X.], [X.]. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, [X.] 2007, 110 [X.]. 32). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. 23 [X.]) Schon der Ausgangspunkt des [X.], wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 [X.] grundsätz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des [X.] mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 [X.] kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 [X.] lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 [X.] ([X.][X.]/[X.], 5. Aufl., § 254 [X.]. 68; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 254 [X.]. 36; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 53; [X.], [X.], 1999, [X.] ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 [X.] für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung: Danach sind die [X.] und [X.] von Schädiger und Geschädigtem im Ein-zelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-denen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. 24 - 12 - 25 [X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der [X.] von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 46). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 [X.] die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicher-ten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 45). cc) Die weitere Annahme des [X.], wonach der dem [X.] anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf [X.] der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 113 [X.]. 53; [X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-grund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt ([X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.]. 35 = [X.] 2006, 448; [X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 30; [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 33). Ein solcher 26 - 13 - Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des [X.] in keinem Schadensfall erreicht war. Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den [X.] gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müs-sen ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47; [X.] 2008, 113 [X.]. 53). Auch wenn dies bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen - und zwar auch bei den [X.], 9, 10, 12 und 26, bei denen der Schaden jeweils zwischen 24.000 und 28.000 • liegt - (noch) nicht angenommen werden kann, ist nicht auszuschlie-ßen, dass das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Schema das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile beeinflusst hat. [X.]) Bei der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten berücksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwer-ten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47; [X.] 2008, 113 [X.]. 53). Diesem Erfordernis wird die vom [X.] vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des [X.] bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nummer 3 (a) ([X.]) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den [X.] von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht [X.] - 14 - men. Die in der Tabelle des [X.] vorgesehenen Quoten entspre-chen dem nicht. 28 I[X.] Zur [X.] der Klägerin 29 1. Die [X.] ist statthaft, weil ihr Gegenstand in dem inso-weit erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (vgl. [X.]Z 174, 244 [X.]. 38 ff.). Der geltend gemachte [X.] betrifft eine weitere Schadensposition im Rahmen der Schadensersatz-ansprüche, die Gegenstand der Hauptrevision sind. 2. In der Sache hat die [X.] aber keinen Erfolg. 30 a) Im Fall des § 435 [X.] haftet der Frachtführer auch für Folgeschäden unbeschränkt nach Maßgabe der §§ 249 ff. [X.] (vgl. [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 435 [X.] [X.]. 19). Er ist daher gemäß diesen Bestimmungen zum Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die mit dem zum Ersatz ver-pflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen. Allerdings sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unter-nommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur dann zu [X.], wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen, der sich in der Lage des Geschädigten befunden hat, als erforderlich erschienen ([X.]Z 111, 168, 175 m.w.[X.]; [X.][X.]/[X.] [X.]O § 249 [X.]. 179; [X.]/[X.] [X.]O Vorb v § 249 [X.]. 83 und § 249 [X.]. 40). 31 Von diesem Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die an die C.-GmbH gezahlten Ermittlungskosten nicht erforderlich waren. Die Beauftragung einer Detektei zur Durchführung von Ermittlungen in einem fremden Unternehmen stellt sich von 32 - 15 - vornherein nur insoweit als sinnvoll dar, als sichergestellt ist, dass dieses Un-ternehmen die Ermittlungen zulässt. Dass die Beklagte dies vor der Beauftra-gung der C.-GmbH sichergestellt hätte, hat sie nach den getroffenen [X.] nicht vorgetragen. 33 b) Das Berufungsgericht ist des Weiteren mit Recht davon ausgegangen, dass die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache auch nicht gemäß § 430 [X.] ersatzfähig sind. [X.]) Der durch ein i.S. des § 435 [X.] qualifiziert schuldhaftes Verhalten Geschädigte kann, da er durch die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung besser gestellt werden soll als in sonstigen Schadensfällen, allerdings [X.] auch den nach den §§ 429 bis 431 [X.] zu leistenden Ersatz verlangen (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 134/02, [X.] 2005, 253, 254; Rinkler, [X.] 2005, 305, 306; a.[X.], [X.] 2007, 184 ff.). 34 [X.]) Die Bestimmung des § 430 [X.] sieht für Kosten der [X.] eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass schadensbedingte [X.] nach den §§ 425 ff. [X.] außer im Fall des § 435 [X.] nicht ersatz-fähig sind (vgl. [X.]Z 169, 187 [X.]. 15; [X.] [X.]O § 430 [X.] [X.]. 1). Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei solchen Kosten um Aufwendungen han-delt, die der [X.] nahestehen, die der Geschädigte infolge des [X.] am [X.] erlitten hat. Da durch die Schadensfeststellung der Schadensumfang ermittelt werden soll und sich hiernach auch der infolge des [X.] zu leistende Ersatz bestimmt, sind die bei der [X.] angefallenen Kosten untrennbar mit dem Schadensfall verknüpft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Dies gilt jedoch nicht für solche Kosten, die nicht der Feststellung des Schadensumfangs, sondern der Ermittlung der [X.] - 16 - ursache dienen ([X.] [X.]O § 430 [X.] [X.]. 3; ebenso wohl auch [X.] in [X.]/Boujong/[X.], [X.], § 430 [X.]. 3, 5; a.A. wohl [X.] in [X.]/ Thume, Transportrecht, § 430 [X.] [X.]. 4). 36 C. Danach ist das angefochtene [X.]eil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 9.765,86 • (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und 16 zu-erkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. Die [X.] ist demgegenüber zurückzuweisen.
[X.] Pokrant

Schaffert

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 31 O 131/03 - O[X.], Entscheidung vom 31.05.2006 - [X.]/05 -

Meta

I ZR 118/06

11.09.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 118/06 (REWIS RS 2008, 2060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2060

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