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PDF anzeigen[X.] vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2008 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine [X.] gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in fünf Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung (Tatzeitraum 1983-1990), zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. 2 Dagegen hat der [X.] aus Rechtsgründen keinen Bestand. Nach den Feststellungen verurteilte das [X.] 3 - bach den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren Strafe aus einem Ur-teil des [X.] am 12. Mai 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 Euro. Am 21. Januar 2005 verurteilte das Amtsge-richt [X.] den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache [X.], StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 6; [X.] in [X.]. § 55 Rdn. 22 ff.) bereits [X.] vollstreckt, bzw. ob die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] bereits erlassen war. Beide Vorverurteilungen kommen, je nach [X.], aber für eine Gesamtstrafenbildung mit den hier verhäng-ten Einzelstrafen in Betracht. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. 4 [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenent-scheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzube-halten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg 5 - 4 - haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05). [X.] Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
Meta
24.06.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 2 StR 51/09 (REWIS RS 2009, 2887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2887
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