Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.07.2019, Az. 30 W (pat) 812/16

30. Senat | REWIS RS 2019, 5544

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der [X.]

betreffend das eingetragene Design 40 406 973 - 0001

([X.] 3/15)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

II[X.] [X.] wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

[X.]ie Antragsgegnerin ist Inhaberin des eingetragenen [X.]esigns 40 406 973 – 0001 mit dem Anmeldetag 13. [X.]ezember 2004 und dem [X.] 2005. Als Erzeugnis ist der Warenbegriff „Kühlergrills für Fahrzeuge“ erfasst. [X.]as [X.]esign ist im Register mit zwei fotografischen [X.]arstellungen wie folgt wiedergegeben:

2

Abbildung 1:

Abbildung

3

Abbildung 2:

Abbildung

4

Gegen dieses eingetragene [X.]esign hat die Antragstellerin mit einem am 5. März 2015 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Schriftsatz einen auf den [X.] der fehlenden Neuheit/Eigenart (§ 2 [X.]) gestützten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gestellt.

5

Zur [X.]egründung hat sie vorgetragen, die Gestaltung des angegriffenen [X.]esigns werde sowohl durch die in den Anlagen 6 sowie 8 A und [X.] wiedergegebene Form des Kühlergrills des [X.]-Modells W 210 aus den Jahren 1999 bis 2002 als auch den in den Anlagen 4 sowie 8 H und I abgebildeten Kühlergrill von dessen Nachfolgermodell [X.], wie es von 2002 bis zur Modellpflege im Jahr 2006 gebaut worden sei, vorweggenommen. [X.]ies gelte insbesondere für die V-förmige Ausgestaltung des Kühlergrills in der perspektivischen Ansicht. Allenfalls sei bei dem Modell [X.] der Grad dieser Pfeilung nach vorne geringfügig kleiner als im angegriffenen [X.]esign. Eine Pfeilung nach unten gehe aus den [X.]arstellungen des angegriffenen [X.]esigns dagegen nicht hervor; auf die tatsächlich benutzten Ausgestaltungen komme es rechtlich nicht an. Zudem wäre eine vermeintliche Pfeilung nach unten als „must-fit-Verbindungselement“, nämlich als Element, das sich in den restlichen Frontteil des Fahrzeugs einpassen müsse, nicht schutzfähig. [X.]arüber hinaus sei eine Pfeilform nach unten bereits vor dem Anmeldetag des angegriffenen [X.]esigns aus den Automodellen [X.], [X.] sowie [X.] [X.] bekannt gewesen. Im Übrigen gehe aus den [X.]arstellungen des angegriffenen [X.]esigns nicht hervor, dass das obere [X.] im stumpfen Winkel abgeknickt sei; auch hier gelte, dass es auf tatsächlich benutzte Ausgestaltungen nicht ankomme.

6

[X.]ie Antragsgegnerin hat dem mit [X.] vom 10. März 2015 durch Übergabeeinschreiben zugestellten [X.] mit einem am 13. April 2015 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen.

7

[X.]ie [X.] stellten die Neuheit und Eigenart des angegriffenen [X.]esigns nicht in Frage. [X.]ie im Rahmen der Modellpflege erfolgte „Zupfeilung“ des angegriffenen [X.]esigns sei sowohl in Fahrtrichtung („nach vorne“) als auch „nach unten“ markant. [X.]arüber hinaus sei auch die ebenfalls prägende Rahmenoberseite des Kühlergrills im angegriffenen [X.]esign deutlich massiver gestaltet als in den entgegengehaltenen Vorgängermodellen und im Gegensatz zu diesen im stumpfen Winkel nach hinten oben abgeknickt. [X.]ie Aussparung für das Markenlogo sei nicht technisch bedingt, denn das Logo könne auch aufgeklebt werden. Insgesamt sei der Gesamteindruck des angegriffenen [X.]esigns aggressiver, dynamischer, mehr nach vorne drängend als in den [X.], die einen ruhigeren Gesamteindruck hinterließen.

8

Zudem sei von einer hohen [X.]esigndichte mit geringem Gestaltungsspielraum auszugehen; ferner komme Modellpflegemaßnahmen in der Automobilbranche ein hoher Stellenwert zu, so dass die Modellpflege von den Verbrauchern stark beachtet werde.

9

[X.]ie [X.]esignabteilung 3.5 des [X.]s hat mit [X.]eschluss vom 27. September 2016 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen [X.]esigns zurückgewiesen.

[X.]er zulässige [X.] sei unbegründet. [X.]as angegriffene [X.]esign sei neu iS von § 2 Abs. 2 [X.] und habe Eigenart iS von § 2 Abs. 3 [X.]. [X.] des angegriffenen [X.]esigns ergebe sich bereits daraus, dass es Eigenart iS von § 2 Abs. 3 [X.] aufweise.

[X.]as angegriffene [X.]esign weise die erforderliche Eigenart auf, und zwar sowohl gegenüber dem als Entgegenhaltung 1 in das Verfahren eingeführten, nachfolgend abgebildeten Kühlergrill des [X.]-Modells W 210 (Abbildungen entnommen dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.12.2015, dort Anlagen 8[X.] und 8A)

Abbildung

Abbildung

als auch gegenüber dem ebenfalls entgegengehaltenen und nachfolgend abgebildeten Kühlergrill des [X.]-Modells [X.] vor der Modellpflege (Entgegenhaltung 2) (Abbildungen ebenfalls entnommen dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.12.2015, dort [X.] und [X.])

Abbildung

Abbildung

[X.]as angegriffene [X.]esign habe

[X.]: die Grundform eines symmetrischen [X.]es mit oberer Seite als [X.]asis,

M2: wobei das [X.] besteht aus

M2.1 einem Rahmen,

M2.2 vier [X.] Lamellen und

[X.] einer vertikalen Mittelstrebe,

M3: wobei hinsichtlich des [X.]

M3.1 alle Seiten breiter sind als die Lamellen,

M3.2 die obere Seite deutlich breiter ist als die übrigen Seiten,

[X.] die Ecken abgerundet sind,

[X.] die untere Seite mittig [X.] ist („Pfeilung nach unten“),

[X.]: und wobei die vier Lamellen

[X.].1 zueinander und zum Rahmen gleich beabstandet sind und

[X.].2 an der Mittelstrebe [X.] aufeinander treffen, so dass das [X.] auf zwei sich in der Mittelstrebe schneidenden Ebenen liegt, mithin dreidimensional ist („Pfeilung nach vorn“),

[X.]: die obere [X.] mittig ein runde Aussparung hat.

[X.]as Merkmal M 3.4 („Pfeilung nach unten“) sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin den [X.]arstellungen deutlich zu entnehmen. [X.]ie Pfeilung nach unten werde in beiden Abbildungen als Kante sichtbar, in Abbildung 1 zusätzlich durch den nicht verschwommen, sondern klar verlaufenden [X.] in der Mitte der unteren [X.]. [X.]es Weiteren sei die „Pfeilung nach unten“ auch kein must-fit-Verbindungselement i.S.d. [X.] nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.]enn die Zupfeilung des Kühlergrills nach unten sei nicht durch eine Pfeilung der Karosserie vorgegeben, sondern umgekehrt müsse sich die Karosserie an die Pfeilung des Kühlergrills anpassen.

Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, dass das obere [X.] des angegriffenen [X.]esigns im stumpfen Winkel abgeknickt sei, lasse sich dies den Abbildungen im [X.] nicht entnehmen.

[X.]ie Gestaltungsfreiheit sei für den Entwerfer vorliegend keinesfalls klein, sondern bezogen auf die [X.] insgesamt eher groß. [X.]enn sowohl hinsichtlich der Grundform und Größe eines Kühlergrills als auch hinsichtlich dessen Ausgestaltung im Einzelnen sei eine überaus große Vielfalt zu beobachten. So seien auf dem Markt auch andere Grundformen als das [X.] vertreten, und es gebe - wie die Abbildungen in Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.12.2015 verdeutlichten - bei der Ausgestaltung im Einzelnen eine Vielzahl von Varianten. [X.]eispiele hierfür seien die senkrechten Lamellen von [X.] und [X.], die [X.]oppelniere von [X.], die Waben und Rechtecke von [X.] oder das engmaschige Gitter eines Landrover. Eine solche große [X.]esignvielfalt zeige, dass es kaum technische oder funktionelle Vorgaben bei der Gestaltung von Kühlergrills für Personenkraftwagen gebe, und sei Ausdruck dafür, dass die Gestaltungsfreiheit groß sei.

[X.]as angegriffene [X.]esign werde von den Merkmalen [X.] bis [X.] in etwa gleicher Weise geprägt. [X.]ie runde Aussparung (= [X.]) hingegen diene ersichtlich dazu, das Markenlogo aufzunehmen und sei daher als gestalterisch zurücktretendes Element zu werten, für das kein Schutz begehrt werde.

Hinsichtlich der Merkmale [X.] bis [X.] unterscheide sich das angegriffene [X.]esign von den [X.] lediglich in der „Pfeilung nach unten“ (= [X.]) bei nahezu völliger Übereinstimmung in den übrigen Merkmalen. Insbesondere wiesen bereits die [X.] eine - jedenfalls leichte - „Pfeilung nach vorne“ (= [X.].2) auf. Gleichwohl erwecke das angegriffene [X.]esign für den informierten [X.]enutzer einen anderen Gesamteindruck als jede der beiden [X.].

[X.]er hier heranzuziehende informierte [X.]enutzer sei mit Kühlergrills für [X.]fahrzeuge vertraut, und ihm sei bekannt, dass Kühlergrills unterschiedlichster Formen und Gestaltungen auf dem Markt seien. Weiterhin wisse er, dass die [X.]fahrzeughersteller ihre jeweiligen [X.]aureihen auch in designmäßiger Hinsicht nach einigen Jahren häufig einer Modellpflege unterzögen, bevor ein neues Modell auf den Markt komme. [X.]er informierte [X.]etrachter beachte Kühlergrills zudem generell mit besonderer Aufmerksamkeit, denn sie gehörten zur Frontpartie eines [X.]fahrzeuges und damit zu dessen besonders einprägsamem „Gesicht“.

[X.]a der informierte [X.]enutzer mit der Tatsache der Modellpflege vertraut sei, rechne er auch damit, dass in einem Kühlergrill eine bekannte Formensprache durch eine Veränderung weniger Merkmale weiterentwickelt werde. Er werde deshalb auch Unterschiede in nur wenigen Merkmalen oder sogar nur einem Merkmal jedenfalls dann wahrnehmen, wenn der Kühlergrill durch diese Unterschiede eine andere individuelle „Aussage“ erhalte. Letzteres sei vorliegend der Fall. [X.]urch die „Pfeilung nach unten“, die das angegriffene [X.]esign anders als die [X.] aufweise, entstehe für den informierten [X.]enutzer nämlich ein kantiger und dynamischer Gesamteindruck. [X.]emgegenüber erwecke jede der [X.], bedingt durch das Fehlen eines [X.] in der Mitte des unteren [X.]s (fehlende „Pfeilung nach unten“), einen rundlichen und ruhig-statischen Gesamteindruck.

[X.]a die Eigenart eines [X.]esigns nicht anhand eines Gesamtvergleichs mit dem gesamten vorbekannten Formenschatz bestimmt werden dürfe, sondern für jede Entgegenhaltung gesondert, also im [X.] beurteilt werden müsse, sei es im Übrigen unbeachtlich, dass sich eine „Pfeilung nach unten“ auch in den hinsichtlich der weiteren [X.]esignmerkmale vom angegriffenen [X.]esign völlig abweichenden Kühlergrills der Automodelle [X.], [X.] sowie [X.] [X.] finde.

[X.]em angegriffenen [X.]esign komme daher – selbst unter [X.]erücksichtigung eines eher großen Gestaltungsspielraums – im Hinblick auf eine erhöhte Aufmerksamkeit des informierten [X.]enutzers für das Gesicht eines [X.]fahrzeugs Eigenart zu, so dass der [X.] zurückzuweisen sei.

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Antragstellerin.

[X.]em angegriffenen [X.]esign fehle entgegen der Auffassung der [X.]esignabteilung bereits die Neuheit, da alle wesentlichen Merkmale des Kühlergrills gemäß dem angegriffenen [X.]esign bereits in den [X.] zu finden seien. [X.]urch das dem angegriffenen [X.]esign zugrunde liegende Restyling vom Juni 2006 sei der Kühlergrill gegenüber den [X.] lediglich leicht vergrößert und die V-Form leicht verstärkt worden. [X.]abei handele es sich jedoch um unwesentliche Aspekte der Gestaltung, so dass der gestalterische Gesamteindruck derselbe bleibe.

[X.]as seitens der [X.]esignabteilung als vermeintlich neu angesehene Merkmal [X.] („Pfeilung nach unten“) sei in den für die [X.]eurteilung des Gesamteindrucks allein maßgeblichen hinterlegten [X.]arstellungen des angegriffenen [X.]esigns nicht enthalten, jedenfalls nicht hinreichend deutlich enthalten. So könne den [X.]arstellungen zu Merkmal 3.4 zwar eine gewisse „Pfeilung nach vorne“, nicht jedoch eine solche nach „unten“ entnommen werden; jedenfalls sei diese keineswegs stärker ausgeprägt als bei den [X.] 1 und 2, welche ebenfalls eine leichte „Pfeilung nach unten“ enthielten. Soweit dies in den perspektivischen [X.]arstellungen der [X.] 1 und 2 nicht erkennbar sei, müsse man weitere [X.]arstellungen dieser [X.] heranziehen.

[X.]em angegriffenen [X.]esign fehle es ferner an Eigenart.

[X.]ie nach Auffassung der [X.]esignabteilung allein die Eigenart gegenüber dem vorbekannten Formenschatz begründende Abweichung im Merkmal [X.] („Pfeilung nach unten“) sei – soweit überhaupt erkennbar – im Vergleich zu den [X.] 1 und 2 jedenfalls zu wenig ausgeprägt, um das angegriffene [X.]esign von den [X.] angesichts der im Übrigen bestehenden Übereinstimmungen bei allen wesentlichen Merkmalen hinreichend deutlich abzuheben und beim informierten [X.]enutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen, selbst wenn man insoweit davon ausgehe, dass der Grad der Gestaltungfreiheit eines Entwerfers angesichts einer hohen [X.]esigndichte im [X.] gering und daher eher geringe Anforderungen an einen gestalterisch abweichenden Gesamteindruck eines [X.]esigns zu stellen seien.

notwendige Verbindungselement handele, welches sich in seiner genauen Form und seinen genauen Abmessungen exakt in den restlichen Frontteil des Fahrzeugs einpassen müsse und den Kühlergrill mit der Form der Frontkarosserie verbinde („must fit“).

exakt an die darunter befindliche Stoßstange anpassen müsse. [X.]ie [X.] bei zwei Teilen eines Fahrzeugs, die aneinander angrenzend eingebaut würden, lägen in der Größenordnung von 0,5 mm. [X.]iese Teile würden üblicherweise vom TÜV abgenommen, der unter anderem die [X.] überprüfe und bei Nichtübereinstimmung die Zulassung des Ersatzteils verweigere. Somit sei die Peripherie eines Ersatzteils notwendigerweise durch die angrenzenden Teile vorgegeben. [X.]ies treffe bei einem Kotflügel nur für den an den Rest der Karosserie angrenzenden Rand zu und nicht für den [X.]ereich, der [X.] zugewandt sei. [X.]ei einem Kühlergrill jedoch seien sämtliche Außenränder zwingend durch die angrenzenden Teile vorgegeben.

Entgegen der Meinung der [X.]esignabteilung sei diese leichte Pfeilung, soweit sie überhaupt zu sehen sei, sehr wohl von der Karosserie vorgegeben. [X.]ie Argumentation, die Karosserie müsse sich umgekehrt an den Kühlergrill anpassen, sei nicht zutreffend. Sofern man sich der Argumentation der [X.]esignabteilung anschließen würde, wäre die „[X.] völlig gegenstandslos.

Insoweit dürfe die „[X.] nicht mit der „must match“-Klausel verwechselt werden, welche Elemente betreffe, die nicht passgenau, sondern formharmonisch gestaltet werden müssten, damit sie sich in ein Gesamterzeugnis einpassten.

Ohne [X.]erücksichtigung dieses Merkmals 3.4 entspreche das angegriffene [X.]esign vollständig vorbekannten Kühlergrillgestaltungen, so dass beim informierten [X.]enutzer kein eigener Gesamteindruck entstehe, der sich von den vorbekannten Formen abhebe.

[X.]ie Antragstellerin beantragt,

den [X.]eschluss der [X.]esignabteilung 3.5 des [X.]es vom 27. September 2016 aufzuheben und die Nichtigkeit des angegriffenen [X.]esigns 40 406 973-0001 festzustellen.

[X.]ie [X.]esigninhaberin beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen [X.]eschluss der [X.]esignabteilung. [X.]er vorliegende Produktbereich – Fahrzeuge und deren Komponenten – betreffe besonders hochpreisige und statusträchtige Produkte, die neben ihrer Funktionalität gerade auch wegen ihrer Gestaltung erworben würden. [X.]er informierte [X.]enutzer werde sich deshalb mit dem [X.]esign des Fahrzeugs und seiner Komponenten besonders intensiv auseinandersetzen, so dass bereits kleine Änderungen den entstehenden Gesamteindruck maßgeblich veränderten. [X.]ies gelte umso mehr bei einem Kühlergrill, der in gleichem Maße wie ein Scheinwerfer zur ästhetischen Wirkung des gesamten [X.]fahrzeuges beitrage und maßgeblich das „Gesicht" eines Fahrzeugs präge. Auch der dem angegriffenen [X.]esign zugrundeliegende Kühlergrill sei im Zuge von [X.] oder [X.] entwickelt und eingeführt worden.

Mit [X.]esignänderungen im Zuge von [X.] und [X.] sei der informierte [X.]enutzer vertraut, gerade und vor allem auch bei so gestaltungsorientierten Fahrzeugkomponenten wie Kühlergrills. Selbst dann, wenn eine bekannte Formensprache durch nur wenige Änderungen fortgeführt werde, werde dies vom informierten [X.]enutzer deshalb in der Regel als maßgeblich wahrgenommen.

Ausgehend davon könnten dem angegriffenen [X.]esign weder Neuheit noch Eigenart abgesprochen werden.

Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerdeführerin sei das Merkmal [X.] („Pfeilung nach unten") in den Anmeldeunterlagen des angegriffenen [X.]esigns deutlich zu erkennen, nicht zuletzt dadurch, dass die waagrechten Lamellen rechts und links von der Mittelstrebe im angegriffenen [X.]esign im unteren [X.]ereich leicht schräg nach unten zeigten.

[X.]a weder der Kühlergrill im Modell [X.] vor der Modellpflege noch derjenige, der in der [X.] verbaut worden war, über dieses Merkmal verfügten – bei dem [X.] zu [X.] sei allenfalls eine Pfeilung nach vorne angedeutet –, sei das angegriffene [X.]esign neu.

[X.]iese in den [X.] nicht vorhandene „Pfeilung nach unten“ begründe auch vor dem Hintergrund, dass aus den vorgenannten Gründen bereits geringfügige Abweichungen ausreichten, um einem Fahrzeug ein anderes „Gesicht“ zu verleihen, die Eigenart des angegriffenen [X.]esigns.

[X.]ei dem Merkmal 3.4 handele es sich auch nicht um ein vom [X.]esignschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausgeschlossenes „Must-Fit“-Element, sondern um ein vom [X.]esignschutz grundsätzlich nicht ausgeschlossenes sog. „[X.], das zur Herstellung des Erscheinungsbildes eines komplexen Erzeugnisses in einer bestimmten Form gefertigt werden müsse, dessen Gesamtgestaltung aber nicht vorgegeben sei. [X.] seien daher sichtbare KFZ-Ersatzteile, wenn diese Teile für sich betrachtet die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Schutzes erfüllten. [X.]ie Gestaltung solcher Teile sei nicht ausschließlich technisch bedingt. [X.]ei ihrer Gestaltung bestehe vielmehr unbeschadet der Notwendigkeit, dass sie sich an angrenzende [X.]auteile anfügen müssen, beträchtlicher Gestaltungsspielraum.

So sei auch vorliegend weder die untere Kante des Kühlergrills noch deren „Pfeilung nach unten“ zwingend vorgegeben. [X.]ie „Pfeilung nach unten“ in dem angegriffenen [X.]esign sei ein gestalterisches Element. [X.]er [X.]esigner sei frei gewesen, eigenschöpferisch tätig zu sein und so die Pfeilung des Kühlergrills nach unten vorzusehen. [X.]ie Stoßstange könne dabei in ihrer Form der gestalterischen Vorgabe durch den Kühlergrill folgen, da die Stoßstange keinerlei technische Funktion beinhalte, die einer solchen Anpassung im Wege stehe. Zwingend sei dies zwar nicht. Aus rein ästhetischen Gründen werde man aber die Form der Stoßstange im [X.]ereich des Kühlergrills an diesen anpassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2019 hat der Senat den [X.]eteiligten die als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommene und nachfolgend in Ziff. II. [X.]. a. bb.

der Gründe wiedergegebene Merkmalsanalyse zur Kenntnis gegeben und darauf hingewiesen, dass seiner vorläufigen Auffassung nach eine Anwendung der sog. „[X.] gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] allenfalls hinsichtlich der äußeren [X.]egrenzungslinie des [X.] in [X.]etracht komme.

müssten Kühlergrill und [X.] in jeder Hinsicht genau übereinstimmen, um eine Montage des Kühlergrills am [X.] und somit am Fahrzeug zu gestatten. Zudem sei es auch aus sicherheitstechnischen Gründen nicht denkbar, den Verlauf der inneren Linie des [X.] des Kühlergrills abweichend von der entsprechenden inneren Linie des [X.] des [X.] zu gestalten. Verlauf und Gestaltung der inneren Linie des [X.] des Kühlergrills seien somit ebenfalls zwangsläufig durch den Rahmen des [X.]s vorgegeben, was einen Schutzausschluss auch für dieses Erscheinungsmerkmal des eingetragenen [X.]esigns nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nach sich ziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige [X.]eschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. [X.]enn der auf die absoluten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit bzw. Eigenart (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2, 3 [X.]) gestützte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des eingetragenen [X.]esigns ist zwar aus den von der [X.]esignabteilung genannten Gründen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

A. Auf den vorliegenden Rechtsstreit finden die Vorschriften des [X.]esigngesetzes (in der aktuell gültigen Fassung vom 24. Februar 2014) Anwendung. [X.]as angegriffene [X.]esign ist am 13. [X.]ezember 2004 angemeldet und sodann am 11. Februar 2005 eingetragen worden, somit jeweils nach dem 28. Oktober 2001 (als Stichtag gemäß § 72 Abs. 2 [X.]) und dem 1. Juni 2004 (als [X.]atum des Inkrafttretens der Neufassung des [X.]). [X.]ie Übergangsvorschriften des § 72 Abs. 1, 2 und 3 [X.] sind demnach nicht anwendbar. Für das weitere Verfahren findet daher das [X.]esigngesetz in der zum 1. Januar 2014 in [X.] getretenen Fassung (zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017) Anwendung, ergänzt durch die [X.]estimmungen der Verordnung zur Ausführung des [X.]esigngesetzes ([X.]esignverordnung - [X.]) vom 2. Januar 2014.

[X.]. Über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit/Eigenart ist in der Sache zu befinden, nachdem die Antragsgegnerin dem zulässigen [X.], welcher ihr gegenüber gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 [X.] i. V. m. § 127 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] als am 13. März 2015 zugestellt galt, mit einem beim [X.] am 13. April 2015 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 34a Abs. 2 [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen hat.

C. [X.]em angegriffenen [X.]esign fehlte es zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht an Neuheit i. S. von § 2 Abs. 2 [X.]. [X.]anach gilt ein [X.]esign als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches [X.]esign offenbart worden ist. [X.]esigns gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. [X.]aran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil das angegriffene [X.]esign aus den nachfolgend zu [X.]. genannten Gründen einen die Eigenart i. S. von § 2 Abs. 3 [X.] begründenden hinreichenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz aufweist.

[X.].Gemäß § 2 Abs. 3 [X.] hat ein [X.]esign Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten [X.]enutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes [X.]esign bei diesem [X.]enutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. [X.]ei der [X.]eurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des [X.]esigns berücksichtigt.

1. [X.] ist im [X.] an die von den [X.]eteiligten nicht angegriffenen Feststellungen der [X.]esignabteilung als eher groß anzusehen. Zutreffend ist die [X.]esignabteilung unter [X.]ezugnahme auf die vorgelegten Abbildungen zu Pkw-Kühlergrills gemäß Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. [X.]ezember 2015 davon ausgegangen, dass bei einem Pkw-Kühlergrill sowohl hinsichtlich der Grundform und Größe als auch hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen, insbesondere durch Streben und Lamellen, eine überaus große Vielfalt zu beobachten ist. So sind auf dem Markt auch andere Grundformen als das [X.] vertreten, und es gibt bei der Ausgestaltung im Einzelnen eine Vielzahl von Varianten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gestaltungsspielraum eines [X.]esigners durch technisch-funktionale Zwänge nachhaltig eingeschränkt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. [X.]enn abgesehen davon, dass die vorhandene [X.]esignvielfalt indiziell dafür spricht, dass es – worauf die [X.]esignabteilung bereits zutreffend hingewiesen hat - kaum technische oder funktionelle Vorgaben bei der Gestaltung von Kühlergrills für Pkws gibt (vgl. [X.]/von [X.]/[X.], [X.]esigngesetz, 5. Aufl., § 2 Rdnr. 29), dürfte auch die Funktion eines Kühlergrills dem [X.]esigner kaum Einschränkungen in der Gestaltungsfreiheit auferlegen. So trägt der Kühlergrill heutzutage und wohl auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen [X.]esigns nicht mehr in erster Linie dazu, Steine und [X.] vom Kühler fernzuhalten sowie insbesondere eine ausreichende Luftzufuhr zum Motor zu gewährleisten. Letztere wird auf andere Weise, insbesondere durch entsprechende Öffnungen unterhalb des Kühlergrills, sichergestellt, so dass der [X.] zunehmend zu einem Zierelement des Fahrzeugdesigns geworden ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%[X.]Chlergrill zu „Kühlergrill“). [X.]ies führt letztlich auch dazu, dass von der Antragstellerin angesprochenen Aspekte wie cw-Wert bzw. erhöhter [X.]stoffverbrauch durch zu hohen Luftwiderstand für die Gestaltung eines Kühlergrills nicht (mehr) unbedingt ausschlaggebend sind (vgl. „[X.]“ aaO).

Auch eine die Gestaltungsmöglichkeiten eines Entwerfers einschränkende „qualitative“ [X.]esigndichte, bei der die vorbekannten [X.]esigns untereinander nur noch einen geringen Abstand einhalten (= viele ähnliche bzw. „dicht beieinander stehende“ Muster), so dass aufgrund des sich daraus ergebenden engen Gestaltungsspielraums des Entwerfers bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten [X.]enutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können, lässt sich nicht feststellen.

Zwar führt der Umstand, dass Gestaltung und Konzeption eines Kühlergrills regelmäßig dazu dienen, in Zeiten ähnlicher Formensprachen und –konzeptionen eine gewisse Selbstständigkeit der entsprechenden [X.] zu demonstrieren (vgl. „[X.]“ aaO) - wie es [X.] bei der „[X.]-Niere“ oder dem „[X.]-Singleframe“ der Fall ist – dazu, dass dieses Teil im Rahmen einer Modellpflege oder -erneuerung regelmäßig nicht grundlegend, sondern oftmals – so wie vorliegend – nur in [X.]etails verändert wird. [X.]ies ist einer entsprechenden Erwartungshaltung des Marktes bzw. des Verbrauchers geschuldet, welcher einem Kühlergrill eine für das Ansehen oder auch die Identifikation des Produkts jedenfalls nicht unmaßgebliche Rolle zuschreibt. Eine tatsächliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit iS einer „qualitativen [X.]esigndichte“ zieht dies aber angesichts der objektiv vorhandenen Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten nicht nach sich.

2. Allerdings wirkt sich diese Erwartungshaltung sowie die zuvor erwähnte und auch von der [X.]esignabteilung angenommene [X.]edeutung des Erscheinungsbildes eines Kühlergrills für das „Gesicht“ eines Pkws auf den Aufmerksamkeitsgrad eines informierten [X.]enutzers aus.

Als „informiert“ wird ein [X.]enutzer bezeichnet, der verschiedene [X.]esigns kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw. [X.]esigns regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, [X.] aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. [X.] GRUR 2012, 506 Rn. 53 und 59 – [X.]; [X.], 425 Rn. 47 – [X.] und [X.]; [X.] 2013, 285 Rn. 55 – Kinderwagen II).

Ausgehend davon ist informierter [X.]enutzer vorliegend - wie die [X.]esignabteilung zutreffend festgestellt hat - eine Person, die mit Kühlergrills für [X.]fahrzeuge vertraut ist und der bekannt ist, dass Kühlergrills unterschiedlichster Formen und Gestaltungen auf dem Markt sind.

Insoweit ist zu beachten, dass die Gestaltung von [X.]fahrzeugen im Allgemeinen besonderes Interesse insbesondere auch beim breiten Publikum erfährt, was einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad des informierten [X.]enutzers nach sich zieht. [X.]ies gilt insbesondere für solche Fahrzeuge, die ggf. schon über Jahrzehnte am Markt sind und in mehr oder minder regelmäßigen Abständen in neuen Modellvarianten erscheinen (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Fachanwalts, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., Kapitel 8 [X.]esignrecht Rdnr. 161). [X.]em informierten [X.]enutzer ist daher bekannt, dass die [X.]fahrzeughersteller häufig ihre jeweiligen [X.]aureihen auch in designmäßiger Hinsicht nach einigen Jahren einer Modellpflege unterziehen, bevor ein neues Modell auf den Markt kommt.

[X.]er informierte [X.]etrachter beachtet daher Kühlergrills ebenso wie andere [X.]auteile eines [X.]fahrzeugs, bei denen gestalterische Aspekte eine besondere [X.]edeutung haben bzw. von besonderem Interesse sind, daher generell mit besonderer Aufmerksamkeit, denn sie gehören zur Frontpartie eines [X.]fahrzeuges und damit zu dessen besonders einprägsamem „Gesicht“.

[X.]ies hat zur Folge, dass vergleichbar dem Fall einer hohen Musterdichte iS des Vorhandenseins vieler „dicht beieinander stehender“ [X.]esigns der informierte [X.]enutzer auch in [X.]ezug auf solche Fahrzeugteile stärker für die sich [X.] aus einer Modellpflege ergebenden Unterschiede der vorhandenen Muster „sensibilisiert“ ist, was den Aufmerksamkeitsgrad dementsprechend erhöht (vgl. [X.], aaO, Rdnr. 158).

3. Maßgebliches Kriterium im Rahmen der [X.]estimmung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Gesamteindrucks ([X.] 2010, 718, Nr. 32 – Verlängerte Limousinen).

Ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen [X.]esigns von dem durch ein vorbekanntes [X.]esign erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, ist im Wege eines [X.]s zu ermitteln, wobei die [X.]esigns sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale im Einzelnen als auch nach der [X.]edeutung der Merkmale für den Gesamteindruck zu vergleichen sind (vgl. [X.]/v. [X.]/[X.], aaO, § 2 Rdnr. 20). Wenn sich der Gegenstand eines eingetragenen [X.]esigns danach auch nur einigermaßen von jedem einzelnen vorbekannten [X.]esign unterscheidet, kann ihm die Eigenart nicht abgesprochen werden (vgl. [X.]/Kur, [X.]esignrecht, Rdnr. 68). Für die Feststellung der Unterschiedlichkeit reicht es dabei aus, wenn der Gesamteindruck des eingetragenen [X.]esigns mit dem Gesamteindruck desjenigen vorbekannten [X.]esigns verglichen wird, welches dem eingetragenen [X.]esign am nächsten kommt. Weiter entfernte [X.]esigns finden aber Eingang in die Prüfung, wie es sich mit dem Grad der Gestaltungsfreiheit i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] verhält.

Ausgehend davon hat der Entwerfer des angegriffenen [X.]esigns einen Kühlergrill geschaffen, welcher einen noch hinreichenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhält, um die Eigenart zu begründen.

a. Um festzustellen, ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen [X.]esigns von dem durch ein vorbekanntes [X.]esign erzeugten Gesamteindruck (hier [X.] 1 und 2) unterscheidet, bedarf es zunächst der Ermittlung der den Gesamteindruck des angegriffenen [X.]esigns bestimmenden Gestaltungsmerkmale.

aa. Hinsichtlich der Merkmale des angegriffenen [X.]esigns gemäß

Abbildung 1 ([X.]raufsicht):

Abbildung

Abbildung 2 (perspektivische Ansicht):

Abbildung

kann dabei im Wesentlichen auf die von der [X.]esignabteilung zugrunde gelegte Merkmalsanalyse zurückgegriffen werden. [X.]iese ist allerdings im Hinblick auf die noch zu erörternde Frage, ob der Rahmen oder zumindest Teile des [X.] als sog. „must-fit“-Element einem Schutzausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unterliegen, dahingehend zu präzisieren bzw. zu ergänzen, dass die innere und äußere [X.]egrenzungslinie des [X.] parallel zueinander verlaufen (Merkmal 3.1) und die in der Mitte des unteren Rahmenabschnitts vorhandene „Pfeilung nach unten“ gemäß Merkmal [X.] sowohl bei der (unteren) inneren wie auch äußeren [X.]egrenzungslinie des [X.] ausgeprägt ist. Ferner ist neu aufzunehmen, dass die Mittelstrebe an die innere [X.]egrenzungslinie des oberen Rahmenabschnitts in einem rechten Winkel (90° Grad) und an der inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts beidseitig in einem spitzen Winkel von etwas weniger als 90° Grad („Pfeilung nach unten“) anschließt (neu [X.] Merkmal [X.]).

bb. Somit verfügt das angegriffene [X.]esign über folgende wesentlichen Merkmale (Änderungen und Ergänzungen gegenüber der Merkmalsanalyse der [X.]esignabteilung in Fettdruck wiedergegeben):

[X.]: die Grundform eines symmetrischen [X.]es mit oberer Seite als [X.]asis,

M2: wobei das [X.] besteht aus

M2.1 einem Rahmen,

M2.2 vier [X.] Lamellen und

[X.] einer vertikalen Mittelstrebe

M3: wobei hinsichtlich des [X.]

und die innere und äußere [X.]egrenzungslinie des [X.] parallel zueinander verlaufen ,

M3.2 die obere Seite deutlich breiter ist als die übrigen Seiten,

[X.] die Ecken abgerundet sind,

innere wie äußere [X.]egrenzungslinie mittig [X.] ist („Pfeilung nach unten“),

[X.]: und wobei die vier Lamellen

inneren seitlichen [X.]egrenzungslinie des [X.] abgehen und zueinander und zum Rahmen gleich beabstandet sind,

[X.].2 an der Mittelstrebe [X.] aufeinander treffen, so dass das [X.] auf zwei sich in der Mittelstrebe schneidenden Ebenen liegt, mithin dreidimensional ist („Pfeilung nach vorn“) und

ab der zweiten Lamelle von oben nach unten zunehmend zur Mittelstrebe hin leicht abfallen („Pfeilung nach unten“),

[X.]: ferner die Mittelstrebe an die innere [X.]egrenzungslinie des oberen Rahmenabschnitts in einem rechten Winkel (90° Grad) und an der inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts beidseitig in einem spitzen Winkel von etwas weniger als 90° Grad („Pfeilung nach unten“) anschließt,

M6: die obere [X.] mittig eine Aussparung hat.

cc. Mit der [X.]esignabteilung ist davon auszugehen, dass insbesondere auch die den Merkmalen [X.], [X.].3 und [X.] zu entnehmende „Pfeilung nach unten“ den [X.]arstellungen des angegriffenen [X.]esigns hinreichend deutlich zu entnehmen ist. [X.]er Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass bei der [X.]estimmung der Merkmale des angegriffenen [X.]esigns nur die als [X.]esign hinterlegten Abbildungen maßgebend sind; es darf daher nicht auf das tatsächliche Erscheinungsbild des das [X.]esign aufnehmenden Erzeugnisses zurückgegriffen werden. [X.]ie Abbildungen 1 und 2 des angegriffenen [X.]esigns offenbaren jedoch nicht nur eine h „Pfeilung nach vorn“ gemäß Merkmal [X.].2, sondern auch, dass die innere und äußere [X.]egrenzungslinie in der Mitte des unteren Rahmenabschnitts, wo auch die Mittelstrebe an der inneren [X.]egrenzungslinie in einem beidseitigen spitzen Winkel von etwas weniger als 90° anschließt (Merkmal [X.]), [X.] ausgeprägt ist (Merkmal [X.]). [X.]as angegriffene [X.]esign verfügt daher gleichermaßen über eine mittig verlaufende „Pfeilung nach vorne“ wie auch eine „Pfeilung nach unten“.

Es mag sein – wie die Antragstellerin geltend macht –, dass ein lediglich eine „Pfeilung nach vorn“ aufweisender Kühlergrill entsprechend den [X.] 1 und 2 in einer bestimmten perspektivischen [X.]arstellung auch den Eindruck einer – tatsächlich nicht vorhandenen und dementsprechend auch vom Schutzumfang eines entsprechenden [X.]esigns nicht umfassten – „Pfeilung nach unten“ vermitteln kann.

[X.]ies kann aber bei den vorliegend als [X.]esign hinterlegten Einzelabbildungen 1 und 2 ausgeschlossen werden. [X.]enn der insbesondere in Abbildung 1 deutlich erkennbare stumpfe Winkel der inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts an dieser Stelle von etwas weniger als 180° sowie der beiden Abbildungen zu entnehmende beidseitige und mittige [X.] der Mittelstrebe an die innere [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts in einem spitzen Winkel von etwas weniger als 90° Pfeilung nach unten“) können in der Gesamtschau nicht anders als eine „Pfeilung nach unten“ entsprechend dem Merkmal 3.4 interpretiert werden.

Weiterhin spricht für eine „Pfeilung nach unten“, dass die Lamellen des angegriffenen [X.]esigns ab der zweiten Lamelle von oben nach unten zunehmend zur Mittelstrebe hin leicht abfallen und daher auch [X.] an die Mittelstrebe anschließen, während die Lamellen bei den unstreitig nur über eine „Pfeilung nach vorn“ verfügenden [X.] ausweislich der zur Akte gereichten Abbildungen in einem rechten Winkel auf die Mittelstrebe treffen.

b . Allerdings können nicht alle vorgenannten Merkmale für den zur Ermittlung der Eigenart maßgeblichen Gesamteidruck des angegriffenen [X.]esigns herangezogen werden.

aa. So ist das Merkmal M6 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um einen nicht zum Erscheinungsbild des angegriffenen [X.]esigns beitragenden sog. Platzhalter für das Markenlogo handelt.

bb . Hingegen kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht der der gesamte Rahmen der [X.] bei der [X.]estimmung des Gesamteindrucks mit der [X.]egründung ausgeblendet werden, dass es sich bei diesem Erscheinungsmerkmal des [X.]esigns um ein vom [X.]esignschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausgeschlossenes notwendiges Verbindungselement handele, welches sich in seiner genauen Form und seinen genauen Abmessungen exakt in die zur Aufnahme des Kühlergrills vorgesehene und vorgefertigte Aussparung der Karosserie des entsprechenden Fahrzeugmodells einpassen müsse (sog. „must fit“-Element).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das [X.]esign aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können, vom [X.]esignschutz ausgeschossen. [X.]ie „Pfeilung nach unten“ ist von diesem Schutzausschluss jedoch nicht betroffen.

aaa . So ist es schon nicht notwendig, die Form eines (das [X.]esign aufnehmenden) Kühlergrills „genau“ (im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) an die durch die Karosserie vorgegebene Form und deren Öffnungsmaße anzupassen. [X.]enn der Einbau eines Kühlergrills in eine zur Aufnahme dieses ([X.] vorgesehene Aussparung eines ganz bestimmten (einzelnen) Fahrzeugmodells ist eine mögliche und uU ästhetisch auch gewünschte und vorteilhafte, für die bestimmungsgemäße Verwendung aber nicht zwingend notwendige Ausgestaltung; vielmehr kann ein dem angegriffenen [X.]esign entsprechender Kühlergrill auch ohne eine exakt passende Aussparung in einer technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise eingebaut oder angebracht werden, mag dies aus ästhetischen Gründen auch nicht besonders sinnvoll erscheinen. In diesem Fall handelt es sich bei einem solchen Erzeugnis („Kühlergrill“) auch in seinen äußeren Abmessungen nicht um ein „must fit“-Teil, sondern um ein dem [X.]esignschutz grundsätzlich zugängliches, wenngleich rechtlich nach § 73 Abs. 1 [X.], eingeschränktes „must match“-Teil, bei dem nicht zwangsläufig eine bestimmte Form vorliegen muss, damit es mit einem anderen Erzeugnis verbunden werden kann, sondern nur dann, wenn ein bestimmtes Erscheinungsbild erreicht werden soll.

Etwas anders ergibt sich insoweit auch nicht aus einer – von der Antragstellerin geltend gemachten – Notwendigkeit der Einhaltung bestimmter [X.] beim Einbau eines Kühlergrills in eine dafür vorgesehene Aussparung. [X.]enn diese betreffen den bündigen [X.] der Form des Kühlergrills an die Karosserie, schließen aber eine Gestaltung eines sich nicht an die Form der Aussparung anpassenden Kühlergrills nicht aus, uU unter [X.]eachtung dann geltender Anpassungstoleranzen beim Einbau eines solchen Teils.

bbb . Aber selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin bei der Gestaltung von [X.]fahrzeug(ersatz)teilen wie dem vorliegend gestalteten Kühlergrill die Notwendigkeit einer Anpassung an die das Erzeugnis aufnehmende Karosserie hinsichtlich deren Form und Öffnungsmaße anerkennt, ist zu beachten, dass ein Schutzausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sich ausschließlich auf die jeweiligen Verbindungselemente, nicht dagegen auf anderweitige Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses bezieht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rdnr. 209).

nicht unterfällt.

Insbesondere kann ein Schutzausschluss für die innere [X.]egrenzungslinie des [X.] nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2019 sowie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juli 2019 auch nicht damit begründet werden, dass zum Einbau eines Kühlergrills eine Verbindung mit einem [X.] erforderlich sei, welches sowohl aus technischen wie auch aus Sicherheitsgründen passgenau mit dem Kühlergrill übereinstimmen müsse, so dass der Verlauf und die Gestaltung der inneren Linie des [X.] des Kühlergrills „zwangsläufig“ iS des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch den Rahmen des [X.]s vorgegeben sei.

[X.]enn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind Erscheinungsmerkmale von Ersatz- oder Zubehörteilen vom [X.]esignschutz nur ausgeschlossen, wenn und soweit sie dem Zusammenwirken mit einer Hauptware dienen (vgl. [X.]/von [X.]/[X.], aaO, § 3 Rdnr. 14). [X.]as ([X.], in welches ein das [X.]esign aufnehmender Kühlergrill bestimmungsgemäß eingebaut und mit diesem verbunden werden soll, ist vorliegend jedoch nicht das (mitverbaute und zudem auch nicht sichtbare) [X.], sondern das [X.]fahrzeug bzw. dessen Karosserie. Kühlergrill samt [X.] stellen daher ein einheitliches Erzeugnis dar, welches zum Einbau in das (Haupt)erzeugnis [X.]fahrzeug bestimmt ist iS des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.]er Kühlergrill hat daher nicht der Form des [X.]s zu folgen, sondern umgekehrt hat sich das [X.] an die Gestaltung und damit auch an veränderte Formen und Maße eines Kühlergrills anzupassen, was technisch ohne weiteres möglich ist und auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte.

ccc . Zusammenfassend handelt es sich jedenfalls bei der [X.]en Ausprägung der inneren [X.]egrenzungslinie des [X.] in der Mitte des unteren Rahmenabschnitts gemäß Merkmal [X.] sowie bei dem [X.] der Mittelstrebe an die innere [X.]egrenzungslinie des [X.] in einem spitzen Winkel von etwas weniger als 90° gemäß Merkmal 5 nicht um sog. „must fit“-Elemente, welche dem Schutzausschließungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unterfallen.

[X.]iese in den [X.] offenkundig nicht vorhandenen Merkmale tragen aber nicht nur zur Neuheit des angegriffenen [X.]esigns bei, sondern begründen – aus den nachfolgenden Gründen - auch maßgeblich dessen Eigenart gegenüber dem vorbekannten Formenschatz, so dass die grundsätzliche Frage, ob der [X.] des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] überhaupt auf das angegriffene [X.]esign und insbesondere die Gestaltung des äußeren [X.] gemäß der [X.] Anwendung findet, offen bleiben kann.

c. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks ist über die [X.]eschreibung der Merkmale hinaus erforderlich, diese in [X.]ezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten (vgl. [X.] 2001, 503, 504 – Sitz-Liegemöbel; [X.], 1023 – 3-Speichen-Felgenrad m. w. Nachw.).

[X.]anach ist den Merkmalen [X.] und [X.] ein gegenüber den ansonsten gleichgewichtigen Merkmalen etwas höheres Gewicht für die Ermittlung des Gesamteindrucks beizumessen. [X.]enn bei der in diesen Merkmalen zum Ausdruck kommenden „Pfeilung nach unten“ jedenfalls auch der inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts, welcher durch die an dieser Stelle auftreffende Mittelstrebe wie auch die Ausrichtung der Lamellen verstärkt wird, handelt es sich um ein gegenüber der ansonsten abgerundeten Ausgestaltung der Linienführung des [X.] auffälliges und damit auch „prägendes“ Merkmal, welchem im Gesamteindruck des angegriffenen [X.]esigns ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt.

4. Jedenfalls tragen diese beiden Merkmale gegenüber den von der Antragstellerin in das Verfahren eingeführten und damit zum Vergleich stehenden Kühlergrillgestaltungen des [X.]-Modells W 210 aus den Jahren 1999 bis 2002 (Entgegenhaltung 1) sowie des Nachfolgermodells [X.], wie es von 2002 bis zur Modellpflege im Jahr 2006 gebaut worden ist (Entgegenhaltung 2), unter [X.]erücksichtigung des erhöhten Aufmerksamkeitsgrades eines für Unterschiede an der Frontpartie eines [X.]fahrzeugs „sensibilisierten“ informierten [X.]enutzers zu einem die Eigenart begründenden hinreichenden Abstand des angegriffenen [X.]esigns gegenüber diesen [X.] maßgeblich bei.

a. Zwar ist der Antragstellerin insoweit zuzustimmen, als das angegriffene [X.]esign sich sowohl in seiner trapezförmigen Grundform (Merkmal [X.]), dessen Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M2.1 bis [X.] sowie in Form und Ausgestaltung des [X.] gemäß Merkmal M3.1 bis [X.] und der Lamellen gemäß Merkmal [X.].1 und [X.].2 weitgehend an die vor dem Anmeldetag des angegriffenen [X.]esigns offenbarten [X.] 1 und 2 anlehnt, wie nachfolgende, den Anlagen 8 A und [X.] bzw. 8 I und 8 H des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 18. [X.]ezember 2015 entnommenen Abbildungen

- des Kühlergrills des [X.]-Modells W 210 aus den Jahren 1999 bis 2002 (Entgegenhaltung 1)

Abbildung

Abbildung

- sowie des Kühlergrills des Nachfolgermodells [X.], wie er von 2002 bis zur Modellpflege im Jahr 2006 gebaut worden ist (Entgegenhaltung 2),

Abbildung

Abbildung

verdeutlichen.

Ein Unterschied bei diesen Merkmalen besteht jedoch zunächst insoweit, als jedenfalls die von oben gesehen 2. bis 4. Lamelle beim angegriffenen [X.]esign in der Linienführung von der inneren Seite des [X.] zur Mittelstrebe hin insoweit von den [X.] abweicht, als diese von oben nach unten zunehmend zur Mittelstrebe hin leicht abfallen („Pfeilung nach unten“, Merkmal [X.].3), ferner der obere Rahmenabschnitt des angegriffenen [X.]esigns im Verhältnis zu den übrigen Rahmenabschnitten stärker ausgeprägt ist als dies bei den [X.] der Fall ist.

b. [X.]ie Vergleichsdesigns unterscheiden sich jedoch vor allem dadurch, dass die bei dem angegriffenen [X.]esign in den Merkmalen [X.] und [X.] zum Ausdruck kommende „Pfeilung nach unten“ der inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts bei den [X.] nicht vorhanden ist. Weder der Kühlergrill des [X.]-Modells W 210 aus den Jahren 1999 bis 2002 (Entgegenhaltung 1) noch derjenige des Nachfolgermodells [X.] (Entgegenhaltung 2) verfügt weder an der äußeren noch an der – für die [X.]eurteilung des rechtlich maßgeblichen Gesamteindrucks (zugunsten der Antragstellerin unterstellt) allein maßgeblichen – inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts mittig über einen stumpfen Winkel; vielmehr weist sowohl die innere wie auch äußere [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts der [X.] 1 und 2 eine leicht bogenförmige bzw. – der übrigen Gestaltung des [X.] angepasste – abgerundete Ausgestaltung ohne jeden Ansatz eines (stumpfen) [X.] auf. Gleiches gilt für die Gestaltung gemäß Anlage 5 A.

[X.]urch diese an der inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts ausgeprägte „Pfeilung nach unten“ gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] hebt sich das angegriffene [X.]esign in markanter Weise von den eine solche Gestaltung nicht aufweisenden Rahmen der [X.] ab, wobei die in der Mitte der unteren Seite des [X.] auftreffende Mittelstrebe sowie die ebenfalls leicht „nach unten“ weisende Anordnung der 2. bis 4. Lamelle an der Mittelstrebe den Eindruck einer „Pfeilung“ und damit den Unterschied zu den [X.] noch verstärken.

[X.]iesen Abweichungen kommt im Gesamteindruck umso mehr Gewicht zu, als sie einem mit der Tatsache der Modellpflege vertrauten informierten [X.]enutzer, welcher – wie bereits dargelegt – gerade bei [X.], die wie bei einem Kühlergrill die Frontpartie eines Fahrzeugs und damit dessen „Gesicht“ betreffen, für Unterschiede in den vorhandenen Gestaltungen „sensibilisiert“ ist und diesen daher mit einer dementsprechend erhöhten Aufmerksamkeit begegnet, ohne weiteres auffallen. Für diesen vermittelt das in seiner ästhetischen Wirkung maßgeblich durch die charakteristische Ausgestaltung der inneren [X.]egrenzungslinie des unteren Rahmenabschnitts in Form einer „Pfeilung nach unten“ getragene angegriffene [X.]esign seinem Gesamteindruck nach einen – wie die [X.]esignabteilung zutreffend festgestellt hat – kantigen, dynamischen und eher kühlen („gestylten“) Eindruck, während der Rahmen der [X.] 1 und 2 über kein vergleichbares Element verfügt, insbesondere nicht im unteren Rahmenabschnitt, vielmehr deren Erscheinungsbild maßgeblich von abgerundeten Gestaltungselementen und insbesondere einer Parallelität der inneren [X.]egrenzungslinien des oberen und unteren Rahmenabschnitts getragen wird.

c. Trotz der formal vorhandenen zahlreichen Übereinstimmungen ruft das angegriffene [X.]esign daher in seiner Gesamtheit einen anderen Gesamteindruck hervor als die [X.] mit der Folge, dass ihm ein Mindestmaß an Eigenart nicht abgesprochen werden kann.

5. Weitere [X.] sind von der insoweit nach gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 [X.] darlegungspflichtigen Antragstellerin nicht, jedenfalls nicht wirksam in das Verfahren eingeführt worden und dem Senat auch nicht bekannt. Soweit die Antragstellerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 27. Juli 2019 auf einen weiteren Kühlergrill [X.]ezug nimmt, ist zunächst darauf hinzuweisen, das der [X.] lediglich zur Stellungnahme zur „must fit“-Problematik im Zusammenhang mit der inneren [X.]egrenzungslinie des [X.] gewährt war. Hinzu kommt, dass der a.a.[X.] gezeigte Kühlergrill nicht, wie behauptet, zu dem vorbekannten Fahrzeugmodell [X.] gemäß Anlage 8 [X.], [X.] gehören kann. [X.]er Kühlergrill weist nämlich fünf anstatt vier Lamellen auf. Insoweit ist der Vortrag widersprüchlich und damit unschlüssig, weshalb auch kein Anlass bestand, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen.

Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich des Merkmals einer „Pfeilung nach unten“ des unteren [X.] auf verschiedene Kühlergrill-Gestaltungen anderer Automodelle berufen hat, hat sie diese – ohnehin im Übrigen von dem angegriffenen [X.]esign völlig abweichenden – Gestaltungen nicht als [X.] in das Verfahren eingeführt, so dass sie bereits aus diesem Grunde nicht im Rahmen des bei der Ermittlung der Eigenart eines [X.]esigns gebotenen [X.]s heranzuziehen sind, worauf bereits die [X.]esignabteilung zutreffend hingewiesen hat.

6. Nach alledem ruft das angegriffene [X.]esign daher in seiner Gesamtheit einen anderen Gesamteindruck hervor als alle [X.] mit der Folge, dass ihm ein Mindestmaß an Eigenart nicht abgesprochen werden kann.

E . Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 23 Abs. 5 [X.] i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 [X.] war nicht veranlasst, da nach Auffassung des Senats das angegriffene [X.]esign aus den dargelegten Gründen auch bei Anwendung der „must fit“-[X.]estimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] über Eigenart verfügt, so dass die (grundsätzliche) Rechtsfrage, ob und ggf. in welchem Umfang § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]esingG auf die Erscheinungsform von [X.]fahrzeug(ersatz)teilen anwendbar ist, nicht entscheidungserheblich ist. Ob und welche Merkmale des angegriffenen [X.]esigns einem Schutzausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unterliegen, ist hingegen tatrichterlicher Würdigung vorbehalten ist und keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung ist, so dass auch insoweit keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in [X.]etracht kam.

F. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 5 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 97 Abs. 1 ZP[X.]

C. [X.]er nach freiem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert (§ 34a Abs. 5 Satz 2 [X.] i. V. m. §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG) ist in Anbetracht des übereinstimmenden Vorschlags der [X.]eteiligten auf.

100.000,- €

festzusetzen: [X.]ies entspricht auch Wertfestsetzungen in vergleichbaren [X.].

Meta

30 W (pat) 812/16

11.07.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.07.2019, Az. 30 W (pat) 812/16 (REWIS RS 2019, 5544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5544

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 808/18 (Bundespatentgericht)

Designnichtigkeitssache - "Badezimmerschränke, Badmöbel" – teilweise Nichtigkeit - mangelnde Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes – Gesamterzeugnis – …


30 W (pat) 811/18 (Bundespatentgericht)

Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Schachtel und Schachtelzuschnitt" – Neuheit und Eigenart


30 W (pat) 802/18 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 802/16 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 802/18 (Bundespatentgericht)

Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – "Heizkörper" - Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach Verzicht – Neuheit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.