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PDF anzeigen[X.] vom 1. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2009 gemäß § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 8. Mai 2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und anderem zu einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entschei-dung darüber, verstarb der Angeklagte. 1 Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen ([X.]St 45, 108; [X.], 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegen-standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom [X.] 2008 - 1 [X.]; [X.] StPO 52. Aufl. § 206 a Rdn. 8 jew. m.w.N.). 2 [X.] beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des [X.] - 3 - ten aufzuerlegen (vgl. [X.] aaO; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 - 4 [X.]). [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
01.10.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. 4 StR 333/09 (REWIS RS 2009, 1367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1367
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