Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. 4 StR 419/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15518

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118B4STR419.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 419/17

vom
17. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am
17.
Januar 2018
gemäß §
206a Abs.
1 [X.] beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.
Soweit der Angeklagte in erster Instanz wegen Körperverletzung und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, fallen auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzu-erlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

bei gleichzeitiger [X.] eines weiteren Anklagevorwurfs

wegen Körperverletzung, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Des Weiteren hat es die [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten gewandt.
1
-
3
-
Der Angeklagte ist am 15.
Dezember 2017 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß §
206a Abs.
1 [X.] wegen eines Verfahrenshindernisses einzu-stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1999

4
StR
595/97, [X.]St 45, 108, 111
f.). Das verurteilende
Erkenntnis ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1 und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.]. Nach dem Ergebnis der Senatsberatung hätte das Rechtsmittel des Angeklagten die Aufhebung der Verurteilung wegen Körper-verletzung aufgrund fehlender Zuständigkeit des [X.] in Folge einer unwirksamen Verfahrensverbindung sowie die Einstellung des Verfahrens hin-sichtlich der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Folge gehabt. Zu den weiteren Schuldsprüchen, den zugehörigen Einzelstrafen einschließlich der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zum Maßregelausspruch
und der Kompensationsentscheidung
wäre die Revision dagegen erfolglos geblieben. Insoweit erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul
2
3

Meta

4 StR 419/17

17.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. 4 StR 419/17 (REWIS RS 2018, 15518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15518

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