Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.05.2012, Az. 1 BvR 1940/09

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 6458

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers - Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) - hier: kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Vergleich zwischen Beschwerdeführer und Betreiber-GmbH - Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro


Tenor

1. Die Urteile des [X.] vom 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - und des [X.] vom 6. Juni 2007 - 2 Sa 1409/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch [X.] [X.]gesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken [X.]und [X.].

2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile des [X.]arbeitsgerichts und des [X.], durch die eine Klage auf Feststellung des [X.] seines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.], dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, abgewiesen wurde. [X.] wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das [X.] Gesetz über die Errichtung des [X.] [X.] ([X.]) vom 16. Juni 2005 ([X.]; im Folgenden: [X.]).

3

1. Das Gesetz über die Errichtung des [X.] und [X.] regelt in § 1 Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken [X.] und [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das [X.] [X.] und [X.] als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. § 3 Abs. 1 [X.] bestimmt die neue rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende des [X.] waren, von der Justus-Liebig-Universität [X.] und der Philipps-Universität [X.] "zum [X.] [X.] und [X.] versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Dazu gehörte der Beschwerdeführer. Diejenigen, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, wurden ebenfalls Beschäftigte des [X.] [X.]. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.], dass das [X.] [X.] und [X.] (unmittelbar kraft Gesetzes) in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt.

4

Anfang Juli 2005 informierte das [X.] [X.] und [X.] die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber, dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des [X.] [X.] in die Rechte und Pflichten der mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.

5

Am 1. Dezember 2005 verordnete die [X.] [X.]regierung aufgrund § 5 [X.] die Umwandlung des [X.]s [X.]und [X.] in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde mit der Eintragung in das [X.]am 2. Januar 2006 wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land 95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die R… AG.

6

2. Der Beschwerdeführer war seit 1985 beim Land als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter im Bereich des [X.] Philipps-Universität [X.] beschäftigt. Mit seiner im Ausgangsverfahren erhobenen Klage beantragte er zuletzt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.

7

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten [X.] änderte das [X.]arbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision des Beschwerdeführers blieb beim [X.] erfolglos. Sowohl [X.]arbeitsgericht als auch [X.] gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer weder aus dem Gesetz über die Errichtung des [X.] und [X.] selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses zugestanden habe. Der gesetzlich angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts verstoße weder gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Auch [X.] Recht widerspreche die zwingend angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.

8

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.

9

4. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die [X.] [X.]regierung, die [X.] und der [X.] geäußert.

Die [X.] [X.]regierung hält die vorliegende Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresse bereits für unzulässig. Hierzu verweist die [X.]regierung auf ein zweites arbeitsgerichtliches Verfahren, welches der Beschwerdeführer im [X.]an das der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Ausgangsverfahren geführt habe. So sei der Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen, stattgebenden Entscheidung im Ausgangsverfahren zunächst vom Land weiterbeschäftigt worden. Nachdem das [X.]arbeitsgericht im Ausgangsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Wirksamkeit der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf das [X.] [X.] und [X.] bestätigt habe, sei die Beschäftigung beim Land beendet worden. Nach Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils des [X.] habe der Beschwerdeführer Klage gegen die UGM-GmbH erhoben, unter anderem mit dem Antrag festzustellen, dass sein ehemals mit dem Land bestehendes Arbeitsverhältnis durch § 3 Abs. 1 [X.] auf das [X.] übergegangen sei und fortbestehe. Die [X.] [X.]regierung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der UGM-GmbH durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht geendet habe. Nach diesem Vergleich seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wobei sich die UGM-GmbH zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 44.000 € verpflichtet habe.

Aufgrund des Abschlusses dieses Vergleichs hält es die [X.] [X.]regierung für treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren mit der Verfassungsbeschwerde [X.]. Der Beschwerdeführer habe mit der Klageerhebung gegen die UGM-GmbH und mit dem Abschluss eines Vergleichs sein ursprüngliches Ziel, Arbeitnehmer des [X.] Hessen zu sein, aufgegeben. Die im Vergleich geregelte Entschädigung stelle eine Abfindung dar. Mit Annahme dieser Abfindung habe der Beschwerdeführer Umstände gesetzt, infolge derer das Land davon habe ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf das [X.] [X.] und [X.] akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber der UGM-GmbH als neuer Arbeitgeberin disponiert. Nach den vom [X.] aufgestellten Grundsätzen zur Verwirkung eines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB stelle sich die Verfassungsbeschwerde daher als unzulässige Rechtsausübung dar. Der Beschwerdeführer könne - durch sein Verhalten nach der Entscheidung des [X.] im Ausgangsverfahren - sein Ziel einer Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem [X.] nicht mehr erreichen. Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren habe sich daher erledigt.

II.

Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] wendet, liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr vor (1). Hinsichtlich der Urteile des [X.]arbeitsgerichts und des [X.] ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen (2).

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] richtet, sind Gründe für ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] nicht mehr gegeben.

Das [X.] hat mit Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - ([X.] 128, 157) die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 [X.]) festgestellt. Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. [X.], Beschluss der 3. Kammer des [X.] vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -, juris, Rn. 6).

2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des [X.]arbeitsgerichts und des [X.] richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

Das [X.] hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - ([X.] 128, 157) die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Bezüglich der Urteile des [X.]arbeitsgerichts und des [X.] ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Entgegen der Auffassung der [X.]n [X.]regierung kann zunächst nicht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die zur Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens geführt hätte, ist nicht eingetreten. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Ziel einer Beschäftigung als Arbeitnehmer des [X.] aufgegeben hätte. Soweit Beschwerdeführer und UGM-GmbH vergleichsweise Einigkeit darüber hergestellt haben, dass zwischen ihnen zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, entspricht dies im Ergebnis genau dem vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren verfolgten Interesse, eine Überleitung seines mit dem [X.]bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Der im Ausgangsverfahren geführte Streit um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land ist durch den mit der UGM-GmbH abgeschlossenen Vergleich nicht zwangsläufig erledigt.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig, obwohl der [X.]gesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in [X.] getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am [X.] [X.] und [X.] ([X.]) ein Rückkehrrecht in den [X.]dienst eingeräumt hat. Selbst wenn infolgedessen die hauptsächliche Beschwer - das ursprüngliche Fehlen eines gesetzlichen Widerspruchs- oder Rückkehrrechts - beseitigt ist, rechtfertigt sich die Annahme eines fortwirkenden [X.] für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hier ausnahmsweise jedenfalls aus einer fortbestehenden Beschwer mit den Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa [X.] 50, 244 <247 f.>), weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache - lediglich wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den Anstaltsdienst des [X.] [X.] stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl. [X.] 128, 157 <179 ff.>).

Die Entscheidungen des [X.]arbeitsgerichts und des [X.] beruhen auf der insofern unvollständigen und deshalb für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]. Eine andere Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers erscheint auch angesichts des von der [X.]n [X.]regierung geschilderten Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und der UGM-GmbH jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die einfachrechtliche Frage nach der Auswirkung des in diesem Rechtsstreit geschlossenen Vergleichs auf das Begehren des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren ist dabei nicht durch das [X.], sondern von den Fachgerichten zu beantworten.

III.

1. Die Urteile des [X.]arbeitsgerichts und des [X.] sind aufzuheben. Das Ausgangsverfahren wird in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

Der Anordnung einer Aussetzung des Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR 1741/09 - nicht mehr, da der [X.]gesetzgeber mit dem am 29. Dezember 2011 in [X.] getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am [X.] [X.] und [X.] ([X.]) zwischenzeitlich auf den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.

2. Die auf § 34a Abs. 3 [X.] beruhende Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers entspricht der Billigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des [X.] vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - ([X.] 128, 157) entfallen. Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde auch insoweit erfolgreich gewesen.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.].

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Meta

1 BvR 1940/09

15.05.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 18. Dezember 2008, Az: 8 AZR 694/07, Urteil

Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 613a Abs 1 BGB, § 3 Abs 1 S 1 GießenuaUniKlinErG HE 2005, § 3 Abs 1 S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, UniKlinARStärkG HE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.05.2012, Az. 1 BvR 1940/09 (REWIS RS 2012, 6458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6458

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